Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll §4 des WB-Gesetzbuches wie folgt geändert werden?
Umfrage endete am So 11. Dez 2011, 08:17
Ja 100%  100%  [ 10 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 10
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BeitragVerfasst: Fr 9. Dez 2011, 08:17 
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Abgestimmt werden soll die folgende Änderung im Württemberger Gesetzbuch.

Die Frage zur Abstimmung lautet:
Soll §4 des WB-Gesetzbuches wie folgt geändert werden?

Die Abstimmungsoptionen sind:
- Ja
- Nein
- Enthaltung

Es gelten wie immer die Abstimmungsregelungen gemäß der Geschäftsordnung des Rates.
Die Abstimmung läuft 48 Stunden lang, abgestimmt wird offen. Für eine gültige Abstimmung müssen 9 Stimmen abgegeben werden, oder Einstimmigkeit vorliegen wenn es weniger sind. Es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf.


Zitat:
Legende:
[grün] = Neu, [rot] = gestrichen

Zitat:

§ 4 Amtsträger
Amtsträger sind alle Personen, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehaben für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Amtspflichten sind dem Amtsinhaber geeignet bekannt zu geben. Wer sein Amt vernachlässigt oder missbraucht, begeht Verrat oder Hochverrat.
1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.
2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
3. Der Rücktritt vom Rat oder einem Amt das der direkten Autorität des Grafen untersteht ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
6. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

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