Werte Ratsmitglieder,
es soll an dieser Stelle über die Einarbeitung des bisherigen Dekretes zum Armee-Etat in das Armeegesetz Württembergs entschieden werden, das Dekret verliert damit seine Wirkung. Zu diesem Zweck wird auf Basis
dieser Diskussion ein neuer §16 in das Armeegesetz aufgenommen und alle nachfolgenden Paragraphen verschieben sich um eine Ziffer nach hinten.
Zur Abstimmung steht folgende Erweiterung:
Zitat:
Abschnitt IV – Finanzierung und Einsatz§ 16 Finanzierung der Armee
I. Innerhalb des württembergischen Haushalt wird ein gesonderter Armeeetat geführt. Die Gelder aus dem Armeeetat sollen für alle Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen, ausgenommen Gendarmariesolde.
II. Die Höhe des Etats wird vom Grafen festgelegt, soll jedoch in seiner Höhe der zu bewältigenden Armeeaufgaben und darüber hinaus auch zusätzlichen Projekten der Armee angemessen sein und die durchschnittlichen Kosten der Armee decken.
Die Armeeführung kann die Verwendung der Mittel innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches frei entscheiden.
III. Der Etat wird von Marschall verwaltet, ihm obliegen hierbei die Überwachung der Etateinhaltung, sowie die Buchführung. Der Armeestab arbeitet dem Marschall zu, indem er die Ausgaben im Voraus bearbeitet, und bündelt.
Der Kämmerer steht dem Marschall unterstützend zur Seite, prüft die Buchführung gegen und führt die Auszahlungen aus. Der Hauptmann hat Einblick und im Zweifel auch vermittelndes Eingriffsrecht.
Der Regent hat uneingeschränktes Vetorecht und allumfassende Einsicht.
§ 17 Einsatzablauf§ 18 Abrechnung§ 19 Fahnenflucht§ 19 Abstellung an die Reichsarmee§ 20 Anforderung der Reichsarmee Abstimmungsfrage:Soll der Passus zum Armee-Etat ins Armeegesetz aufgenommen werden und das Dekret ablösen?
Abstimmungsoptionen:Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:- Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
- Es ist offen abzustimmen.
- Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
- Es zählt die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleicheit entscheidet der Graf.
- Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens 9 Ratsmitglieder abgestimmt haben
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Imperialer Graf von Hohenlohe ~ Pfalzgraf von Nellenburg ~ Graf von Löwenstein