Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 11. Jan 2018, 15:30 
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Philipp_berus hat geschrieben:
"Bonjour."
Guter Anfang nicht wahr.? „Ich habe mich jetzt durch dieses Thema geqäuelt und mal eine reine Verständnisfrage. Der Anstoß dieser.....Arbeitsgrundlagen die man gesetzlich verankern möchte ist ein Fall in der StaKo wo die Anweisung des Kämmeres als nicht gegeben angesehen wurde? Es ist aber jedem Klar das die Bürgermeister laut §4 (8) Des Gesetzbuchs Württembergs verpflichtet sind eine Inventur zu machen?“

Zitat:
8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.


„Ich verstehe nicht wieso man der Meinung ist das noch mal gesondert festhalten zu müssen. Gibt der Bürgermeister nicht eine solche Liste ab in dem Zeitraum wie oben beschrieben ist das ein Gesetzesverstoß. Möchte man das der Kämmerer und Handelsbevollmächtigter den Bürgermeister dazu aufrufen können zu jeder Zeit kann man den § des Gesetzbuchs erweitern oder etwa nicht?“


Zitat:
§8 Binnen der letzten beiden Tage, oder nach Aufforderung des Württemberger Kämmerers oder des Handelsbevollmächtigten oder des Regenten, jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

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Verfasst: Do 11. Jan 2018, 15:30 


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 11. Jan 2018, 15:53 
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Finde ich gut, nachdem ich einmal die Diskussion mit Fips hatte, warum sein Sicherungsmandat auf einmal so leer ist, auch wenn 90% der Bürgermeister damit kein Problem haben, aber bei den restlichen 10 % würde es viel Diskussion vermeiden.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 11. Jan 2018, 16:55 
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Grundsätzlich dafür, nur noch ein kleiner Vorschlag der Umformulierung:

Zitat:
§8 Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder Grafen, eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,
[...]

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 11. Jan 2018, 20:19 
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letzterer Vorschlag ist zu befürworten. Erlaubt es uns, schneller zu reagieren und Ungereimtheiten zeitnah auf den Grund zu gehen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 11. Jan 2018, 20:28 
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"Danke Beta für die bessere Formulierung."

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 11. Jan 2018, 23:20 
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Klingt nach einer guten Idee.
Ich bin für die umformulierte Version.


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 11. Jan 2018, 23:24 
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Adri schmunzelte "Na wenn das so weiter geht, wird das eine sehr schnelle Diskussion und der neue Regent, kann sehr schnell eine Abstimmung ausrufen." Findet das Tempo echt super, denn so macht Arbeit doch Spaß.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Fr 12. Jan 2018, 00:52 
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An Vionax gewandt: Es erlaubt uns nicht nur schneller zu reagieren, sondern gibt uns schlichtweg die Handhabe die jetzt scheinbar fehlt. Ich persönlich bin eigentlich kein Freund von unnötigen Gesetzesverlängerungen, was dies hier tatsächlich darstellt, aber ich denke dass wir uns diesen Halbsatz erlauben können, da es ja nötig erscheint.
Dann wandte er sich zu Adriaana. Umso besser. Das ist ja auch nur eine kurze und knappe Änderung, die bedarf gar keiner großartigen Diskussion denke ich. Er grinste.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Fr 12. Jan 2018, 00:59 
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Bis jetzt können wir Ungereimtheiten nur nachgehen, wenn sie in den Meldungen zum Ende einer Amtszeit offenbart werden. Wenn wir jetzt jederzeit fragen können, erlaubt es uns sehr wohl, schneller zu reagieren. Nämlich schneller rauszufinden, ob alles seine Richtigkeit hat oder ob was fehlt.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 17. Jan 2018, 12:46 
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Registriert: Mo 8. Jan 2018, 19:00
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"Ich würde dann den Regenten fragen ob er eine Abstimmung dazu eröffnen würde. Diskussionsbedarf gibt es nach meiner Meinung hier ja nicht mehr, Oui?"

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