Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Fr 10. Dez 2021, 20:35 
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Verfasst: Fr 10. Dez 2021, 20:35 


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BeitragVerfasst: Sa 11. Dez 2021, 16:22 
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BeitragVerfasst: Sa 11. Dez 2021, 19:39 
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Nein und ich kündige bereits eine Rechtsklärung an.

Ich bin verwundert, dass jüngst noch etwas in der Diskussion gesagt wurde, was einer Abstimmung klar im Wege steht und wir uns nun dennoch hier zur Abstimmung sehen.
Diese Regelung hebelt eine von der großkaiserlichen Administration gegebene Mechanik aus und ist damit von vornherein rechtswidrig. Sie läuft außerdem einer geltenden Rechtsklärung zuwider, die bereits daraufhin lautete, dass eine Postenverhandlung nur mit den 12 rechtmäßig gewählten Rätlingen überhaupt einen bindenden Anspruch entwickelt. Dann kann man aber nicht mehr von Parteien reden.

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BeitragVerfasst: Sa 11. Dez 2021, 19:59 
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Sini_brachenau hat geschrieben:
Nein und ich kündige bereits eine Rechtsklärung an.

Ich bin verwundert, dass jüngst noch etwas in der Diskussion gesagt wurde, was einer Abstimmung klar im Wege steht und wir uns nun dennoch hier zur Abstimmung sehen.
Diese Regelung hebelt eine von der großkaiserlichen Administration gegebene Mechanik aus und ist damit von vornherein rechtswidrig. Sie läuft außerdem einer geltenden Rechtsklärung zuwider, die bereits daraufhin lautete, dass eine Postenverhandlung nur mit den 12 rechtmäßig gewählten Rätlingen überhaupt einen bindenden Anspruch entwickelt. Dann kann man aber nicht mehr von Parteien reden.


Nach dieser Logik ist die Teilnahme an der bisheringen Postenverhandlung ebenfalls rechtswidrig. Für die, die nun schon ein paar Postenverhandlungen mehr auf dem Kerbholz haben könnte dies schnell unangenehm werden, wenn das Reichskammergericht so etwas feststellen sollte.

Die Rechtsklärung darf darüber hinaus kein Recht schaffen. Die zitierte Rechtsklärung legt lediglich fest, das es keine Real Politischen Regeln abseits davon in Württemberg zum Zeitpunkt der Rechtsklärung gab.

Ferner darf das Reichskammergericht die Schaffung dieser Regelung nicht verbieten. Ein solcher Eingriff in den legislativen Prozess einer Provinzratsitzung hätte fatale Folgen für die Legitimität des Reichskammergerichtes.


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BeitragVerfasst: Sa 11. Dez 2021, 20:19 
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Wie es fatale Folgen für eine Partei haben kann, eine Regelung zur Machtsicherung durchzudrücken, komme, was da wolle - ohne, dass ich da nun jemanden konkret ansprechen möchte.

Jorik, unter uns Pastorentöchtern, ich hätte auch gerne eine schöne, einfach Regelung. Die gibt es aber in Form der angesprochenen ((Spiele-))Mechanik - ob es uns passt oder nicht. Und, so jedenfalls habe ich es verstanden, ist diese großkaiserliche Mechanik stets höchstes Gut und unumstößlich.

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BeitragVerfasst: Sa 11. Dez 2021, 20:27 
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Die saubere Regelung nach der zitierten Rechtsklärung wäre dann die Genehmigung des Sturmes durch den scheidenden Regenten sollte ein Patt enstehen. Dies wäre dann ebenfalls eine spielerische Mechanik. Aber ob die Armeeführung alle Jahre Lust hat als Militärregierung herzuhalten?

Zitat:
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:

Ab welchem Zeitpunkt ist ein Regent ein rechtmäßiger Regent im Sinne der Reichsbulle?

Das Reichskammergericht stellt fest:

Ein rechtmäßiger Regent ist jemand dann, wenn er in der Vogtei im Aushang des Sitzungssaals des Rates als ein solcher bezeichnet wird, nachdem die Ratsmitglieder diesen gewählt haben, oder nach Vollendung eines mit Genehmigung durchgeführten Sturmes.


In der Rechtsklärung wird allein die Legitimität eines Regenten geklärt. Diese Rechtsklärung ist vor der Schaffung dieses Gesetzeszusatzes entstanden, durch die Schaffung neuen Rechts verliert die Rechtsklärung damit ihre juristische Bedeutung.


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BeitragVerfasst: Sa 11. Dez 2021, 20:37 
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Zitat:
Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmung von [GO Regentenwahlregelung] ist beendet.


Abstimmungsfrage:

Stimmt der Rat dem folgenden Zusatz zur Geschäftsordnung zu?

Zitat:
Die Geschäftsordnung des Rates von Württemberg


I. Die Wahl des Regenten


(1) a) Die Partei mit den meisten Stimmen in Prozent bei einer Ratswahl hat Anspruch auf den Regentenposten, es sei denn, es gibt eine andere Koalition mit der Mehrheit der Sitze im Rat.
b) Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend, sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen und dieses bezeugen.




Abstimmungsoptionen:
  • Ja 11 Stimmen
  • Nein 1. Stimme
  • Enthaltung

Damit wird der oben genannte Zusatz der Geschäftsordnung angefügt.


Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

Gez.
Jorik Haakonsen
Regent von Württemberg
11.12.1469


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