Werter Ratsmitglieder,
in dieser Abstimmung soll über die Einarbeitung des bisherigen Dekretes zu
"Allg. Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht" ins das
Strafgesetzbuchentschieden werden. Das Dekret würde damit seine Wirkung verlieren. Die Diskussion ist
hiernachzulesen.
Zur Abstimmung steht folgende Überarbeitung:
Zitat:
II. Prozessordnung für reguläre Verfahren
§ 6 Klageerhebung
1. Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte der jeweilige Bürgermeister.
2. Wenn eine Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.
3. Straftaten sind innerhalb von einem Monat nach ihrem bekannt Werden beim Büttel oder Staatsanwalt zur Anzeige zu bringen. Ansonsten gelten sie als verjährt und können nicht mehr verfolgt werden.
§ 7 Anklageschrift und Schlussplädoyer
1. In der Anklageschrift nennt der Staatsanwalt den Namen des Beschuldigten, die zur Last gelegte Tat mit Ort und das Datum, sowie die Gesetze, gegen die verstossen worden sein soll. Beweise sind möglichst bereits hier aufzuführen, sowie die Zeugen der Tat zu benennen.
2. Je Verfahren kann nur eine Person angeklagt werden, Bezüge zu anderen Verfahren können hergestellt werden.
3. Der Angeklagte gilt bis zu seiner Verurteilung als unschuldig und hat entsprechend behandelt zu werden.
4. Im Abschlussplädoyer geht der Staatsanwalt möglichst auf die Aussagen des Angeklagten und der Zeugen ein und bewertet diese rechtlich.
§ 8 Fristen
Die prozessual vorgegebenen Fristen von 2 Tagen für die Aussagen und Plädoyers können auf begründeten Antrag, durch den Richter, auf bis zu 10 Tage verlängert werden.
§ 9 Grundsätze der Strafzumessung
1.War der Richter in einem Verfahren als Staatsanwalt oder einer anderen Amtsträgerfunktion vorbefasst oder ist befangen, hat er dieses abzugeben.
2. Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach eigenem Ermessen, im Rahmen der Gesetze und Vorschriften Sanktionen zu verhängen. Dabei ist die Wirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters ebenos zu berücksichtigen wie die Tatumstände und die Situation des Täters zum Tatzeitpunkt.
3. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen sich ein Verurteilter keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, gilt dieser als nicht vorbestraft.
§ 10 Angemessenheitsprinzip
1. Bei Straftaten von geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Staatsanwalt oder Büttel, nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt, können statt einer Verfahrenseröffnung eine Verwarnung aussprechen oder ein Ordnungsgeld festlegen.
2. Ein Täter-/Opferausgleich ist insbesondere bei Erstvergehen nach Möglichkeit anzustreben, im Falle einer Schadenswiedergutmachung ist diese strafmildernd zu berücksichtigen.
§ 11 Der Urteilsspruch
Der vom Richter zu fällende Urteilsspruch enthält neben dem Name des Angeklagten den Schuldspruch/Freispruch von der angeklagten Tat, sowie das Strafmaß nebst Begründung. Es ist mit Datum und Unterschrift des Richters zu versehen.
Abstimmungsfrage:Soll der Passus zum württembergischen Strafgesetzbuch überschrieben werden und das Dekret ablösen?
Abstimmungsoptionen:
Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates: - Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
- Es ist offen abzustimmen.
- Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
- Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
- Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens 9 Ratsmitglieder abgestimmt haben