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[Erlass] Allg. Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht

Mi 18. Aug 2010, 08:41

Allgemeine Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht


§ 1 Gültigkeit und Definition
(1) Die folgenden Regeln finden Anwendung auf das Provinzgericht der Grafschaft von Württemberg und sind von den Staatsanwälten und Richtern der Provinz einzuhalten.
(2) Die "Allgemeinen Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht" sind niedergeschriebene Mindestanforderungen an Anklageschrift, Abschlussplädoyer der Anklage und Urteilsspruch in einem Verfahren. Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt ist ein Verfahren wegen Verfahrensfehlern für ungültig zu erklären. Ein unrechtmäßig Verurteilter muss durch die Grafschaft für eine evtl. erhaltene Strafe angemessen entschädigt werden.

§ 2 Personal des Provinzgerichts
Ein Richter darf nicht über ein Verfahren urteilen, dass er selbst als Staatsanwalt begonnen hat.

§ 3 Die Anklageschrift
(1) Eine Anklageschrift muss folgende Inhalte aufweisen:
a) Name des Angeklagten
b) Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird
c) Ort und Datum der Tat
d) Nennung der gebrochenen Gesetzesstellen
e) Nennung der Beweise für die Tat (Alternativ gewichtige Zeugenaussagen)
f) Nennung von Vorstrafen
g) Unterschrift des Staatsanwalts
(2) Ausnahme davon bilden Durchführungen von Urteilen des Reichskammergerichts oder anderen Gerichten, die Anspruch auf Urteilsdurchführung durch das Provinzgericht haben. In diesem Fall muss aber ein eindeutiger Bezug zu dem entsprechenden Prozess vor dem anderen Gericht hergestellt werden.
(3) Es darf pro Anklageschrift nur ein Verbrechen angeklagt werden. Bezüge zu parallel laufenden Prozessen dürfen hergestellt werden.
(4) Der Angeklagte muss mit entsprechendem Respekt angesprochen werden. Beleidigungen haben keinen Platz im Gerichtssaal.

§ 4 Das Abschlussplädoyer der Anklage
Das Abschlussplädoyer der Anklage muss abgehalten werden. Es sollte Bezug zur Verteidigungsrede haben und auf evtl. Zeugenaussagen eingehen.

§ 5 Die Fristen
(1) Dem Angeklagten bzw. dem Staatsanwalt werden je zwei Tage für das Halten ihrer Plädoyers gegeben.
(2) Die Prozessbeteiligten haben in jedem Prozess einmalig die Möglichkeit begründet die Frist auf maximal 10 Tage verlängern zu lassen.
(3) Um eine Fristverlängerung zu beantragen, muss ein Brief an den Richter der Grafschaft geschrieben werden, der die gewünschte Dauer der Fristverlängerung und eine Begründung enthält.
(4) Der Richter entscheidet, ob die Gründe für eine Verlängerung plausibel sind und kann die Dauer der Fristverlängerung festlegen.

§ 6 Der Urteilsspruch
(1) Der Urteilsspruch muss folgende Inhalte aufweisen:
a) Name des Angeklagten
b) Schuldspruch/Freispruch von der zu Lasten gelegten Tat
c) Strafmaß
d) Begründung des gefunden Urteils und des Strafmaßes
e) Datum und Unterschrift des Richters
(2) Ein Angeklagter darf nur für eine Tat und zwar die vom Staatsanwalt angeklagte, verurteilt werden.

§ 7 Verstöße
(1) Liegt ein Verstoß gegen die "Allgemeinen Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht" vor kann der Belastete dies in einem Antrag auf Berufung vor dem Reichskammergericht gem. Statut des Reichskammergerichts beklagen.
(2) Wird ein Verstoß durch das Reichskammergericht festgestellt ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen.

gez. 10.08.1457
Thrawn von Schenkenbach, Fürst von Dannenberg
Graf von Württemberg
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Mi 18. Aug 2010, 08:41

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