Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
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Änderung §4 (8) Gesetzbucg WB

Mi 7. Feb 2018, 00:00

Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife zum Thema Änderung des §4 Absatz 8 Gesetzbucg wird hiermit wie angekündigt festgestellt. Aufgrunddessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.

Die vollständige Diskussion könnt ihr hier nachlesen.


Abstimmungsfrage:
Wie soll das Württemberger Gesetzbuch geändert werden?
Zur Erinnerung: Mit dieser Abstimmung soll ein Favorit ermittelt werden. Es ist noch nicht die formale Abstimmung über die Änderung des Gesetzes.


Abstimmungsoptionen:
  • Variante A (Philip):
    8. Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder den Regenten eine Bestandsliste abzugeben. Kämmerer und Handelsbevollmächtigter müssen ihre Aufforderung schriftlich begründen und vom Regenten unterzeichnen lassen. Darin ist aufzuführen, [...]
  • Variante B (Adriaana):
    §8 Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten, oder den Regenten eine Bestandsliste abzugeben. Dieser Forderung muss begründet sein und vorher dem Rat vorgelegt bzw. im Schloss hinterlegt werde und durch den Regenten abgesegnet werden. Darin ist aufzuführen, [...]
  • Enthaltung


Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

Mi 7. Feb 2018, 00:00

Re: Änderung §4 (8) Gesetzbucg WB

Mi 7. Feb 2018, 00:02

:arrow: Variante A

Re: Änderung §4 (8) Gesetzbucg WB

Mi 7. Feb 2018, 02:11

:arrow: Variante A

Re: Änderung §4 (8) Gesetzbucg WB

Mi 7. Feb 2018, 02:34

Variante B

Re: Änderung §4 (8) Gesetzbucg WB

Mi 7. Feb 2018, 18:11

:arrow: Variante B

Re: Änderung §4 (8) Gesetzbucg WB

Mi 7. Feb 2018, 20:30

Es fehlt mir die Möglichkeit gegen beide Varianten zu sein und mit nein zu stimmen.

Daher

:arrow: Enthaltung

Re: Änderung §4 (8) Gesetzbucg WB

Mi 7. Feb 2018, 20:40

Variante A

Re: Änderung §4 (8) Gesetzbucg WB

Mi 7. Feb 2018, 21:18

Stimme von Ludwig:

Ehrenwerter Regent,
werter Listenkollege,

mir wurde von unserer Kollegin Thea mitgeteilt, dass sich derzeit im Schloss zwei Abstimmungen ergeben haben. Zum einen geht es um die Thematik, wie das württemberger Gesetz im Bezug auf die Aufforderungen zur Abgabe einer Bestandsliste geändert werden soll. Beide Varianten hat sie mir zukommen lassen. Nach Sichtung der beiden Varianten fällt meine Wahl auf Variante A unseres Kollegen Philipp_berus. Es macht Sinn, das die Ratsmitglieder dem Regenten Rechenschaft ablegen. Völlig sinnlos und befremdlich wirkt auf mich dabei der Gedanke, dass der Regent irgendeine Form der Rechenschaft ablegen soll. Der Regent ist dem Rat und der gesamten Grafschaft ein Anführer. Er sollte sich rechtfertigen, wenn es angemessen ist. Nicht dann, wenn es ein Gesetzbuch vorgibt. Ich misstraue keinem künftigen Anführer pauschal so stark, dass ich die Notwendigkeit für eine gesetzliche Rechtfertigungspflicht als gegeben sehe.

[...]

Das sind meine Argumente und meine Stimmen zu beiden Themen, die ich Euch im Schloss zu veröffentlichen bitte.

Hochachtungsvoll

Ludwig von Greifenstein

Re: Änderung §4 (8) Gesetzbucg WB

Do 8. Feb 2018, 08:34

Variante A

Re: Änderung §4 (8) Gesetzbucg WB

Do 8. Feb 2018, 18:06

:arrow: B
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