Beschlüsse und Abstimmungen des Rates von Württemberg
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Abstimmung zur Änderung des Gesetzbuches Württembergs § 1-5

Do 9. Jul 2015, 23:24

Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife von Überarbeitung Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg wurde festgestellt. Aufgrunddessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.

Die vollständige Diskussion könnt ihr hier nachlesen.

Ich liste führe den jetzigen Gesetzestext an, danach die überarbeitete Fassung mit Hinweisen. Die Hinweise werden entfernt und der Gesetzestext nach der Abstimmung formatiert. Wenn sich die Mehrheit für die überarbeitete Fassung entscheidet, werden die Gesetze nicht gleich übernommen, es wird vorher noch die Überarbeitung der anderen Paragraphen abgewartet.

Derzeitiges Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg hat geschrieben:Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom 10.11.1462


I. Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Landesgrenzen. Verstöße werden bestraft.


§ 2 Gesetzeshierarchie

Die Gesetze einzelner Gewalten sind nach der Macht des jeweiligen Herren geordnet. Gesetze stehen über Dekreten. Bei Widersprüchen ist stets der höheren Gewalt zu folgen.

§ 3 Religion

Die Heilige Aristotelische Deutsche Kirche ist Staatskirche in Württemberg.
Andere Glaubensrichtungen werden toleriert und ihre Anhänger dürfen nicht ihres Glaubens wegen verfolgt werden.


II. Staatsorganisation


§ 4 Amtsträger

Amtsträger sind alle Personen, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehaben für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Amtspflichten sind dem Amtsinhaber geeignet bekannt zu geben.

1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.

2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

3. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

6. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

7. Jeder Bürgermeister ist verpflichtet binnen der letzten beiden Tage der Amtsperiode eine Bestandsliste der Waren abzugeben. Hierbei sind folgende Bereiche aufzulisten:

a. Bargeldbestand des Rathauses
b. Warenbestand des Rathauses
c. Liste der ausgegebenen Mandate
d. Inhalt jedes einzelnen ausgegebenen Mandates
e. Übersicht der Steuerschuldner
f. Warenbestand des Rathaus - Wirtshauses

Sollte ein Bürgermeisterwechsel stattfinden, hat der neue Bürgermeister bei Amtseinführung unverzüglich die Aufstellung seines Vorgängers zu bestätigen bzw. gravierende Abweichungen zu melden oder bei Fehlen der Bestandsaufnahme, eine eigene einzureichen.

§ 5 Gesetze & Dekrete

1. Dem Rat von Württemberg obliegt die Gesetzgebung.

2. Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für den Zuständigkeitsbereich erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.

3. Dekrete des Grafen verlieren ihre Gültigkeit nach spätestens 3 Monaten.

4. Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.




Überarbeitetes Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg hat geschrieben:I. Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württemberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße werden bestraft.

Landesgrenze in Provinzgrenze geändert.

§ 2 Gesetzeshierarchie

Die Reichsbulle ist das höchste Gesetz des Reiches, ihm folgen die Provinzgesetze und nachgeordnet die Dekrete. Bei Widersprüchen gilt das höherrangige Recht.

die einzelnen Gewalten für Laien verständlich genannt.

§ 3 Religion

entfällt

komplett gestrichen, wird in der Reichsbulle geregelt


II. Organisation

von Staatsorganisation auf Organisation geändert

§ 3 Aufbau

Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.

es folgen veränderte Aufschlüsselungen der diversen Amtsträger

§ 4 Amtsträger

Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder eines Dorfes innehat. Der Amtsträger hat sich über seine Aufgaben und Pflichten unverzüglich zu informieren.

aus Stadt wurde Dorf. Die Verantwortung zum Lernen liegt nun beim neuen Amtsträger

Zur Amtseinführung leisten Amtsträger (Ratsmitglieder, Bürgermeister und weitere Ämter) nach Einforderung ihres Amtsherrn einen Amtseid.

Der Rücktritt von einem Amt, das der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

1. Der Graf

Der Graf leitet die Amtsgeschäfte. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

geändert: "einen Bürgermeister abzusetzen"

2. Der Rat

Ratsmitgliedern ist es verboten die Grafschaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.

3. Die Bürgermeister

Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.

Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

geändert in 'jede' Amtsperiode, den Rest gekürzt. Eine Bestandsliste beinhaltet Waren, Bargeld, Mandate, Steuern, wie aufgelistet


a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.

teilweise zusammengefasst


Ein neuer Bürgermeister im Amt hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.

kürzer und knapper


4. Die Vasallen

Vasallen schwören mit ihrer Eidleistung Treue, Rat und Gefolgschaft gegenüber der Krone der Grafschaft Württemberg.

wurde neu aufgenommen

§ 5 Gesetze, Dekrete und Beschlüsse

(Beschlüsse mit aufgenommen; zurzeit gibt es 4 bestehende Beschlüsse neben dem Gesetz)

1. Dem Rat von Württemberg obliegt die Gesetzgebung und Beschlussfassung.

(Beschlussfassung ergänzt)

2. Amtsträger und Vasallen können Dekrete in ihrer Zuständigkeit erlassen. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.

(Graf, Bürgermeister und die fehlenden Ratsmitglieder zu Amtsträgern zusammengefasst und ein bisschen gekürzt)

3. gestrichen

4. Gesetze, Dekrete und Beschlüsse erlangen ihre Gültigkeit sobald sie öffentlich verkündet wurden.

(Provinz gestrichen)



Abstimmungsfrage:
Soll die Gesetzesüberbeitung für die ersten 5 Paragraphen des Gesetzbuches der Grafschaft von Württemberg übernommen werden?


Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung


Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

Do 9. Jul 2015, 23:24

Re: Abstimmung zur Änderung des Gesetzbuches Württembergs §

Do 9. Jul 2015, 23:50

Ja.

Re: Abstimmung zur Änderung des Gesetzbuches Württembergs §

Fr 10. Jul 2015, 04:42

:arrow: Ja

Und danke für die ganze Arbeit!

Re: Abstimmung zur Änderung des Gesetzbuches Württembergs §

Fr 10. Jul 2015, 08:34

:arrow: ja

Re: Abstimmung zur Änderung des Gesetzbuches Württembergs §

Fr 10. Jul 2015, 13:32

:arrow: Ja

Re: Abstimmung zur Änderung des Gesetzbuches Württembergs §

Fr 10. Jul 2015, 15:35

:arrow: Ja

Re: Abstimmung zur Änderung des Gesetzbuches Württembergs §

Fr 10. Jul 2015, 15:43

"Ja."

Re: Abstimmung zur Änderung des Gesetzbuches Württembergs §

Fr 10. Jul 2015, 19:52

Ja

Re: Abstimmung zur Änderung des Gesetzbuches Württembergs §

Fr 10. Jul 2015, 20:51

:arrow: Ja

Re: Abstimmung zur Änderung des Gesetzbuches Württembergs §

Sa 11. Jul 2015, 01:12

Ja
Thema gesperrt



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