Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mi 6. Jan 2016, 18:40 
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Wie einigen von Euch sicher bekannt ist, wurde gegen Anastasia von MacKenzie, Gräfin von Urach, bereits die eine oder andere Anklage erhoben, weil ihr verbrechen und gesetzebrüche vorgeworfen wurde. Eines dieser Kapitel möchte ich heute abschließen. Dazu kurz die Fakten.

Es geht um den RKG-Prozess [1463-042-K] Württemberg gegen Anastasia, sowie um den von ihr angestrengten Berufungsprozess, durchgeführt vom Reichsjustizbeauftragten Twoflower. Im Berufungsprozess gab es vorgestern ein Urtel, dass den ursprünglichen Schuldspruch des RKG aufhebt und Anastasia frei spricht. Wer die Inhalte der Anklage und auch den Prozessverlauf genau lesen möchte, der folge bitte den obigen Links.

Nach dem Freispruch ergeben sich für uns einige Maßnahmen, über die ich kurz berichten möchte.

  1. Ich habe dem Reichsjustizbeauftragten heute einen offenen Brief (nachfolgend) geschrieben, indem ich das Urteil für Württemberg anerkenne, aber dennoch einige Anmerkungen äußere. Zudem gab es einen kleinen Briefverkehr mit Reichsrichter Garniel, hier ebenfalls in Kopie zu eurer Information. Zudem habe ich dem Prozessvertreter Württembergs, Freas, heute gedankt und ihm nach dem Urteil auch das weitere Handlungsmandat in diesem Fall entzogen.
  2. Ich bitte Jellena, die Zahlung an Anastasia zu veranlassen und gleichzeitig Leiv., Anastasia diesbezüglich ein Schreiben zu senden, mit der Anerkenntnis des Urteils und dem Hinweis auf die Zahlung. Bitte sprechet euch ab, dass der Brief erst heraus geht, wenn die Zahlung veranlasst wurde.
  3. Ich weise in Folge der Urteilsbegründing hier im Rat noch einmal darauf hin, dass wir generell eine Verschwiegenheitspassage im §6 des WBGB haben, die für Ratsinternas anzuwenden ist. Das mag profan klingen, muss aber nach Rechtsauffassung wohl noch einmal zu erwähnen sein.
  4. Ich weise auch darauf hin, dass nach Rechsprechung nicht davon ausgegangen werden kann, dass Dinge die hier gesagt werden, auch bei jedem Ratsmitglied ankommen. Sollte es rechtsverbindlich nötig sein, dass wir von einer Informations-Holschuld in eine Bringschuld übergehen, so werde ich die nötigen Konsequenzen ziehen und rechtsverbindliche Weisungen ab sofort immer persönlich per IG-Nachricht oder über das erste Forum verteilen. Ich hoffe niemand hier ist der Meinung, das wir das tun müssen oder gar eine offizielle Abmeldepflicht einführen, wenn jemand meint, unseren Beratungsraum verlassen zu haben.
  5. Ich empfehle dem Rat zudem die Anpassung der Aufgabenbeschreibung aller Ratsmitglieder (hier) um einen kurzen Abschnitt zur "Vertraulichkeit" nach unseren Gesetzen. Dann haben wir es "idiotensicher" abgelegt, dass unser Gesetz auch im Rat gilt.

Diese ganze Angelegenheit empfliche ich unfassbar erschreckend gelöst, bin jedoch der Meinung dass wir das Thema mit dem Urteil und diesen kleinen Handlungen abschließen sollten. Niemand hat etwas davon, hier weiter herum zu rühren, das ist die Angelegenheit schlicht nicht wert. Ich würde es daher begrüßen, wenn auch aus dem Rat keinerlei weitere Handlungen diesbezüglich erfolgen, außer durch Leiv die Akte von Anastasia mit den neuen Informationen zu vervollständigen und zu schließen.

Hier noch die Schreiben von Punkt 1, wie sie heute raus gegangen sind.
Zitat:
An Ritter Twoflower von Agathea, Imperialer Freiherr von Wildenburg, Graf von Hohenau an der March,
Reichsjustizbeauftragter des Deutschen Königreiches.

Unter Bezug auf Eurer Urteil im Berufungsverfahren [1463-042-K] Württemberg // Anastasia, möchte ich folgende Stellungnahme abgeben.

Die Grafschaft Württemberg erkennt dieses Urteil an und wird, wie von Euch empfohlen, der Gräfin von Urach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Talern zukommen lassen.

Darüber hinaus nehme ich das Urteil zum Anlass im Rat Württembergs noch einmal deutlich heraus zu stellen, dass entsprechend §6 Württembergischen Gesetzbuches die Vertraulichkeitsregelungen unengeschänkt gelten, bis der Regent sie ausdrücklich aufhebt.
Ich werde dem Württemberger Rat vorschlagen, der öffentlich für jedermann zugänglichen Aufgabenbeschreibung des Regenten dieses Recht noch einmal hinzufügen und der allgemeinen Aufgabenbeschreibung der Ratsmitglieder die Ergänzung, dass die Vertraulichkeitsregeln einzuhalten sind. So wird auch für juristische Laien erkennbar und hoffentlich damit auch rechtssicher verständlich, dass es einer aktiven Freigabe durch den Regenten bedarf, bevor ein Ratsmitglied Inhalte aus einer internen Diskussion im geschlossenen Tagungsraum des Rates nach aussen tragen darf. Zudem nehme ich Euren Hinweis auf die nicht nachweisbare Anwesenheit der Angeklagten im Tagungsraum bei der Weisung des Grafen zum Anlass, den Rat zu instruieren, dass sie sich bei Verlassen der Ratsräume künftig abzumelden haben. Scheinbar reicht die allgemein unterstellte Amtspflicht der selbsständigen Information der Ratsmitglieder, also einer Holschuld aus den Protokollen der Sitzungen, nach Württemberger Recht nicht aus, um sicherzustellen, das Diskussionsinhalte jedem Ratsmitglied bekannt sind. Ich bin mir zwar recht sicher, dass die Praxis einer Bringpflicht dieser Informationen nicht gängig, geschweige denn praxistauglich ist, weder in anderen Provonzräten, noch im Reichstag oder ähnlichen Gremien, aber ich nehme mir die Kritik aus der Begründung zu Eurem Urteil an dieser rechtlichen Misslage zu Herzen. Ich hoffe somit, die von Euch augenscheinlich als Gesetzeslücke andeuteten Misstände beheben zu können und bin dankbar für Euren Hinweis darauf.

Zum Berufungsprozess selbst möchte ich anmerken, dass ich Euch die Empfehung gebe, für zukünftige Wiederholungen dieser Art Verfahren, Regularien im Sinne einer Prozessordnung festzuschreiben. Ansonsten könnte der Verdacht aufkommen, die Justiz des DKR arbeitet nach willkürlichen Regeln. Ich denke es ist allgemein bekannt, wie schnell derart Unterstellungen reifen und dem sollte man aktiv begegnen.

Löblich erwähnen möchte ich in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Reichsrichters Garniel an mich, der darin der Grafschaft Württemberg in Folge eures Urteils angeboten hat, den finanziellen Schaden durch die Wiedergutmachung an Anastasia aus seiner eigenen Tasche zu ersetzen. Er sei untröstlich, im erstinstanzlichen Prozess vielleicht etwas übersehen zu haben, was Euer Urteil nun stützt. Natürlich wird die Grafschaft Württemberg diese Geste ablehnen um die Unabhängigkeit des RKG zu wahren, dessen Richter ich kein Versäumnis attestieren möchte.

Hochachtungsvoll
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Jussi von Araja
Graf von Württemberg
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Zitat:
[rp]Ehrenwerter Reichsrichter Garniel,

ich danke Euch für diese Zeilen, möchte Eurer Angebot jedoch ablehnen. Die Grafschaft Württemberg erkennt das Urteil des Reichsjustizbeauftragten an und wird der Gräfin von Urach die Ausgleichzahlung auch aus der Kasse der Grafschaft erstatten. Dennoch weiß ich Eure Geste zu schätzen, möchte Euch jedoch im Sinne der Unabhängigkeit der Reichsjustiz nicht in eine missliche Lage bringen. Desweiteren unterstelle ich Euch keinerlei schuldhaftes Fehlverhalten im Prozess, was ebenfalls gegen die Annahme Eures Zahlungsangebot spricht.

Hochachtungsvoll
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Jussi von Araja
Graf von Württemberg
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Garniel hat geschrieben:
[rp][hrp]
    An seine Hoheit Jussi von Araja, Graf von Württemberg.

Eure Hoheit, verehrter Graf,

gerade eben habe ich das Urteil des Reichsjustizbeauftragten im Fall Anastasia gelesen, deren erstinstanzlichen Prozess ich geführt habe. Ich bin über die Entscheidung untröstlich und möchte der Grafschaft Württemberg, die das Urteil vollstreckt hat, eine Kompensation für den Schadensersatz anbieten, den sie nun an Anastasia zahlen muss. Es soll nicht Euer Schaden sein, dass ich im Prozess vielleicht etwas übersehen habe, ich werde mich deswegen morgen auf den Weg nach Württemberg begeben und die Summe in wenigen Tagen spenden.

Gezeichnet, Rothenburg der 5.1.1464,

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Garniel
Reichsrichter

Bild[/hrp][/rp]
[/rp]


Und damit das alles hier nicht nur Informationscharakter hat, würde ich gern mit euch darüber sprechen, was wir als Konsequenz für die Ratsarbeit aus diesem Urteil ableiten.

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 6. Jan 2016, 18:40 


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BeitragVerfasst: Mi 6. Jan 2016, 19:39 
"Laut ihrem Rechtsberater will Anastasia das Geld nicht haben, wir sollen es einem guten Zweck zukommen lassen.

Und... das Urteil... ich weiß nicht, wie ich die Begründung auffassen soll. Mit einer sinnvollen Begründung, beispielsweise wegen Nichtigkeit des Themas, hätte ich einen Freispruch eingesehen. Aber die Begründung finde ich doch recht zweifelhaft und eigentlich erachte ich unsere Gesetze da auch als klar genug."


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BeitragVerfasst: Mi 6. Jan 2016, 19:49 
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"Ist egal was die Gräfin will. Sie kanns ja selbst spenden gehen. Wir sollten das Urteil genau so umsetzen wie es gefordert wird vom RJB. Das Geld wird ausgezahlt und dann schreib ich ihr. Jellena, sag dann eben bescheid sobald du es ihr übermittelt hast."

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BeitragVerfasst: Fr 8. Jan 2016, 06:12 
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Der Reichszustizbeauftragte hat sich noch einmal in einem Schreiben an mich gewandt, welches ich Euch hier nicht vorenthalten möchte. Ich denke, ich werde ihm darauf auch noch einmal antworten.

Zitat:
Von Twoflower , Edler von Agatea, Graf von Hohenau an Gesendet am am 08 Januar 1464, um 00h37
Betreff Berufung im Fall Württemberg gegen Anastasia
Läuft am 24 Januar 2016 ab
An Jussi von Araja, Graf von Löwenstein, Imperialer Graf von Hohenlohe, Graf von Württemberg,

Eure Hoheit,


Ich danke für Euer Schreiben und möchte meiner Freude Ausdruck verleihen, dass Ihr im Gegensatz zum Rechtsvertreter Württembergs das Urteil des königlichen Berufungsgerichtes anerkennt, auch wenn Ihr ihm inhaltlich nicht zustimmt.

Vielleicht waren wir in der Urteilsbegründung etwas zu knapp, weshalb ich diese gerne an dieser Stelle ausführlicher wiederhole:

Die ursprüngliche Anklage lautete auf Hochverrat gemäß §1(1) des württembergischen Strafgesetzbuches, da die Angeklagte eine Anweisung des Regenten nicht befolgt habe.
Für die Beurteilung dieser Anschuldigung war es entscheidend zu klären, ob sich die Angeklagte zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Weisung noch im Raum befand oder bereits auf dem Weg in den Besprechungsraum mit den Bürgermeistern war. Schon das Reichskammergericht stellte in seinem Urteil fest, dass dies nicht mehr zweifelsfrei feststellbar ist und die Angeklagte damit nach dem Rechtsgrundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" vom Vorwurf des Hochverrates freizusprechen ist. Diese Sichtweise teilt das Berufungsgericht.


Bleibt der Vorwurf des Geheimnisverrates, den das Reichskammergericht festgestellt hat und damit begründet, dass die Angeklagte nicht oder zumindest nicht lange genug auf die ausdrückliche Erlaubnis des Regenten gewartet hat, bevor sie die Diskussion mit den Bürgermeistern eröffnete.
Ich kann diese Begründung des Reichsrichters durchaus nachvollziehen, ich teile sie aber nicht.

Würde man die Geheimhaltungsvorschriften wirklich so streng auslegen, wie dies das Reichskammergericht tut, müsste wohl der halbe Württemberger Rat wegen Geheimnisverrat angeklagt werden.
Erteilt Ihr dem Hauptmann jedes Mal eine Erlaubnis, wenn er Themen, die die Armee betreffen, mit der Armeeführung oder dem Armeestab bespricht?
Erteilt Ihr dem Obersten Feldrichter jedes Mal eine Erlaubnis, wenn er Themen, die die Sicherheit der Städte betreffen, mit den Gendarmerieführern bespricht?
Erteilt Ihr dem Staatsanwalt jedes Mal eine Erlaubnis, wenn er Themen, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betreffen, mit den Bütteln bespricht?
Erteilt Ihr dem Baumeister jedes Mal eine Erlaubnis, wenn er Themen, die die Häfen betreffen, mit den Hafenmeistern bespricht?
Erteilt Ihr der Handelsbevollmächtigten jedes Mal eine Erlaubnis, wenn sie Handelsangelegenheiten mit den Bürgermeistern oder Händlern bespricht?
Oder tun dies die Ratsmitglieder im Rahmen der ordentlichen Ausübung ihres Amtes einfach, indem sie ihr eigenes Urteilsvermögen benutzen, um einzuschätzen, welche Informationen sie zu welchem Zeitpunkt an wen weitergeben dürfen?

Im konkreten Fall kommen noch einige Überlegungen hinzu: Laut Aufgabenbeschreibung des Württemberger Rates ist der Handelsbevollmächtigte für den Aufkauf von Futtermitteln für die Jungtierzucht zuständig. Das Verhandeln des Preises, zu dem die Grafschaft diese Futtermitteln von den Bürgermeistern kauft, sehe ich als wesentlichen Bestandteil dieser Aufgabe.
Weiters streitet selbst der damalige Regent nicht ab, dass dieses Thema mit den Bürgermeistern besprochen werden sollte. Er kritisiert lediglich, dass die Diskussion nicht von der Handelsbevollmächtigten, sondern von der Wortführerin hätte eröffnet werden sollen.
Da das Thema sowieso mit den Bürgermeistern besprochen werden sollte, kann somit der Grafschaft durch das - wie ich es auch schon im Urteil bezeichnte - vielleicht voreilige Handeln der Handelsbevollmächtigten kein Schaden entstanden sein. Ich beurteile diese Episode somit als Mißverständnis zwischen Regent und Handelsbevollmächtigter, das mit einem klärenden Gespräch und der Entschuldigung der Handelsbevollmächtigten aus der Welt geschafft werden hätte können. Ich finde es äußerst bedauerlich, dass es für solche Fälle überhaupt eines Gerichts bedarf.

Das alles berücksichtigend sehe ich weder Mißstände noch Lücken im württembergischen Gesetz. Es scheint auch weder vor noch nach diesem Fall ähnliche Probleme gegeben zu haben. Wenn ich offen sprechen darf: Dies bestätigt meine Meinung, dass in diesem Fall die Gerichte in eine politische Auseinandersetzung hineingezogen werden sollten.
Aber wenn Ihr und Euer Rat anderer Meinung seid und die Geheimhaltung tatsächlich so restriktiv handhaben wollt, dann ist es nicht nur Euer Recht sondern sogar Eure Pflicht die gesetzlichen Vorschriften entsprechend klarer zu formulieren.


Abschließend zur Prozessordnung für das Berufungsgericht: Ich stimme Euch zu, dass eine solche notwendig ist.
Es dürfte Euch allerdings bekannt sein, dass das königliche Berufungsgericht kurzfristig per Dekret Ihrer königlichen Majestät geschaffen wurde, um einen Widerspruch zwischen Richtervertrag, Gesetzen des Kaiserreiches, sowie Gesetzen des Königreiches aufzulösen. Es war nie als Institution gedacht, die auf Dauer Bestand haben wird. Ich denke unter diesen Rahmenbedingungen ist es verständlich, warum ich mich auf den vorliegenden Fall und nicht auf das Erstellen einer Prozessordnung konzentriert habe.
Eine endgültige Regelung dieses gesamten Themenkomplexes obliegt dem Reichstag und seinen Ständen als Gesetzgeber des Reiches. Ich werde selbstverständlich als Kronrat mein Möglichstes tun, dafür - am besten im Rahmen eines neuen Reichsjustizgesetzes - eine tragfähige und langfristige Lösung zu finden.

Solltet Ihr weitere Fragen oder Anmerkungen haben, freue ich mich, diese Korrespondenz mit Euch fortzusetzen.

Es grüßt,
Twoflower von Agatea
Reichsjustizbeauftragter des Deutschen Königreiches
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Ich habe dem RJB doch nicht mehr geantwortet, denn das Ziel war ja, die Sache zum Ende zu bringen. Sollte eurerseits hier nichts mehr zu sagen sein, dann schiebe ich das hier auch ins Archiv zum Ende der LP.

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