Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mi 2. Mär 2016, 20:07 
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"Die Abstimmung ist eröffnet"

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Verfasst: Mi 2. Mär 2016, 20:07 


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BeitragVerfasst: Di 8. Mär 2016, 09:56 
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"Auch mit diesem Teil sind wir durch, kommen wir zu §5

Aktuell sieht es wie folgt aus:"


Zitat:
§ 5 Gesetze & Dekrete

1. Dem Rat von Württemberg obliegt die Gesetzgebung.

2. Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für den Zuständigkeitsbereich erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.

3. Dekrete des Grafen verlieren ihre Gültigkeit nach spätestens 3 Monaten.

4. Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.


"Der Vorschlag der Komission:"

Zitat:
Zitat:
§ 5 Gesetze, Dekrete und Beschlüsse

Titel verändert

1. Dem Rat von Württemberg obliegt die Gesetzgebung und Beschlussfassung. und die Beschlussfassung ist neu.

2. Amtsträger und Vasallen können Dekrete in ihrer Zuständigkeit erlassen. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.

Aus Grafen und BMs wurden Amtsträger

Die Frist, nachdem Dekrete in Gesetze umgewandelt werden müssen, ist weggefallen

3. Gesetze, Dekrete und Beschlüsse erlangen ihre Gültigkeit sobald sie öffentlich verkündet wurden.


"Eine persönliche Anmerkung: Absatz 2 - hier würde ich die Amtsträger wieder ändern. Jeder Büttel und Hafenmeister ist streng genommen ein Amtsträger. Ich möchte das Dekretrecht nicht soweit erweitern.

Eine Frage an unsere Juristen zur Beschlussfassung: Wie weit definiert sich diese? Es gibt Beschlüsse im Rahmen der normalen Amtsausführung, die nicht zwingend durch eine Abstimmung geklärt wurden. Ich überlege hier, ob uns dieses Wort nicht unnötig einschränkt."

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BeitragVerfasst: Di 8. Mär 2016, 16:05 
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was hm und Büttel angeht
so ergänzt es doch indem ihr schreibt jeder Amtsträger in Gewählten Positionen
der BM und der Rat sind GEwählt ausnahme würden hier nur die Adligen sein und die haben ihre rechte ja woanders Niedergeschrieben
Büttel hm und kulti ecpp sind eingesetzte ÄMter und unterliegen somit einem Gewählten vorsitzenden (BM in dem Fall)


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BeitragVerfasst: Di 8. Mär 2016, 17:20 
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Warum lassen wir den Absatz 2 nicht so wie er ist? Die alte Formulierung ist weit besser als die neue. Ich bin ein gewählter Amtsträger als Handelsbevollmächtigte aber es macht keinen Sinn wenn ich Dekrete erlassen darf. Die alte Formulierung

Zitat:
Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für den Zuständigkeitsbereich erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben.


ist doch wesentlich präziser als die neue. Desweiteren ist die Frist bei den Dekreten durchaus sinnvoll ansonsten gräbt vielleicht jemand ein 3 Jahre altes Dekret aus welches schon lange keinen Sinn mehr macht und beruft sich darauf. Wenn Dekrete automatisch nach 3 Monaten ungültig sind, kann man davon ausgehen dass wichtige Dekrete nochmals besprochen und notfalls ins Gesetz aufgenommen werden.


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BeitragVerfasst: Di 8. Mär 2016, 17:26 
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Das sehe ich auch wie Slaufa, man muss ja nicht alles ändern/verbessern wenn es ordentlich ist

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BeitragVerfasst: Di 8. Mär 2016, 18:35 
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Ich schließe mich dem an. Die alte Formulierung ist in jedem Fall besser.

Das Dekretrecht sollte nicht ausgeweitet werden, sonst meint vielleicht noch ein Büttel es zu haben. Keine Ahnung, was da raus kommen kann. Die Frist für die Dekrete des Grafen ist prinzipiell gut, allerdings kann ich mir auch vorstellen, sie wieder etwas weicher zu fassen. Ursprünglich lautete die Formulierung mal sinngemäß "Dekrete des Grafen sollten nach 3 Monaten in ein Gesetz überführt werden". Denn der Sinn ist ja klar, Dekrete sind schnelle Maßnahmen, wenn nötig. Und binnen 3 Monate kann man das auch in Gesetze fassen, sollte es dauerhaft sinnvoll sein. Die heutige feste Frist, bis zur Ungültigkeit der Dekrete kann aber leider auch eine Schwächung der Exekutive bedeuten, wie der Fall Fatum zeigt. Die waren reichsweit schon mal verboten, bis das Dekret ausgelaufen ist, weil nicht daran gedacht wurde, es zu verlängern. So gesehen, wäre eine weichere Formulierung ggf. sogar wieder sinnvoll, um diese Art von Dekreten auch erhalten zu können. Andererseits ist es so wie heute formuliert auch denkbar, muss man das Dekret notfalls eben neu schreiben.

Die Beschlussfassung an dieser Stelle durch einfache Erweiterung des Rechts ist quatsch, müsste man doch dann auch erklären, welchen Status bzw. Bedeutung ein "Ratsbeschluss" hat. Tut man es nicht, ist das Wort einfach nicht definiert, sollte daher auch nicht so stehen bleiben. Beschlüsse finden im Übrigen eine genauere Definition in der GO das Rates, werden also bereits berücksichtigt.

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BeitragVerfasst: Di 8. Mär 2016, 18:36 
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hier muss ich meinen Vorrednern recht geben..

Zitat:
Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für den Zuständigkeitsbereich erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben.


ist besser und genauer.. bitte beibehalten

auch die Abschaffung der Frist für die Dekrete sollte besser wegfallen.. sie können neu besprochen werden und / oder reaktiviert werden bei Bedarf

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BeitragVerfasst: Di 8. Mär 2016, 21:39 
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Dekrete sollen nur eigentlich nur aufgedeckte Engpässe in den Gesetzen überbrücken - somit finde ich, sollten Dekrete zumindest auf Provinzebene zeitlich beschränkt sein, damit man Zeit hat, das Gesetzesloch zu stopfen.

Ich empfinde die alte Fassung als besser.

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BeitragVerfasst: Sa 12. Mär 2016, 07:49 
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Was machen wir nun damit? Gehen wir über den §5 hinweg und befassen uns mit dem nächsten? Es scheint ja kein Änderungsbedarf an dem bestehenden §5 gesehen zu werden.

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BeitragVerfasst: Sa 12. Mär 2016, 12:34 
Der Form halber sollten wir auch hier drüber abstimmen, auch wenn sich keiner gemeldet hat, der einen Änderungsbedarf sieht.


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