Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Sollen WB Gesetzbuch und das Strafgesetz wie beschrieben geändert werden?
Umfrage endete am Sa 24. Mär 2012, 12:18
Ja 92%  92%  [ 11 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 8%  8%  [ 1 ]
Abstimmungen insgesamt : 12
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BeitragVerfasst: Do 22. Mär 2012, 12:18 
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Werte Ratsmitglieder,

nachfolgend soll über die Änderung des Württemberger Gesetzbuches und des Strafgesetzes abgestimmt werden. Mit diesem Schritt wird eine Entflechtung beider Gesetze vorgenommen und es werden kleinere, aber wichtige Erweiterungen im Württemberger Gesetzbuch veränkert. Der Abstimmung ist eine Diskussion voraus gegangen.

Abstimmungsfrage:
Sollen WB Gesetzbuch und das Strafgesetz wie beschrieben geändert werden?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleicheit entscheidet der Graf.
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens 9 Ratsmitglieder abgestimmt haben

Zitat:
schwarz - unverändert
rot - Streichung
grün - Neu oder Änderung

Zitat:
Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Landesgrenzen. Verstöße werden bestraft.

§ 2 Gesetzeshierarchie
Die Gesetze einzelner Gewalten sind nach der Macht des jeweiligen Herren geordnet. Bei Widersprüchen ist stets der höheren Gewalt zu folgen.

§ 3 Religion
Die Heilige Aristotelische Deutsche Kirche ist Staatskirche in Württemberg.
Andere Glaubensrichtungen werden toleriert und ihre Anhänger dürfen nicht ihres Glaubens wegen verfolgt werden.


II. Staatsorganisation

§ 4 Amtsträger
Amtsträger sind alle Personen, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehaben für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Amtspflichten sind dem Amtsinhaber geeignet bekannt zu geben. Wer sein Amt vernachlässigt oder missbraucht, begeht Verrat oder Hochverrat.
1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.
2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
3. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
6. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

§ 5 Dekrete von Städten und Lehen
1. Dem Grafen, Bürgermeistern und Vasallen steht es frei, Dekrete zu erlassen.
2. Die Dekrete von Bürgermeister und Vasallen sind auf das Gebiet beschränkt in dem sie Kraft ihres Amtes oder Titels die Verfügungsgewalt haben. Diese Dekrete unterliegen der Beurteilung durch den Grafen von Württemberg, der sie per Dekret aufheben kann.
3. Gräfliche Dekrete sind möglichst binnen 3 Monaten durch den Rat als Gesetz zu beschliessen oder aufzuheben.

4. Neue Regelungen müssen öffentlich verkündet werden. Nicht öffentlich verkündete Dekrete sind gegenstandslos.

§ 6 Vertraulichkeit
1. Informationen, die im Zuge der Amtsführung erhalten werden, unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen ausschließlich mit gleich- oder höherberechtigten Amtsträgern besprochen werden.
2. Der Graf hat das Recht Ausnahmen zu genehmigen. Ebenso kann er ohne Einschränkung Personen Zugang zu den Informationen gewähren.
3. Jedes Ratsmitglied kann mit Rücksicht auf die Bewahrung von vertraulichen Informationen eine Unterredung im öffentlichen oder vertraulichen Sitzungssaal eröffnen. Der Graf kann den Diskussionsort nachträglich ändern.

§ 7 Notstand
1. Der Notstand kann durch den Bürgermeister einer Stadt oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Er ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit der betreffenden Stadt.
2. Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für Sicherheit und Versorgung der betroffenen Stadt. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über die betroffene Stadt. Der Bürgermeister hat den Anordnung des Rates beziehungsweise des verantwortlichen Ratsmitgliedes sofort und unbedingt Folge zu leisten.
3. Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.

§ 8 Militärische Vereinigungen
1. Militärische Vereinigungen dürfen nur von der Grafschaft von Württemberg oder nach Meldung vom Deutschen Königreich gegründet werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.
2. Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist erlaubt.
3. Der Graf oder der Hauptmann können diese Erlaubnis ohne Angabe von Gründen entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen.
4. Es ist ungenehmigten Vereinigungen verboten auf dem Territorium Württembergs zu werben, öffentlich aufzutreten oder zu agieren.


III. Wirtschaft

§ 9 Mindestlohn
In Württemberg gilt ein Mindestlohn von 15 Talern.

§ 10 Verträge
Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.

§ 11 Steuern
Die Grafschaft und die Dörfer sind berechtigt Steuern und Abgaben zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen ist.


IV. Justiz

§ 11 Ungebührliches Verhalten
Ungebührliches Verhalten kann als strafwürdig gewertet werden.
Darunter fallen insbesondere:
Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.

§ 12 Vergehen gegen Leib, Leben und Eigentum
1. Es ist verboten Leib und Leben oder Eigentum anderer anzugreifen.
2. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.

§ 13 Klageerhebung
1. Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte der jeweilige Bürgermeister.
2. Wenn eine Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.
3. Straftaten sind innerhalb von einem Monat nach ihrem bekannt Werden beim Büttel oder Staatsanwalt zur Anzeige zu bringen. Ansonsten gelten sie als verjährt und können nicht mehr verfolgt werden.

§ 14 Grundsätze der Strafzumessung
1. Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.
2. Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach eigenem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
3. Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
4. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen.

§ 15 Angemessenheitsprinzip
1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
3. Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.

§ 16 Bezeugung
1. Sagt ein Zeuge vor Gericht aus, so muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliches Weglassen von Tatsachen oder Hinzufügen von Unwahrheiten wird als Falschaussage geahndet.
2. Gleiches gilt für die Fälschung von Beweismitteln.

§ 17 Begnadigung
1. Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor, als auch nach Urteilsverkündung ausüben.


Zitat:
Strafgesetz Württembergs

Bereits der Versuch, die Beihilfe oder Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Vergehen von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen.
Wer in anderen Fällen als den nachstehend genannten so handelt, dass sein Handeln Schaden oder Gefährdung für andere oder die Grafschaft von Württemberg darstellt, kann im Ermessen des Staatsanwaltes angeklagt werden.

I. Strafbestimmungen

§ 1 Hochverrat
Wer Bestrebungen unternimmt, die darauf abzielen, die Ordnung der Grafschaft anzugreifen oder württembergisches Hoheitsgebiet von der Grafschaft loszulösen, begeht Hochverrat.

§ 2 Verrat
1. Wer Wissen, das er im Zuge seiner Amtsführung oder seines Dienstes erlangt hat oder wer widerrechtlich erlangtes Wissen an Unberechtigte weitergibt, begeht Verrat.
2. Wer sein Amt vernachlässigt oder missbraucht, begeht Verrat.
3. Die Verweigerung, die Autorität von Amtsträgern oder die Herrschaft des Grafen anzuerkennen, kann als Verrat oder Hochverrat geahndet werden. Dies gilt auch für den nicht bestimmungsgemäßen Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils.
4. Wer gegen die Bestimmungen zu militärischen Vereinigungen und zum Tragen von Waffen verstößt, macht sich des Verrats schuldig.

§ 3 Störung des öffentlichen Friedens
1. Wer sich ungebührlich verhält, kann der Störung des öffentlichen Friedens für schuldig befunden werden. Darunter fallen insbesondere: Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
2. Es ist verboten Leib und Leben oder Eigentum anderer anzugreifen.
Wer wegelagert, raubt oder stiehlt macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig. Wer mordet oder totschlägt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens in besonders schwerem Fall schuldig. Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.
3. Wer bewusst einen mutmaßlichen Straftäter vor der Strafverfolgung schützt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.
4. Wer den EINEN Gott lästert macht sich der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.

§ 4 Betrug
1. Wer vertragsbrüchig wird, macht sich des Betrugs schuldig.
2. Wer gegen die Bestimmungen zum Handel verstößt, macht sich des Betrugs schuldig.
3. Wer eine Falschaussage tätigt, macht sich des Betrugs schuldig.
4. Wer Steuern oder Abgaben nicht zahlt, macht sich des Betrugs schuldig.

§ 5 Sklaverei
Wer jemanden unter dem gesetzlichen Mindestlohn oder unter unmenschlichen Bedingungen anstellt, macht sich der Sklaverei schuldig.

II. Funktions- und Prozessordnung
§ 6 Klageerhebung
1. Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte der jeweilige Bürgermeister.
2. Wenn eine Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.
3. Straftaten sind innerhalb von einem Monat nach ihrem bekannt Werden beim Büttel oder Staatsanwalt zur Anzeige zu bringen. Ansonsten gelten sie als verjährt und können nicht mehr verfolgt werden.


§ 7 Grundsätze der Strafzumessung
1. Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.
2. Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach eigenem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
3. Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
4. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen.


§ 8 Angemessenheitsprinzip
1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
3. Bei Vergehen geringer Bedeutung kann der Büttel in Absprache mit dem Staatsanwalt eine Rüge aussprechen und die direkte Zahlung eines Ordnungsgeldes festsetzen, das bei Bezahlung eine Strafverfolgung ausschließt.


§ 9 Bezeugung
1. Sagt ein Zeuge vor Gericht aus, so muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliches Weglassen von Tatsachen oder Hinzufügen von Unwahrheiten wird als Falschaussage geahndet.
2. Gleiches gilt für die Fälschung von Beweismitteln.

§ 10 Begnadigung
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