Ich hatte ja gehofft, es würde mal ein konkreter Vorschlag seitens der anstoßenden Partei zu diesem Thema geben, aber leider nein.
Ich hab mal was ins Blaue geschrieben, es meckert sich ja leichter an einem Vorschlag als an einem leeren Blatt Papier.
Ich nehme gleich vorweg, dass ich den Wunsch nach einer Verfassung, wie von Asuma angesprochen, teile. Dazu anbei eine neue Diskussion.
Die alte Version kann hier eingesehen werden.Zitat:
Die Geschäftsordnung des Rates von Württemberg
I. Allgemeines
(1) Die Geschäftsordnung hat Gesetzescharakter mit der Folge, dass sie einklagbar ist.
(2) "Muss/Dürfen nicht/Ist-Vorschriften" sind dabei immer einzuhalten. "Kann-Vorschriften" liegen im Ermessen der Entscheidungsbefugten. "Soll-Vorschriften" können nur bei Vorliegen offensichtlicher, triftiger Gründe ausgesetzt werden.
II. Ämterverteilung
(1) a) 2 Vertreter jeder Liste treffen sich in den ersten 2 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses und besprechen im Einvernehmen die Postenverteilung des nächsten Rates.
b) Die Stimmen zählen gleichwertig. Im Patt sind die Argumente erneut abzuwägen. Es ist ein Konsens herzustellen.
c) Die Ratsmitglieder dürfen die in gratebus Abstimmung des Regenten erst nach einer Postenverhandlung durchführen. In ihrer Wahl sind sie frei. Der Konsens der Postenverhandlung ist zu berücksichtigen.
(2) Sämtliche Ämter müssen im Interesse der Grafschaft und sollen nach der Kompetenz der Amtsträger vergeben werden und nicht nach den Interessen der Parteien oder einzelnen Ratsmitgliedern. Ein legitimer Grund zur Abweichung kann sein, dass keiner der 12 Ratsmitglieder Erfahrungen in einem Amt hat. In diesem Fall oder bei mehreren vergleichbar vorerfahrenen Kandidaten sind die Abs. 3 bis 5 streng einzuhalten.
(3) Zu Gunsten einer unabhängigen Justiz, dürfen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
(4) Der Armeeführer darf nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
(5) Es sollte vermieden werden, dass eine Fraktion alle Ämter eines Bereiches innehat (Wirtschaft, Justiz, Militär)
(6) Die vorgenannten Absätze entfallen, wenn nur eine Ratsliste zur Wahl steht.
III. Verhalten im Rat
(1) Die Mitglieder des Rates müssen respektvoll miteinander umgehen und vertrauensvoll zusammenarbeiten.
(2) Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
(3) Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen sofern keine entscheidungserheblichen Fragen mehr offen sind.
(4) Die Mitglieder im Rat müssen sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht ihr Gebiet betreffen.
IV. Regelung bei Abstimmungen
(1) a) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
b) Wenn die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(2) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Enthaltungen werden nicht gewertet.
(3) Bei Stimmgleichheit entscheidet der Graf.
(4) a) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
b) Bei bekannter und zeitlich begrenzter Abwesenheit von mehr als einem Ratsmitglied sollte eine Abstimmung verschoben werden. Eine Abwägung hat hier mindestens mit dem zeitlichen Druck der Entscheidung stattzufinden.
(5) Die Dauer einer Abstimmung beträgt 48 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der 48 Stunden ihre Stimme abgeben.
(6) Die Stimmabgabe erfolgt offen.
(7) a) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
b) Die Stimmanzahl und -verteilung ist auf jeden Fall erst nach Abstimmungsende - streichen bekanntzugeben.
V. Stellvertreter des Grafen
(1) Der Stellvertreter wird vom Grafen ernannt und dient ihm als engster Berater und Vertrauter.
(2) Der Stellvertreter hat die Pflicht den Grafen in Abwesenheit nach bestem Wissen zu vertreten und die Politik im Sinne des Grafen weiterzuführen. Dazu werden ihm die nötigen Befugnisse erteilt.
(3) Die Entscheidung liegt beim amtierenden Regenten; im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte der stellvertretende Regent allerdings von einer anderen Listen stammen.
VI. Ausschluss von Ratsmitgliedern
(1) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens durch Beleidigungen, Drohungen oder Angriffe auf andere Ratsmitglieder vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss veranlassen.
(2) Der Ausschluss muss im Rat unter Vorlage von Beweisen begründet werden.
(3) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Ausschlusses ist dann unverzüglich zu eröffnen.
(4) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. Ein entsprechender Antrag kann auch von jedem Ratsmitglied beim Grafen eingereicht werden.
VII. Misstrauensvotum gegen den Grafen
(1) Das Misstrauensvotum kann nur eingeleitet werden, wenn der Graf sein Amt nicht entsprechend seinern Pflichten erfüllt, Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben oder die Arbeit des Rates blockieren.
(2) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder dem Grafen ihr Misstrauen ausspricht.
(3) Ein erfolgreiches Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung.
(4) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen mehrheitlich dessen Nachfolge.
VIII. Aufgabenverteilung des Rates
(1) Der Graf von Württemberg trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich aber unter Beachtung der unter II. festgehaltenen Regeln zur Ämtervergabe umbesetzen, die Ratsmitglieder sind darüber begründend zu informieren.
(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Die Aufgabenbeschreibung kann nur mit Ratsbeschluss geändert werden. Sie hat keinen Gesetzescharakter und ist nicht einklagbar. Die Aufgabenbeschreibung kann zur Begründung einer strafrechtlich relevanten Amtsvernachlässigung herangezogen werden.
(3) Sollten von Abs. 1 abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Außenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar o.ä.), sind diese vom Regenten gesondert zu ernennen. Gibt ein Ratsmitglied wesentliche Befugnisse seiner Tätigkeit ab, entscheidet der Regent im Einvernehmen mit diesem Ratsmitglied. so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.
(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.
(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) Abs. 3 endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.