Mi 18. Jul 2018, 12:34
§ 13 Anlegeerlaubnis, Hafenausbau, Schiffsreparatur und Schiffbau
3. Zum Anlegen einheimischer Schiffe in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Bei Schiffen von Außerhalb ist zuvor der Baumeister, mit allen vorhandenen Informationen,
über Grund des Besuchs und geplanter Verweildauer, zu benachrichtigen. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners
Altes Gesetz (Nach der letzten Abstimmung):
§ 13 Anlegeerlaubnis, Hafenausbau, Schiffsreparatur und Schiffbau
3. Zum Anlegen eines Schiffes in einem Württemberger Stadthafen bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters. Jede Anlegeerlaubnis kann bis auf Widerruf erteilt werden. Für das Anlegen in einem Naturhafen ist keine Genehmigung erforderlich. Kapitäne, die mit ihrem Schiff in einem Naturhafen der Grafschaft Württemberg anlegen, sind von den Liegegebühren befreit. Mögliche Schäden durch den Anlegevorgang gehen jedoch zu Lasten des Kapitäns/Schiffseigners.
Mi 18. Jul 2018, 12:34
Mi 18. Jul 2018, 15:41
Mi 18. Jul 2018, 15:42
Mi 18. Jul 2018, 17:41
Mi 18. Jul 2018, 18:35
Mi 18. Jul 2018, 21:36
Do 19. Jul 2018, 17:13
Do 19. Jul 2018, 17:37
Do 19. Jul 2018, 18:40
Fr 20. Jul 2018, 05:10
Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES
Impressum | Datenschutz