Mi 17. Aug 2016, 15:40
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Mi 17. Aug 2016, 19:13
Mi 17. Aug 2016, 19:19
Mi 17. Aug 2016, 19:28
Das Polizeibüro
Im Polizeibüro werden die Anzeigen von den Bütteln gemeldet und auch die weiter geleitet, die in den Polizeibüros der Dörfer von den Bürgern gemeldet werden. Die Meldung mit „[Dorfname] Name des Täters“ wurde abgeschafft, da die Bürger Teilweise in mehreren Städten straffällig wurden und dann immer wieder neue Threads aufgemacht wurden. Der Titel des Threads beinhaltet nur noch den Namen des Täters. Dafür gibt es am Anfang eines Posts immer folgende Auflistung:
Name des Täters
Datum der Tat
Tatort
Art des Vergehens
So hat man auf einen Blick die wichtigsten Daten zusammen gefasst, was vor allem für den Staatsanwalt zum Erstellen der Anklagen Hilfreich ist und Arbeit einspart.
Der weitere Ablauf ist nun vor allem auch von der Aktivität des Staatsanwaltes abhängig. Grundsätzlich steht die Entscheidung an ob man eine Verwarnung ausspricht, was auch durch die Büttel geschehen kann, ob ein Ausgleich angestrebt wird, oder ob man Anklage erhebt.
Junge Ersstäter können auch von den Bütteln verwarnt werden, bei gescheiterten Ausgleichsversuchen, bei denen dennoch eine Verwarnung ausgesprochen werden soll, erfolgt diese durch den Staatsanwalt oder den Richter. (Was primär an der Aktivität des Staatsanwaltes liegt).
Ersttäter werden in WB in der Regel von den Bütteln angeschrieben und auf die Möglichkeit des Ausgleichs hingewiesen. Kommt dieser zustande, gilt der Täter als Verwarnt. Die genaueren Modalitäten dazu sind in den Büttelrichtlinien festgehalten.
Die Büttel entlasten das Gericht durch das Ausgleichverfahren nicht unerheblich. Die Zahl der Prozesse wird dadurch reduziert, allerdings steigt der Verwaltungsaufwand.
Anklage erhoben wird, wenn es zu keinem Ausgleich kommt, die Tat zu schwerwiegend ist (z.B. Verrat) oder wenn es sich um Widerholungstaten handelt. (Da kann es allerdings auch sein, dass man bei einem Zweitvergehen noch mal einen Ausgleich zulässt.)
Generell ist ein Ausgleich besser für die Wirtschaft in Württemberg, da das Geld das bei den strafen verhängt wird auf dem Konto des Kaisers landet, beim Ausgleich allerdings landet es bei der Person die Schaden davon getragen hat, das gilt besonders für Sklaverei.
Die Entscheidung ob Anklage oder Verwarnung in der Form gibt es durch den Ausgleich in der alten Form nicht mehr. Letztendlich muss sie nur in den Fällen getroffen werden, wenn ein Ausgleich nicht zustande kommt, aber der Täter eigentlich noch zu jung für eine Anklage ist. Das kann man am besten anhand der Rufpunkte beurteilen. Unter 10 RP kann man eigentlich fest davon ausgehen, dass es sich um die erste Einstellung handelt. Das ist Ermessenssache, bis 20 Rufpunkte ist es nicht unwahrscheinlich, dass derjenige noch nie einen Job ausgeschrieben hat und es deshalb nicht weiß. (lvl 0 - 3 VP + 2 RP durch Kirche; lvl 1 – 15 VP + mind. 2 RP durch Kirche)
Die Entscheidung darüber obliegt eigentlich dem Staatsanwalt. Wenn der nicht reagiert ist es Aufgabe des Richters zu sagen, ob Anklage erhoben werden soll oder nicht. Bei unklaren Fällen ist Rücksprache diesbezüglich sinnvoll.
Richtlinien
I. Stellenangebote
(1) bei noch ausgeschriebenen Stellenangeboten unter Mindestlohn:
- Anbieter anschreiben mit Hinweis auf die Lohnstaffelung und zum Zurückziehen des Angebots auffordern.
(Ihr Grundbesitz -> Ihre Stellenangebote -> Annullieren)
(2) bei bereits angenommenen Stellenangeboten unter Mindestlohn:
a) Screenshot anfertigen und Meldung im Schloss machen
b) Täter anschreiben. Das Anschreiben muss enthalten:
- eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze) .
- den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein privater Ausgleich zustande kommt.
- den Hinweis, dass ein normaler Prozess eingeleitet wird, wenn binnen 48 Stunden keine positive Antwort bezüglich des Ausgleiches erfolgt.
c) der Täter hat 48 Stunden Zeit sich beim Büttel zu melden. Nach Ablauf der Frist ist Meldung im Polizeibüro zu machen, ob ein Ausgleich oder Rückkauf angestrebt wird oder nicht.
d) Kommt der Ausgleich durch Verschulden des Täters nicht innerhalb von 3 Tagen zustande, muss dies im Polizeibüro gemeldet werden.
e) Ist der Täter gewillt für einen Ausgleich zu sorgen, aber das Opfer meldet sich nicht, kann auch eine Spende an das Rathaus erfolgen. (Gilt insbesondere bei Sklaverei)
f) Es muss im Polizeibüro gemeldet werden, ob der Ausgleich erfolgt ist.
g) Diese Regelung ist nur bei Ersttätern anzuwenden, bei Wiederholungstaten obliegt es der Entscheidung des Staatsanwaltes, ob ein weiterer Ausgleich möglich ist.
II. Spielermarkt
- Kontrolle des Marktes auf Auffälligkeiten wie Verstöße gegen Höchstpreise oder Verkauf nicht Lizenzierter Waren
- die genauen Kriterien werden vom Bürgermeister festgelegt.
(1) bei Verstößen die bei Testkäufen aufgedeckt werden:
a) Screenshot anfertigen und Meldung im Schloss machen
b) Täter anschreiben. Das Anschreiben muss enthalten:
- eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze) .
- den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein privater Rückkauf zustande kommt.
- den Hinweis, dass ein normaler Prozess eingeleitet wird, wenn innerhalb von 48 Stunden keine positive Antwort bezüglich des Rückkaufs erfolgt.
c) der Täter hat 48 Stunden Zeit sich beim Büttel zu melden. Nach Ablauf der Frist ist Meldung im Polizeibüro zu machen, ob ein Rückkauf angestrebt wird oder nicht.
d) Waren müssen zum Verkaufspreis zurückgekauft werden
e) Es muss im Polizeibüro gemeldet werden ob der Rückkauf erfolgt ist.
f) Diese Regelung ist nur bei Ersttätern anzuwenden, bei Wiederholungstaten obliegt es der Entscheidung des Staatsanwaltes, ob ein weiterer Ausgleich möglich ist.
(2) Bei Verstößen, die durch Bürger gemeldet werden:
a) mit Screenshot im Polizeibüro melden
b) die Entscheidung ob eine Gerichtsverhandlung umgangen werden kann liegt im Ermessen des Staatsanwaltes
III. Geringfügigkeit
- Sind Straftaten Erstvergehen und fallen sie unter Geringfügigkeit, können sie auch von den Bütteln unter Hinweis auf die Gesetze verwarnt werden.
- Im Polizeibüro ist Meldung über die Verwarnung zu machen.
Von Geringfügigkeit kann man in folgenden Fällen sprechen:
(1) lvl 0 Spieler verkaufen ihr Brot. Nur in diesem Fall ist keine Meldung im Polizeibüro notwendig.
(2) lvl 0 Spieler kaufen und verkaufen erstmals Waren zum gleichen Preis, weil sie denken sie könnten sie gebrauchen.
a) zum Nachweis der Preisgleichheit muss ein Screen vorgelegt werden
b) Erfolgt der Nachweis nicht oder ist der Verkaufspreis höher als der Ankaufspreis wird verfahren wie bei Punkt II.
(3) Spieler verkaufen erstmals erträumte Waren im niedrigen Preissektor (bis 20 Taler)
a) der Traum muss durch Ereignisscreen nachgewiesen werden
b) Erfolgt der Nachweis nicht oder liegt der Streitwert über 20 Taler wird verfahren wie bei Punkt II.
(4) Spieler verkaufen erstmals im Dorf hergestellte Waren geringfügig über dem Höchstpreis
a) Geringfügig bedeutet bis zum einem Streitwert von 30 Heller.
b) liegt der Streitwert darüber wird verfahren wie bei Punkt II.
IV. Andere (schwere) Vergehen
Dazu zählen unter Anderem Beleidigung, Raub, Wegelagerei und Revolten
(1) Screenshots sind umgehend ins Polizeibüro weiter zu Leiten damit die Strafverfolgung durch den Staatsanwalt erfolgen kann
Do 18. Aug 2016, 00:04
Do 18. Aug 2016, 09:40
Do 18. Aug 2016, 12:19
Fr 19. Aug 2016, 15:36
Fr 19. Aug 2016, 19:41
§ 8 Angemessenheitsprinzip
(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.
(2) Eine Straftat hat eine geringe Bedeutung, wenn der Schadenswert unter 50 Taler liegt, der Straftäter reumütig ist und noch nicht verwarnt oder verurteilt wurde. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Falle ist eine Ablehnung ausgeschlossen.a) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
b) Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.
(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.
Fr 19. Aug 2016, 22:55
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