In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Öffentlich zugängliches Archiv der angelegten Sitzungsprotokolle des Rates.
Re: Überarbeitung Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Do 25. Feb 2016, 10:04
"Meiner Meinung nach würden die Hafenmeister und Büttel das ganze auch unnötig überfüllen. Hier gibt es im Zweifel immer übergeordnete Ämter, die bestenfalls einen Überblick haben und in der Einarbeitung helfen können. Ich schließe mich also Jussi an.
Re: Überarbeitung Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Do 25. Feb 2016, 10:22
Inhaltlich stimme ich Jussis Anmerkungen zu.
2. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen.
"Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert." müsste es grammatikalisch korrekt heißen.
Ein neuer Bürgermeister im Amt hat nach Amtsübernahme unverzüglich...
Das "Amt" kann meiner Meinung nach wegfallen. Denn, wenn jemand nicht zum Bürgermeister gewählt wird, ist er auch kein Amtsinhaber. Ergo kann man es kürzer formulieren: " Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich..."
Re: Überarbeitung Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Do 25. Feb 2016, 17:44
ich würde das neue bm weglassen und stat dessen
bei Amtsantritt nehmen (ergo auch ein alteingesessener ist nach jeder neuwahl dazu verpflichtet, damit etwas kontrolle herrscht.9 carlson was glaubst du wie es mir stinkt das das nicht Dokumentiert wurde!
Re: Überarbeitung Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fr 26. Feb 2016, 12:23
hm ich hab das so verstanden dass ein altbm das net muss weil es ja heißt das ein neuer bm (was beim Vorgänger nciht ist gleiches mit Amtseid) das nicht machen muss wurde ja auch bisher so gehandhabt das nicht nach jeder Periode das gemacht wurde
deshalb mein Vorschlag dass man eben schreibt bei "jedem Amtsantritt"
Re: Überarbeitung Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fr 26. Feb 2016, 19:49
Dem Wirtschaftsteam im Rat untersteht der BM-Bereich und wir kontrollieren genau, ob die Bürgermeister ihre Inventuren abgeben ... einmal im Monat erfolgt ein Bericht, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, muss er auf jeden Fall vor Wahlende erfolgen. Die Bürgermeister werden auch erinnert, sollten sie es einmal vergessen.
Re: Überarbeitung Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Mo 29. Feb 2016, 00:10
Ich habs noch mal angepasst, nach den Anmerkungen/Korrekturen hier. In "fett" die verbalen Veränderungen, wenn es keine Streichung ist. "Grün" sind weiterhin die Änderungen zur geltenden version. Anmerkungen habe ich dieses Mal raus gelassen. Zu Galas Einwand: Laut Gesetz muss jeder BM eine Inventur vor Ende der Amtszeit volegen - bereits heute und auch nach diesem Vorschlag. Und es ist so, wie Slaufa sagt: Regent, Kämmerer und HBV haben Zugang zu diesen Inventuren und überwachen das auch in aller Regel.
Hier also die korrigierte Version.
II. Staatsorganisation
§ 4 Amtsträger
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
2.Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.
3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,
a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.