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Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Sa 20. Aug 2016, 00:44

Ja, finde ich auch ok ... aber ohne festgeschriebenen Schadenswert.

Sa 20. Aug 2016, 00:44

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Sa 20. Aug 2016, 08:32

§ 8 Angemessenheitsprinzip

(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.

(2) Eine Straftat hat eine geringe Bedeutung, wenn der Straftäter reumütig ist und noch nicht verwarnt oder verurteilt wurde. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.

a) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
b) Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.


(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.



Hier der Vorschlag ohne festgeschriebenen Schadeswert.

Beim Fall Baulex hab ich mich entschieden ihn anzuklagen nicht wegen der Summe, sondern weil er Nicht reumütig war. Er hat auf nichts reagiert. Ich verstehe was du meinst.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Sa 20. Aug 2016, 18:29

Mal zur Info: Baulex war früher Ulmer, ist nur umgezogen. Er sollte das Dorfdekret also kennen und er reagierte auf gar nichts. Und wenn wir jetzt anfangen erst nach einer gewissen Schadenshöhe anzuklagen, dann kann man die meisten Dekrete der Dörfer in den Eimer werfen, denn sie sind dann kaum noch was wert. Also wenn dagegen verstoßen wird, dann soll man auch als Bürgermeister anklagen können und nicht hören müssen, das ist zu wenig Schaden. Denn für das Dorf ist dennoch ein Schaden wenn jemand gegen ein Dekret verstößt, denn manche Waren sind immer noch rar und da gehört auch Holz dazu.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

Sa 20. Aug 2016, 18:53

(2) Eine Straftat hat eine geringe Bedeutung, wenn der Straftäter reumütig ist und noch nicht verwarnt oder verurteilt wurde.


Die Formulierung passt jetzt nicht mehr so wirklich. Danach könnte ein Ersttäter einen hohen Schaden verursachen, aber mit einem "Tut mir leid, wusste ich nicht" entgeht er einer Strafe. Das ist irgendwie keine Definition von "geringe Bedeutung".

Vielleicht sowas wie:
"Eine Straftat hat eine geringe Bedeutung, wenn kein hoher Schaden entstanden ist, der Straftäter reumütig ...."

Wobei "kein hoher Schaden" dann individuelle Auslegungssache wäre und ich weiß nicht, ob das noch näher definiert werden muss.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

So 21. Aug 2016, 00:19

(2) Eine Straftat hat eine geringe Bedeutung, wenn der Schadenswert unter 50 Taler liegt, der Straftäter reumütig ist und noch nicht verwarnt oder verurteilt wurde. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.



Und wenn wir jetzt anfangen erst nach einer gewissen Schadenshöhe anzuklagen,

Aktuell im Gesetz habe ich jetzt schon die möglichkeit wenn die vorraussetzungen passen die Klage abzulehnen.

Aber ein BM darf auch selber die Anklage erheben. Das würde mich aushebeln.

Und zu Nicki. Die frage stelle ich mir die Ganz zeit. Was ist kein Hoher schaden?
Es wird 100% jemand früher oder später kommen und den Rat / die Justiz darrauf festnageln.

Ich würde genau dessen weils sehr ungenau definiert werden kann eine Summe festsetzen. Nur welche weiss ich nicht. 50 Taler als beispiel wie bisher?

Nehmen wir Braulex. Er weiss also genau was er macht. war theoretisch noch nicht Straffällig. Sagt "Tut mir leid, wusste ich nicht". Schaden liegt unter 50 Taler.
Der Büttel könnte hier nun verhandeln. "Hey Braulex spende 50 taler und die Sache ist vergessen. ja und eine verwarnung noch beim nächsten mal wirste angeklagt."
Kommt Braulex dem tatsächlich nach, wäre das neue gesetz so wie Dino und ich mir das vorstellen. Das Dorf wäre finanziell nicht zu schaden gekommen.
Einigt er sich nicht wie es nun ja tatsächlich der Fall war wird er Angeklagt. Verurteilt mit einer Strafe zu 50 Taler. Nun war sein Holz sehr teuer. Aber das Dorf hat dennoch einen verlust.

Nehmen wir nun neuling A er ist Bäcker. Er spielt seit ein Paar monaten. Liest sich die Dektrete nicht durch. geht auch nicht ins Forum, ist erst mal nur ein Klickspieler. Das hab ich als ich das erste mal angefangen habe auch nicht getan. Spare mir Geld an und seh dann einen günstigen Preis Holz 3,50 Taler . Ich kaufe für 350 Taler holz ein. Damit hab ich als Bäcker erst mal meine ruhe. Laut Dekret ist aber der Preis nur für Handwerker. Ich würde mich eventuell auf eine einigung einlassen. Aber das gesetz fordert hier ganz klar eine anklage. Wenn der BM die nicht macht muss der Stawa selbst anklagen. Der Spieler versteht die welt nicht mehr und hat schluss letzlich keinen Bock mehr. So wars als ich das erste mal gespielt habe und dann eine 5 Jährige Pause eingelegt habe.

Hier Hätte trotz der Hohen Summe auch ein Büttel vermitteln und Klären können. Einen Rückkauf oder eine Strafe in form einer Spende fürs Dorf zukommen lassen.
Auch hier hätte das Dorf/Stadt keinen Schaden.

Das Gericht klagt an, gewinnt, verurteilt und fordert eine Geldstrafe oder Knast. Das Dorf geht wieder leer aus.

Deswegen tue ich mich hier noch schwer mit "Was ist eine geringe Bedeutung für eine Straftat."

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

So 21. Aug 2016, 10:36

1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
3. Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.


Die Definition kann einfach rausgenommen werden, dann liegt das im Ermessen der Justiz. Finde ich sowieso viel besser. Ich mag Gesetze nicht die möglichst soweit ausformuliert sind, dass es nixmehr zu denken gibt. Da braucht man eigentlich auch keine Justizler mehr für, wenn alles soweit durchgeregelt ist, dass man praktisch nur noch ankreuzen muss, was zutrifft. Das sind Schissergesetze für Justizler, die im Zweifelsfall nicht zu ihrer Entscheidung stehen wollen sondern auf die einzelnen Punkte pochen.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

So 28. Aug 2016, 17:19

dann beantrage ich hiermit einfach mal die Abstimmung

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

So 28. Aug 2016, 19:14

Wie soll der komplette § dann nun aussehen?

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

So 28. Aug 2016, 20:07

Ich sehe das ähnlich. Man muss nicht alles ausformulieren.

Wenn man die Definition weglässt sehe ich erst mal in einem anderen Punkt ein problem.

(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.


der würde zwar :
1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
hierdurch ersetz werden

Aber was ist wenn das Opfer sagt. "aufgrund welcher Basis entscheidet die Stawa das es geringfügig ist und es abgewiesen werden darf".

Wenn die Definition raus soll dann muss sie auch ganz raus.

Das könnte dann so aussehen.

(1) Bei Straftaten ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.
    1. Bei Erstvergehen ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
    2. Bei Vergehen kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.


Und so könnte ich mir das durchaus vorstellen.

Re: Änderung § 8 Angemessenheitsprinzip StgB

So 28. Aug 2016, 21:23

Ragnagor_babenco hat geschrieben:Aber was ist wenn das Opfer sagt. "aufgrund welcher Basis entscheidet die Stawa das es geringfügig ist und es abgewiesen werden darf".


aufgrund des gesunden Menschenverstands. Und sollte ein Kunde weiter unzufrieden sein, steht ihm ja der Weg zum RKG frei.

(1) Bei Straftaten ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.
    1. Bei Erstvergehen ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
    2. Bei Vergehen kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.


find ich gut
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