Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Aktuelle Zeit: Sa 18. Mai 2024, 21:03

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 39 Beiträge ]  Gehe zu Seite Vorherige  1, 2, 3, 4  Nächste
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Re: Entwurf Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Mo 28. Sep 2015, 12:39 
Offline

Registriert: Do 7. Nov 2013, 20:52
Beiträge: 3277
Und hier nochmal das bisher korrigierte Gesetz:

Zitat:
Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg
Fassung vom XX.XX.1463


§1 Der Graf

(1) Dem Graf obliegt die Verantwortung für die Sicherheit der gesamten Grafschaft. Ihm wird der oberste Feldrichter und Marschall für die zivile Sicherheit (nach innen), der Hauptmann und die Armee für die militärische Sicherheit (nach außen) unterstellt.

(2) Der Graf kann per Dekret Personen, Gruppen und Vereinigungen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu Feinden der Grafschaft erklären. Die Feindschaft muss den betreffenden Personen brieflich mitgeteilt werden. Feinde können innerhalb von Württemberg von allen Personen rechtmäßig angegriffen, festgenommen oder getötet werden.

(3) Der Graf kann per Dekret Personen und Gruppen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten aus dem Territorium der Grafschaft verbannen. Die Verbannung muss den betreffenden Personen brieflich mitgeteilt werden. Die betreffenden Personen muss ein angemessener Zeitraum gewährt werden, die Grafschaft zu verlassen. Der Zugang zum Grundbesitz muss gewährleistet werden, der Graf kann aber Auflagen und Bedingungen für die Ein- und Durchreise diktieren.

(4) Der Graf kann gegen Personen und Gruppen ein Reiseverbot für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen verhängen. Das Reiseverbot muss den betreffenden Personen brieflich mitgeteilt werden. Der Zugang zum Grundbesitz muss gewährleistet werden, der Graf kann aber Auflagen und Bedingungen diktieren.

(5) Der Graf kann per Dekret den Verteidigungsfall ausrufen. Im Verteidigungsfall sind alle ausländischen Gruppen auf dem Boden der Grafschaft aufzulösen. Alle Amtsträger und Vasallen der Grafschaft sind dann direkt dem Grafen oder einer von ihm dafür bestimmten Person unterstellt.


§2 Die Bürgermeister

(1) Dem Bürgermeister obliegt die Verantwortung für die Sicherheit seines Dorfes. Sie müssen für eine Besetzung der Miliz sorgen und täglich mindestens zwei Milizstellen ausschreiben.

(2) Ist die Verteidigung mit der Höchstmenge von vier Milizstellen nicht zu gewährleisten, muss eine Meldung an die Grafschaft erfolgen.

(3) Der Bürgermeister hat eine vom Staatsanwalt angewiesene Anzahl an Büttelstellen auszuschreiben und zu besetzen.


§3 Zivile Sicherheit

(1) Die Gendarmerie ist eine vom obersten Feldrichter eingestellte Gruppe. Ihre Mitglieder sind keine Amtsträger, aber Angestellte des obersten Feldrichters und unterstehen damit seiner Verantwortung. In jedem Dorf muss mindestens ein Gendarmerieführer sein. Die Mitglieder der Gendarmerie erhalten einen Dienstvertrag, an den sie sich halten müssen. Mit dem Dienstvertrag werden die Gendarmerieführer unter anderem verpflichtet, täglich von ihren Sichtungen im Raum des Nachrichtendienstes zu berichten.

(2) Die Büttel werden vom Bürgermeister ernannt und entlassen. Sie können für die Strafverfolgung und Sicherheit im Dorf genutzt werden. Ein Büttel kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen um Straftaten zu verhindern. Anzeigen müssen vom Büttel an den Staatsanwalt weitergeleitet werden.

(3) Der Nachrichtendienst wird vom Marschall und dem obersten Feldrichter geleitet. Ihm zugehörig sind die Gendarmerieführer der Städte, die Stadtkommandanten der Städte, der Armeestab und die Bürgermeister. Der Marschall stellt eine Liste mit gesuchten und gefährlichen Personen (Räuberliste) zusammen. Die Gendarmerieführer haben in ihren Berichten solche Personen zu kennzeichnen. Der oberste Feldrichter/Marschall erstellt täglich auf Basis der Sichtungen einen Gesamtbericht über die in der Räuberliste vermerkten Personen.


§4 Militärische Sicherheit

(1) Die militärische Sicherheit wird vom Hauptmann und der Armee übernommen. Die Armeestruktur wird vom Armeegesetz vorgeschrieben.

(2) Die Gründung eines Banners oder die Einreise mit einem solchen ist nur mit Erlaubnis des Hauptmanns gestattet. Die Reichsarmee und die württembergische Armee ist davon ausgenommen.

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mo 28. Sep 2015, 12:39 


Nach oben
  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Entwurf Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Mo 28. Sep 2015, 14:03 
Offline

Registriert: Do 7. Nov 2013, 20:52
Beiträge: 3277
Mezcalina hat geschrieben:
*verdreht ihm ordentlich das Ohr*

Ich sagte doch, Änderungen bei Einzahl und Mehrzahl müssen dann durchgehend berücksichtigt werden. Daher:

Zitat:
(1) Dem Bürgermeister obliegt die Verantwortung für die Sicherheit seines Dorfes. Sie müssen für eine Besetzung der Miliz sorgen und täglich mindestens zwei Milizstellen ausschreiben.

Er muss...

Bisschen mehr Sorgfalt bitte ;)

Dann hatte ich § 4 gar nicht betrachtet. Aber natürlich habe ich jetzt, wo ich es getan habe, etwas anzumerken:

Zitat:
(2) Die Gründung eines Banners oder die Einreise mit einem solchen ist nur mit Erlaubnis des Hauptmanns gestattet. Die Reichsarmee und die württembergische Armee ist davon ausgenommen.

...sind...

*grinst sich eins*



Freas pfeift unschuldig. Das korrigier ich natürlich.

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Entwurf Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Mo 28. Sep 2015, 14:54 
Offline

Registriert: Do 7. Nov 2013, 20:52
Beiträge: 3277
Und der Blonde kam wieder - er hatte gerade Mittagessen, geröstete Brieftaube mit Pfifferlingen und Kartoffeln. Und er hatte einen Brief dabei!

Dino hat geschrieben:
ich will garkein Rederecht, beweg dich, ist gut für deine Figur. Die Tauben darfste auch essen.

Also, so wie du es jetzt geschrieben hast ist es natürlich übersichtlich, weil auf den ersten Blick kürzer, ordentlicher. Nur erfüllt es nicht mehr so den Zweck eines Gesetzes, es ist eine Anleitung geworden.

Theoretisch könnte man das auch mit dem WBG so machen:


§1 Der Graf
- Auflistung, was er darf, was nicht

§2 Der Rat
-Auflistung was er darf, was nicht

§3 Amtsträger
- Aufzählung von Rechten und Pflichten, was darf er, was nicht

§ 4 Fussvolk
- was darf es, was nicht


jedes Vergehen, alle Rechte und Pflichten kann man diesen 4 Punkten zuordnen. Ein Gesetz in dieser Form wäre möglich. Und würde das aktuelle WBG von 13 auf 4 Paragrafen verkürzen. Hat aber von der Optik her mehr den Charakter einer Anleitung für alle Stände als ein Gesetz


Fänd' ich ehrlich gesagt auch besser, Dino. Das hatte ich mir auch von dem Entwurf von Ronda, Leiv und Mala damals erhofft, der leider nicht fertig geworden ist. Natürlich nicht wie du es überspitzt mit 4 Paragraphen bezeichnest, aber, dass die Kompetenzen bei den Amtsträgern sind. Ich vergleich immer alle Gesetze untereinander, gibt ja schließlich gute Anreize, und ich finde zum Beispiel die badische und bayrische Verfassung deutlich strukturierter als unser WGB. Aber das weicht zu sehr vom Thema ab.

Code:
Badische: http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=2259133
Bayrische: http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?p=88566643#88566643

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Entwurf Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Mo 28. Sep 2015, 17:42 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 17. Aug 2010, 23:37
Beiträge: 446
Wohnort: Heilbronn
Zitat:
Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg
Fassung vom XX.XX.1463


§1 Der Graf
(1) Der Graf ist Oberbefehlshaber der zivilen und militärischen Kräfte.
Die Zivilen Kräfte werden unterstützend durch den Obersten Feldrichter und Marschall koordiniert.
Die Militärischen Kräfte werden unterstützend durch den Hauptmann und die Armee koordiniert.
(2) Der Graf kann per Dekret Personen Ächten oder Verbannen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten.
(3) Der Graf kann Gruppierungen oder Personen die Geächtet oder Verbannt wurden, für einen Zeitraum freies Geleit gewähren.

§2 Die Bürgermeister
(1) Dem Bürgermeister obliegt die Verantwortung für die Sicherheit seiner Stadt.
Er muss täglich mindestens zwei Milizstellen ausschreiben und Meldung erstatten über den Verteidigungsstatus.
(2) Der Bürgermeister hat eine vom Staatsanwalt angewiesene Anzahl an Büttelstellen auszuschreiben.

§3 Zivile Sicherheit

(1) Die Landprofos der Gendarmerie werden durch den Obersten Feldrichter ernannt und unterstehen dessen direkten Befehl.
Sie Dienen zur Zivilen Sicherung und Beobachtung der äußeren Bereiche der Städte und erstatten Berichte über Ein und Ausreisen an den obersten Feldrichter.
In jeder Stadt muss ein Landprofos vorhanden sein, die Mitglieder dieser Einheit sind zu Verdeidigen.

(2) Die Büttel werden vom Bürgermeister ernannt und entlassen.
Sie haben die Aufgabe innerhalb der Stadt für Recht und Ordnung zu sorgen und Anzeigen entgegenzunehmen, welche dann an den Bürgermeister oder Staatsanwalt weiterzuleiten sind.

(3) Der Nachrichtendienst wird vom Marschall und dem obersten Feldrichter geleitet.
Ihm zugehörig sind die Landprofos der Städte, die Stadtkommandanten der Städte, der Armeestab und die Bürgermeister.
Der oberste Feldrichter/Marschall erstellt täglich auf Basis der Sichtungen einen Gesamtbericht über die Ein und Ausreise verdächtiger oder Gefährlicher Personen innerhalb der Grafschaft.


Ich habe mal einiges gekürzt und ergänzt.
Die Militärische Sicherheit wird bereits durch das Armeegesetz geregelt und braucht daher hier nicht erwähnt werden.
Ebenso habe ich die Dienstverräge durch Eide ersetzt da dies sinniger ist nach meiner Ansicht.
Auch den Zwang eines Bürgermeisters so und so viele Büttel zu beschäftigen habe ich abgeändert, da er nicht mehr machen kann als es auszuschreiben.
Ebenso habe ich den ersten Abschnitt etwas zusammengefasst, es reicht nach meiner Ansicht das der graf personen Ächten kann oder verbannen kann und das er ihnen z.b. freies geleit zu Prozessen oder zur Reise zum Grundbesitz gewähren kann.

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Entwurf Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Mo 28. Sep 2015, 17:51 
Offline

Registriert: So 19. Apr 2015, 05:29
Beiträge: 764
"Abgesehen von den Rechtschreibefehlern und Schnitzern in der Grammatik nicht übel. Aber erlaubt mir bitte eine Frage:"

Zitat:
(3) Der Nachrichtendienst wird vom Marschall und dem obersten Feldrichter geleitet.
Ihm zugehörig sind die Landprofos der Städte, die Stadtkommandanten der Städte, der Armeestab und die Bürgermeister. Der Marschall stellt eine Liste mit gesuchten und gefährlichen Personen zusammen. Die Gendarmerieführer haben in ihren Berichten solche Personen zu kennzeichnen.
Der oberste Feldrichter/Marschall erstellt täglich auf Basis der Sichtungen einen Gesamtbericht über die in der Liste vermerkten Personen.


"Was bitte ist ein oder mehrere "Landprofos"? Entschuldigt mein Unwissen diesbezüglich, aber mein Allgemeinwissen über das Militär ist recht... bescheiden und dieses Wort hörte ich noch nie."

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Entwurf Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Mo 28. Sep 2015, 17:54 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 17. Aug 2010, 23:37
Beiträge: 446
Wohnort: Heilbronn
Ich habe mir Erlaubt das Wort Gedarmerieführer durch landprofos auszutauschen, da der eine Begriff irgendwann einmal im französischen existierte und Landprofos von jeher für die Fürsten in Städten die Ein und Ausreisen überwachten.

_________________
Bild


Zuletzt geändert von Beowolf_Dracul am Mo 28. Sep 2015, 17:56, insgesamt 1-mal geändert.

Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Entwurf Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Mo 28. Sep 2015, 17:56 
Offline

Registriert: Mi 4. Feb 2015, 20:35
Beiträge: 1911
Leiv runzelt die Stirn. "Bei allem Respekt Beo aber warum ein Wort ändern das wir alle kennen in ein Wort das wir noch nie gehört haben? Das ist nonsens."

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Entwurf Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Mo 28. Sep 2015, 17:57 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 17. Aug 2010, 23:37
Beiträge: 446
Wohnort: Heilbronn
Beowolf lächelt kurz "Ja es war nur eine Idee meinerseits, da dieses zumindest in einigen der Adeligen Lehen so genutzt wurde, aber ihr habt recht natürlich wäre es sinniger ein bekanntes Wort zu nutzen."

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Entwurf Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Mo 28. Sep 2015, 18:04 
Offline

Registriert: Do 7. Nov 2013, 20:52
Beiträge: 3277
Der Blonde schaut Beo missmutig an. Gut für Bürger, grauenhaft für Juristen, leider. Ich schreib' nicht umsonst so "viel", wobei das schon deutlich weniger ist, als im derzeitigen Sicherheitsgesetz. Deswegen muss ich an deinem Entwurf an jeder Stelle Sachen kritisieren. Um ein paar Beispiele zu machen:

Du hast die Feindschaft rausgenommen, dafür die Acht reingenommen. Die Acht darf aber nur verhängt werden, wenn sich ein Straftäter der Strafverfolgung entzieht. Die Feindschaft hingegen ist etwas völlig anderes - etwas, was sich in Verbindung mit Verbannungen bewährt hat.

Du hast den Teil mit den Auflagen bei den Verbannungen rausgenommen. Die bezogen sich aber auf folgende Rechtsklärung:


Nordhammer hat geschrieben:
Rechtsklärung zum Zugang des Grundbesitzes bei einem Reiseverbot

Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:

Muss bei einem Reiseverbot ebenfalls der Zugang zum Grundbesitz gewährt werden, analog zur Verbannung im Richtervertrag?

Das Reichskammergericht stellt fest:

Der Zugang zum Grundbesitz muss auch bei einem Reiseverbot gewährt werden.

Begründung:

Wenn das verhängte Reiseverbot den Betroffenen daran hindert an seinen Grundbesitz zu gelangen, verstößt dies gegen die Auflagen des Richtervertrages.
Die Regelung ist hier analog anzuwenden, da der Sinn und Zweck darin besteht den Betroffenen selbst noch nach einer Verbannung an sein Grundbesitz zu lassen. Ein Reiseverbot schließt diese Möglichkeit meist nicht aus, jedoch dann wenn die betroffene Person ihren Grundbesitz in einer anderen Provinz hat, als in der ihr das Reiseverbot auferlegt wurde.
Die Möglichkeit diesen Zugang durch zumutbare Auflagen, wie zum Beispiel eine Anmeldepflicht oder die Vorgabe in einer bestimmten Gruppe zu reisen, einzuschränken sieht das Gericht als gegeben an. Hierzu bedürfte es jedoch einer gesetzlichen Grundlage.


Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWallenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.


PhenomTaker von Wanyan
stellvertretender Oberster Richter
Bild

Stuttgart am 28.05.1462


Reiseverbote, die übrigens nicht das selbe sind, wie eine Verbannung, lässt du gleich ganz raus.

Du hast die Büttelermächtigung in etwas undefinierbares geändert - Recht und Ordnung. Das ist eine Katastrophe, wenn einmal ein Büttel wegen Mordes vor Gericht sitzt, weil er einen frechen Knirps beim Obstdiebstahl erwischt hat.

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Entwurf Sicherheitsgesetz
BeitragVerfasst: Mo 28. Sep 2015, 18:26 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 17. Aug 2010, 23:37
Beiträge: 446
Wohnort: Heilbronn
Zitat:
Beowolf sieht zu Freas und überlegt nur kurz um dessen Worte ehe er antwortet.
"Nun zu erst möchte ich einmal sagen das wir nicht in der Republik Rom oder anderswo leben, sondern in einem Feudalsystem.
Es muss daher nicht jede Einzelheit explizit erwähnt werden, den durch meine Fassung hatt man eine kurze Fassung, die wenig extra definiert oder erklärt sondern auf den Punkt kommt.
Das eine Acht ausgesprochen werden kann, wenn jemand versucht sich seiner Strafe zu entziehen, ist mir ebenso klar, so steht es in der Reichsbulle.
Würde sich die Person ihrer Strafe nicht entziehen, bräuchte es auch keine Acht, sondern dann würde eine Verbannung ja genügen.
Den Teil mit der Verbannung habe ich auch nicht rausgelassen, den ich schrieb ja das der Graf einer Person für eine gewisse Zeit Freies Geleit gewähren kann.
Was genau bedeutet, das er durch dieses eben auch zu seinem Grundbesitz auf Anfrage gelangen kann oder zu einem Verfahren ohne dafür belangt zu werden.
Was dein Beispiel mit dem frechen Burschen angeht der Obst stiehlt, in anderen Landschaften wird diesem dafür die Hand als Beispiel abgehackt, aber auch ein Büttel muss sich ja weiterhin an unsere Gesetze halten.
Daher genügt diese kurze Beschreibung ja auch, den er sorgt ja auch für Recht und Ordnung im Sinne der Stadt und im Sinne unserer Gesetze."

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 39 Beiträge ]  Gehe zu Seite Vorherige  1, 2, 3, 4  Nächste

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

[Abstimmung] Änderung Sicherheitsgesetz
Forum: Archiv der Ratsbeschlüsse
Autor: Philipp_berus
Antworten: 13
Abstimmung Änderung im Sicherheitsgesetz
Forum: Archiv der Ratsbeschlüsse
Autor: Blackrabbit
Antworten: 11
Sicherheitsgesetz der Grafschaft - Stand 08.01.1466
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Adriaana
Antworten: 0

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group


Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz