Di 16. Jun 2015, 03:29
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom 10.11.1462
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Landesgrenzen. Verstöße werden bestraft.
§ 2 Gesetzeshierarchie
Die Gesetze einzelner Gewalten sind nach der Macht des jeweiligen Herren geordnet. Gesetze stehen über Dekreten. Bei Widersprüchen ist stets der höheren Gewalt zu folgen.
§ 3 Religion
Die Heilige Aristotelische Deutsche Kirche ist Staatskirche in Württemberg.
Andere Glaubensrichtungen werden toleriert und ihre Anhänger dürfen nicht ihres Glaubens wegen verfolgt werden.
II. Staatsorganisation
§ 4 Amtsträger
Amtsträger sind alle Personen, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehaben für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Amtspflichten sind dem Amtsinhaber geeignet bekannt zu geben.
1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.
2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
3. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
6. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
7. Jeder Bürgermeister ist verpflichtet binnen der letzten beiden Tage der Amtsperiode eine Bestandsliste der Waren abzugeben. Hierbei sind folgende Bereiche aufzulisten:
a. Bargeldbestand des Rathauses
b. Warenbestand des Rathauses
c. Liste der ausgegebenen Mandate
d. Inhalt jedes einzelnen ausgegebenen Mandates
e. Übersicht der Steuerschuldner
f. Warenbestand des Rathaus - Wirtshauses
Sollte ein Bürgermeisterwechsel stattfinden, hat der neue Bürgermeister bei Amtseinführung unverzüglich die Aufstellung seines Vorgängers zu bestätigen bzw. gravierende Abweichungen zu melden oder bei Fehlen der Bestandsaufnahme, eine eigene einzureichen.
Ergebnisse erste Kommission hat geschrieben:§ 1 Geltungsbereich
Das Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme, für jeden Menschen innerhalb der Landesgrenzen. Verstösse werden verfolgt und bestraft.
§ 2 Gesetzeshierarchie
Die Gesetzeshierarchie ordnet sich nach der jeweiligen Macht. Das Gesetz steht über dem Dekret, die Provinz über der Stadt, das Reich über der Provinz. Bei Wiedersprüchen ist stets der höheren Macht zu folgen.
§ 3 Religion
- Streichung -
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße werden bestraft.
Landesgrenze in Provinzgrenze geändert.
§ 2 Gesetzeshierarchie
Die Reichsbulle ist das höchste Gesetz des Reiches, ihm folgen die Provinzgesetze und nachgeordnet die Dekrete. Bei Widersprüchen gilt das höherrangige Recht.
die einzelnen Gewalten für Laien verständlich genannt.
§ 3 Religion
entfällt
komplett gestrichen, wird in der Reichsbulle geregelt
II. Organisation
von Staatsorganisation auf Organisation geändert
§ 3 Aufbau
Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.
es folgen veränderte Aufschlüsselungen der diversen Amtsträger
§ 4 Amtsträger
Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
aus Stadt wurde Dorf. Die Verantwortung zum lernen liegt nun beim neuen Amtsträger
Zur Amtseinführung leisten Amtsträger (Ratsmitglieder, Bürgermeister und weitere Ämter) nach Einforderung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
Der Rücktritt von einem Amt, das der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
1. Der Graf
Der Graf leitet die Amtsgeschäfte. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
geändert: "einen bürgermeister abzusetzen"
2. Der Rat
Ratsmitgliedern ist es verboten die Grafschaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.
3. Die Bürgermeister
Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.
Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,
geändert in 'jede' amtsperiode, den rest gekürzt. eine bestandsliste beinhaltet waren, bargeld, mandate, steuern, wie aufgelistet
a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
teilweise zusammengefasst
Ein neuer Bürgermeister im Amt hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.
kürzer und knapper
4. Die Vasallen
Vasallen schwören mit ihrer Eidleistung Gefolgschaft gegenüber der Krone der Grafschaft Württemberg.
Di 16. Jun 2015, 03:29
Di 16. Jun 2015, 07:18
Di 16. Jun 2015, 07:23
Di 16. Jun 2015, 07:24
Di 16. Jun 2015, 07:40
Di 16. Jun 2015, 07:56
Di 16. Jun 2015, 10:42
Di 16. Jun 2015, 14:53
Di 16. Jun 2015, 16:26
Di 16. Jun 2015, 16:46
Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES
Impressum | Datenschutz