Di 15. Mär 2011, 09:54
Der goldene Hirsch
gräflicher Hausorden von Württemberg
Regelwerk des Hausordens
I. Allgemein
1. Der Vorsitz des Hausordens obliegt dem amtierenden Regenten von Württemberg, der auch als Stifter des Hausordens gilt.
2. Der Ordensitz ist das Schloss von Württemberg
II. Aufnahme
1. In den Hausorden dürfen nur von der Grafschaft geadelte Ritter militärischen Hintergrundes aufgenommen werden.
2. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufnahme in den Ritterorden.
Vorschläge dürfen durch die jeweiligen Ordensritter oder Ratsmitglieder Württembergs vorgebracht werden.
III. Rechte und Pflichten
1. Ein Ritter des Hausordens hat das Recht sich einen Knappen zu suchen und die Pflicht diesen gewissenhaft auszubilden.
2. Der Ritter und sein Knappe haben das Recht von der Grafschaft bei Einsätzen verpflegt zu werden.
3. Der Ritter hat das Recht zum Wohle der Grafschaft innerhalb dieser zu agieren.
4. Der Ritter verpflichtet sich mit bestem Gewissen nach seinem Eid, Treue(Obsequium), Hilfe (Auxilium) und Rat (Consilium), zu leben und sich Aktionen zum Wohle der Grafschaft zu widmen. Dies kann die Begleitung einer Handelskarawane, Schutz von Reisenden und Räuberjagden sein.
5. Der Ritter verpflichtet sich Württemberg nicht zu verlassen um einsatzbereit zu sein. Der Vorsitzende kann Ausnahmen erteilen.
6. Der Austritt aus dem Hausorden ist nur mit Genehmigung des Vorsitzenden erlaubt.
Anhang - Das Knappensystem
I. Ritter
Der Ritter darf sich seinen Knappen selber aussuchen. Wie dies zu geschehen hat, darf sich der Ritter selber aussuchen.
Der Ritter verpflichtet sich dazu, seinem Knappen Folgendes zu lehren:
- Ideale und Tugenden eines Ritters
- Waffenlehre, militärische Grundausbildung
- Höfische Etikette, Anreden des Adels, Tanz, Benehmen
Der Ritter kann seinen Knappen zum Schildknappen ernennen, wenn er meint, dass die Ausbildung beendet ist.
Der Ritter kann seinen Knappen jederzeit aus seinem Dienst entlassen
II. Knappen
Der Knappe kann jederzeit aus dem Dienst seines Herrn treten ohne dessen Genehmigung zu brauchen.
Der Knappe verpflichtet sich für den Ritter zu jeder Zeit zur Verfügung zu stehen.
Di 15. Mär 2011, 09:54
Di 15. Mär 2011, 15:40
Di 15. Mär 2011, 16:09
Die Goldenen Hirsche
gräflicher Hausorden von Württemberg
Regelwerk des Hausordens
I. Allgemein
1. Der Graf von Württemberg stiftet den gräflichen Hausorden der goldenen Hirsche. Der Vorsitz des Hausordens liegt beim amtierenden Regenten von Württemberg.
2. Der Ordensitz ist das Schloss von Württemberg.
II. Aufnahme und Austritt
1. In den Hausorden dürfen nur von der Grafschaft geadelte Ritter mit militärischer Erfahrung und der Befähigung ein Banner zu gründen und zu führen aufgenommen werden.
2. Vorschläge zur Aufnahme dürfen durch die Ordensritter oder Ratsmitglieder Württembergs vorgebracht werden. Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme in den Orden.
3. Der Austritt aus dem Hausorden ist nur mit Genehmigung des Vorsitzenden erlaubt (und geht mit dem Verlust der Ritterwürde einher? bzw. Verlust der Ritterwürde bei Verstoß gegen die aufgeführten Regeln?)
III. Rechte und Pflichten
1. Ein Ritter des Hausordens hat das Recht einen Knappen in seinen Dienst zu nehmen und die Pflicht diesen gewissenhaft auszubilden.
2. Der Ritter und sein Knappe haben das Recht von der Grafschaft bei Einsätzen verpflegt zu werden.
3. Der Ritter hat das Recht innerhalb der Grafschaft (militärisch? oder ist der Hinweis unwichtig? - "zum Wohle" wird im nächsten Punkt erwähnt) zu agieren.
4. Der Ritter verpflichtet sich nach seinem Eid zu leben und sich Aktionen zum Wohle der Grafschaft zu widmen. Darunter fallen unter anderem das Geleit von Händlern, der Schutz von Reisenden und die Ergreifung von Wegelagerern.
5. Der Ritter verpflichtet sich, Württemberg nicht zu verlassen um einsatzbereit zu sein. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gewähren.
Anhang - Das Knappensystem
I. Ritter
Die Kriterien nach denen ein Ritter seinen Knappen auswählt, sind von ihm frei zu wählen.
Der Ritter verpflichtet sich dazu, seinem Knappen folgendes zu lehren:
- Ideale und Tugenden eines Ritters (Ehrlichkeit, Treue)
- Waffenlehre, militärische Grundausbildung
- Höfische Etikette, Anreden des Adels, Tanz, Benehmen (? Tanz und Anreden - eher weniger wichtig, jedenfalls meine persönliche Auffassung)
Der Ritter kann seinen Knappen zum Schildknappen ernennen, wenn er der Auffassung ist, die Ausbildung sei abgeschlossen.
Der Ritter kann seinen Knappen jederzeit aus seinem Dienst entlassen, (wenn er von dessen Leistungen nicht überzeugt ist. )
II. Knappen
Der Knappe kann jederzeit aus dem Dienst seines Herrn treten ohne dessen Genehmigung zu brauchen. -- das sollte eingeschränkt werden - siehe letzte Anmerkung
Der Knappe verpflichtet sich für den Ritter zu jeder Zeit zur Verfügung zu stehen.
--- die letzten 3 Punkte würde ich jeden Ritter und Knappen in einem Dienstvertrag regeln lassen.
Di 15. Mär 2011, 23:51
Mi 16. Mär 2011, 00:41
Mi 16. Mär 2011, 08:48
Sa 19. Mär 2011, 23:40
Die Goldenen Hirsche
gräflicher Hausorden von Württemberg
Regelwerk des Hausordens
I. Allgemein
1. Der Graf von Württemberg stiftet den gräflichen Hausorden der goldenen Hirsche. Der Vorsitz des Hausordens liegt beim amtierenden Regenten von Württemberg.
2. Der Ordensitz ist das Schloss von Württemberg.
II. Aufnahme und Austritt
1. In den Hausorden dürfen nur von der Grafschaft geadelte Ritter mit militärischer Erfahrung und der Befähigung ein Banner zu gründen und zu führen aufgenommen werden.
2. Vorschläge zur Aufnahme dürfen durch die Ordensritter oder Ratsmitglieder Württembergs vorgebracht werden. Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme in den Orden.
3. Der Austritt aus dem Hausorden ist nur mit Genehmigung des Vorsitzenden erlaubt. Bei einem Verstoß gegen die aufgeführten Regeln oder unritterlichem Verhalten, das zu einem Ausschluss führt, geht der Austritt mit dem Verlust der Ritterwürde einher. -- die Formulierung gefällt mir noch nicht.
III. Rechte und Pflichten
1. Ein Ritter des Hausordens hat das Recht einen Knappen in seinen Dienst zu nehmen und die Pflicht diesen gewissenhaft auszubilden.
2. Der Ritter und sein Knappe haben das Recht von der Grafschaft bei Einsätzen verpflegt zu werden.
3. Der Ritter hat das Recht innerhalb der Grafschaft (militärisch? oder ist der Hinweis unwichtig?) zu agieren.
4. Der Ritter verpflichtet sich nach seinem Eid zu leben und sich Aktionen zum Wohle der Grafschaft zu widmen. Darunter fallen unter anderem das Geleit von Händlern, der Schutz von Reisenden und die Ergreifung von Wegelagerern.
5. Der Ritter verpflichtet sich, Württemberg nicht zu verlassen um einsatzbereit zu sein. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gewähren.
Anhang - Das Knappensystem
Die Kriterien nach denen ein Ritter seinen Knappen auswählt, sind von ihm frei zu wählen.
Der Ritter verpflichtet sich dazu, seinem Knappen folgendes zu lehren:
- Waffenlehre, militärische Grundausbildung
- Ideale und Tugenden eines Ritters (Ehrlichkeit, Treue)
- Höfische Etikette, Anreden des Adels, Tanz -- müssen wir den Ritter dazu wirklich verpflichten?
Der Ritter kann seinen Knappen zum Schildknappen ernennen, wenn er der Auffassung ist, die Ausbildung sei abgeschlossen.
Weiteres wird in einem Dienstvertrag zwischen Ritter und Knappe geregelt.
So 20. Mär 2011, 00:29
3. Der Ritter hat das Recht innerhalb der Grafschaft (militärisch? oder ist der Hinweis unwichtig?) zu agieren.
- Höfische Etikette, Anreden des Adels, Tanz -- müssen wir den Ritter dazu wirklich verpflichten?
Weiteres wird in einem Dienstvertrag zwischen Ritter und Knappe geregelt.
So 20. Mär 2011, 10:36
Di 22. Mär 2011, 13:42
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