Die Geschäftsordnung des Rates von WürttembergI. Die Wahl des Regenten(1) a) Die Partei mit den meisten Stimmen in Prozent bei einer Ratswahl hat Anspruch auf den Regentenposten, es sei denn, es gibt eine andere Koalition mit der Mehrheit der Sitze im Rat.
b) Absprachen wie Postenverhandlungen sind rechtlich bindend, sofern alle Teilnehmenden ihrem Ergebnis zustimmen und dieses bezeugen.
II. Regelung bei Abstimmungen(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist die Anzahl geringer, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(a) Die Stimmabgabe erfolgt offen und öffentlich, sofern keine sicherheitsrelevanten Themen zur Abstimmung stehen.
(b) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden und dauert mindestens 48 Stunden und maximal 5 Tage. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Regent.
(2) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Regenten oder Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist oder alle Ratsmitglieder abgestimmt haben.
(3) Gesetze und ihre Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung in den "Gesetzen und Verordnungen von Württemberg" wirksam, die Bevölkerung ist öffentlich zu informieren.
III. Stellvertreter des Grafen1. Der Stellvertreter wird vom Grafen ernannt und dient ihm als engster Berater und Vertrauter.
2. Der Stellvertreter hat die Pflicht den Grafen in Abwesenheit nach bestem Wissen zu vertreten und die Politik im Sinne des Grafen weiterzuführen. Dazu werden ihm die nötigen Befugnisse erteilt.
IV. Ausschluss von Ratsmitgliedern(1) Liegen Sicherheitsbedenken oder Störungen des Ratsfriedens durch Beleidigungen, Drohungen oder Angriffe auf andere Ratsmitglieder vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss veranlassen.
(2) Der Ausschluss muss im Rat unter Vorlage von Beweisen begründet werden.
(3) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist dann unverzüglich zu eröffnen.
(4) Wenn ein Ratsmitglied sein Amt nicht entsprechend seiner Pflichten erfüllt, kann der Graf das Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung seines Amtes entheben. Ein entsprechender Antrag kann auch von jedem Ratsmitglied beim Grafen eingereicht werden.
V. Misstrauensvotum gegen den Grafen(1) Das Misstrauensvotum kann nur eingeleitet werden, wenn der Graf sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt, Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben oder die Arbeit des Rates blockieren.
(2) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder dem Grafen ihr Misstrauen ausspricht.
(3) Ein erfolgreiches Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung.
(4) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen mehrheitlich dessen Nachfolge.
VI. Aufgabenverteilung des Rates(1) Der Graf von Württemberg trägt die Gesamtverantwortung für die Ratsarbeit und teilt bei Bedarf Verantwortungs- und Entscheidungsspielräume zu. Er kann Ratsämter eigenverantwortlich umbesetzen, die Ratsmitglieder sind darüber begründend zu informieren.
(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.
(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.
(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch mit der Amtszeit des Rates.
Der Fürstenspiegel von WürttembergEin Kodex der für den Rat von Württemberg vom heutigen Tage an gilt
PräambelDie nachfolgenden Richtlinien sind von den Ratsmitgliedern einzuhalten.
Richtlinien zur Verteilung der Ämter- Sämtliche Ämter sollen im Interesse der Grafschaft und nach der Kompetenz der Amtsträger vergeben werden und nicht nach den Interessen der Parteien oder einzelnen Ratsmitgliedern.
- Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, dürfen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
- Der Armeeführer darf nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
- Es muss vermieden werden, dass eine Fraktion alle Ämter eines Bereiches innehat (Wirtschaft, Justiz, Militär)
Allgemeine Richtlinien für den Rat- Die Mitglieder des Rates müssen respektvoll miteinander umgehen.
- Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
- Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.
- Die Mitglieder im Rat müssen sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht ihr Gebiet betreffen.