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Re: Bestätigung der Sonderämter

Verfasst: So 6. Dez 2015, 13:08
von Jellena
"Ich fände die Regentenversion auch nicht schlecht. Würde mich aber über ein Vorschlagsrecht oder ein Mitspracherecht im Bezug auf die Ratsunterstützenden Ämter wie den Außenhandelsbevollmächtigten freuen. Wenn das dann allerdings zu verschachtelt wird, wir wollen es ja nicht komplizierter, als notwendig machen, dann eher nicht. Je weniger Text für diese Verordnung, desto besser."

Verfasst: So 6. Dez 2015, 13:08
von Anzeige

Re: Bestätigung der Sonderämter

Verfasst: Mo 7. Dez 2015, 00:01
von Kelian
Entwurf hat geschrieben:Verordnung über die Ehrenämter

§ 1 Sinn
Gemäß der Geschäftsordnung des Rates kann nach § X (2) ein Ehrenamt (der Paragraph wäre zu ändern) geschaffen werden. Sie unterstehen dem Rat und haben sich mit dem verantwortlichen Ratsmitglied soweit vorhanden abzustimmen.

§ 2 Ehrenämter
(1) Ehrenämter sind unter anderem:

- Kulturbeauftragte der Grafschaft
- EBV-Leiter der Grafschaft
- Dekan

§ 3 Wahl des Ehrenamtes
(1) Ein Ehrenamt wird auf sechs Monate gewählt. Mittels Aushängen wird auf die Möglichkeit einer Bewerbung hingewiesen und bei Vorlage mehrerer Bewerbungen entscheidet der Regent über die Besetzung.

§ 4 Pflichten und Rechte
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(2) In all ihrem Wirken sind die Ehrenämter der Grafschaft unterstellt, sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber der Grafschaft. Insbesondere wirtschaften sie nicht zu ihren eigenen Gunsten. Insofern sie dagegen verstoßen, greifen die Sanktionen des Württemberger Strafgesetzbuches.
(3) Das Ehrenamt erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist. Im Einzelfall kann sie begründet verweigert werden.


Begründung:
1. Regentenwahl - Aufgrund meiner Erfahrungen über den Verlauf der Diskussionen hier, würde ich eine schnelle Ernennung durch den Regenten für günstiger halten. Soweit sollte man dem Volk vertrauen - und auch dem Rat - dass er einen fähigen Regenten wählt. Ein Mitspracherecht beziehungsweise Beratungsrecht halte ich für selbstverständlich und überflüssig als Verankerung.
2. Entschädigung - Damit würde ich gerne meine Anregung aufgreifen. Damit sind keine Unsummen gemeint, sondern Wertschätzungen. Schreibt man es nicht fest, wird es nach ein oder zwei Perioden wieder vergessen.
3. Allgemeiner Tenor - Ich habe die Trennung herbeigeführt und nun wirklich nur noch die Ehrenämter aufgeführt. So war ja hier die Stimmung bei der Mehrheit. Ansonsten habe ich nicht viel geändert.


Entwurf GO hat geschrieben:(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.Abweichend hiervon können Sonderämter geschaffen werden. Diese sind unter anderem
- Außenhandelsbevollmächtigter
- Zollwachtmeister
- Archivar


(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.

(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch bei Nichtbestätigung vierzehn Tage nach Beendigung der Amtszeit des Rates.


Ich hab den Absatz zwei ein wenig verkürzt, wie man sieht. Die eigene Limitierung das Amt innerhalb von vierzehn Tagen zu schaffen, ist unsinnig - vor allem, da wir dann wieder Ausnahmen zulassen. Natürlich kann der Rat beziehungsweise ein Regent ein Sonderamt schaffen, dies zu jeder Zeit - eben weil er der Regent ist.
Dann habe ich die vierzehn Tage da reingenommen, die hier glaube von Slaufa angesprochen wurden. Ich persönlich würde das automatisch rausnehmen und die Nichtbestätigung eben reinnehmen. Man wird innerhalb von vierzehn Tagen wissen, ob man ein Sonderamt behalten möchte - dass ansonsten jederzeit abgesetzt werden kann, ist für mich wieder eine Selbstverständlichkeit.

Ist jetzt wieder eher nur ein erster Entwurf.

Re: Bestätigung der Sonderämter

Verfasst: Mo 7. Dez 2015, 12:39
von Ronda
§ 1 Sinn
Gemäß der Geschäftsordnung des Rates kann nach § X (2) ein Ehrenamt geschaffen werden. Sie unterstehen dem Rat und haben sich mit dem verantwortlichen Ratsmitglied soweit vorhanden abzustimmen.


"Das würde ich in Teilen streichen. Sie müssen sich grundsätzlich nicht mit einem verantwortlichen Ratsmitglied abstimmen. Im Grunde arbeiten sie autonom... dass es natürlich hier und da zu Überlagerungen kommt, ist klar. Besonders mit dem Wortführer und den Wirtschaftsbereichen. Und natürlich dem Regenten. Aber deswegen sollte das Ratsmitglied nicht weisungsbefugt sein. Da reicht eigentlich der Regent."


§ 2 Ehrenämter
(1) Ehrenämter sind unter anderem:

- Kulturbeauftragte der Grafschaft
- EBV-Leiter der Grafschaft
- Dekan


"Der Gesundheitsbeauftragte der Grafschaft"

§ 3 Wahl des Ehrenamtes
(1) Ein Ehrenamt wird auf sechs Monate gewählt. Mittels Aushängen wird auf die Möglichkeit einer Bewerbung hingewiesen und bei Vorlage mehrerer Bewerbungen entscheidet der Regent über die Besetzung.


"Wählen finde ich da fast etwas unpassend. Vielleicht ist 'bestimmt' besser ausgedrückt. Wahl klingt... als würde man da richtig wählen, aber im Grunde ist es ja eine Entscheidung."


§ 4 Pflichten und Rechte
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(2) In all ihrem Wirken sind die Ehrenämter der Grafschaft unterstellt, sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber der Grafschaft. Insbesondere wirtschaften sie nicht zu ihren eigenen Gunsten. Insofern sie dagegen verstoßen, greifen die Sanktionen des Württemberger Strafgesetzbuches.
(3) Das Ehrenamt erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist. Im Einzelfall kann sie begründet verweigert werden.


"Ich würde noch mit aufnehmen, dass sie einen Eid beleisten, wie die Ratsmitglieder und Bürgermeister."

Re: Bestätigung der Sonderämter

Verfasst: Do 10. Dez 2015, 18:04
von Kelian
Ein leises Seufzen ist zu hören. Beschäftigungstherapie könnte man es auch nennen. Wahrscheinlich wird es am Ende einfach nur abgebügelt. Well Ja, alles gute Anmerkungen. Das Erste stammt noch vom ursprünglichen Entwurf und kann raus, genauso wie die Anmerkung beim Regenten.
Den Gesundheitsbeauftragten sollten wir unbedingt dazunehmen, aber an sich ist die Aufzählung ja sowieso offen für neue Kreationen.

Verordnung über die Ehrenämter

§ 1 Sinn
Gemäß der Geschäftsordnung des Rates kann nach § X (2) ein Ehrenamt (der Paragraph wäre zu ändern) geschaffen werden. Sie unterstehen dem Rat, der Regent ist ihnen jederzeit weisungsbefugt.
§ 2 Ehrenämter
(1) Ehrenämter sind unter anderem:

- Kulturbeauftragte der Grafschaft
- EBV-Leiter der Grafschaft
- Dekan
- Gesundheitsbeauftragter

§ 3 Wahl des Ehrenamtes
(1) Ein Ehrenamt wird auf sechs Monate bestimmt. Mittels Aushängen wird auf die Möglichkeit einer Bewerbung hingewiesen und bei Vorlage mehrerer Bewerbungen entscheidet der Regent über die Besetzung.

§ 4 Pflichten und Rechte
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(2) In all ihrem Wirken sind die Ehrenämter der Grafschaft unterstellt, sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber der Grafschaft. Insbesondere wirtschaften sie nicht zu ihren eigenen Gunsten. Insofern sie dagegen verstoßen, greifen die Sanktionen des Württemberger Strafgesetzbuches, weshalb sie einen Eid leisten.
(3) Das Ehrenamt erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist. Im Einzelfall kann sie begründet verweigert werden.


Kelian hat geschrieben:
Entwurf GO hat geschrieben:(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.Abweichend hiervon können Sonderämter geschaffen werden. Diese sind unter anderem
- Außenhandelsbevollmächtigter
- Zollwachtmeister
- Archivar


(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.

(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch bei Nichtbestätigung vierzehn Tage nach Beendigung der Amtszeit des Rates.


Ich hab den Absatz zwei ein wenig verkürzt, wie man sieht. Die eigene Limitierung das Amt innerhalb von vierzehn Tagen zu schaffen, ist unsinnig - vor allem, da wir dann wieder Ausnahmen zulassen. Natürlich kann der Rat beziehungsweise ein Regent ein Sonderamt schaffen, dies zu jeder Zeit - eben weil er der Regent ist.
Dann habe ich die vierzehn Tage da reingenommen, die hier glaube von Slaufa angesprochen wurden. Ich persönlich würde das automatisch rausnehmen und die Nichtbestätigung eben reinnehmen. Man wird innerhalb von vierzehn Tagen wissen, ob man ein Sonderamt behalten möchte - dass ansonsten jederzeit abgesetzt werden kann, ist für mich wieder eine Selbstverständlichkeit.

Ist jetzt wieder eher nur ein erster Entwurf.

Re: Bestätigung der Sonderämter

Verfasst: Fr 11. Dez 2015, 22:53
von Danavis
Kelian hat geschrieben:Ein leises Seufzen ist zu hören. Beschäftigungstherapie könnte man es auch nennen. Wahrscheinlich wird es am Ende einfach nur abgebügelt. Well Ja, alles gute Anmerkungen. Das Erste stammt noch vom ursprünglichen Entwurf und kann raus, genauso wie die Anmerkung beim Regenten.
Den Gesundheitsbeauftragten sollten wir unbedingt dazunehmen, aber an sich ist die Aufzählung ja sowieso offen für neue Kreationen.

Verordnung über die Ehrenämter

§ 1 Sinn
Gemäß der Geschäftsordnung des Rates kann nach § X (2) ein Ehrenamt (der Paragraph wäre zu ändern) geschaffen werden. Sie unterstehen dem Rat, der Regent ist ihnen jederzeit weisungsbefugt.
§ 2 Ehrenämter
(1) Ehrenämter sind unter anderem:

- Kulturbeauftragte der Grafschaft
- EBV-Leiter der Grafschaft
- Dekan
- Gesundheitsbeauftragter

§ 3 Wahl des Ehrenamtes
(1) Ein Ehrenamt wird auf sechs Monate bestimmt. Mittels Aushängen wird auf die Möglichkeit einer Bewerbung hingewiesen und bei Vorlage mehrerer Bewerbungen entscheidet der Regent über die Besetzung.

§ 4 Pflichten und Rechte
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(2) In all ihrem Wirken sind die Ehrenämter der Grafschaft unterstellt, sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber der Grafschaft. Insbesondere wirtschaften sie nicht zu ihren eigenen Gunsten. Insofern sie dagegen verstoßen, greifen die Sanktionen des Württemberger Strafgesetzbuches, weshalb sie einen Eid leisten.
(3) Das Ehrenamt erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist. Im Einzelfall kann sie begründet verweigert werden.


Kelian hat geschrieben:
Entwurf GO hat geschrieben:(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Sollten davon abweichend Sonderämter geschaffen und Aufgaben an diese übergeben werden (z.B. Hafenbevollmächtigter, Aussenhandelsbevollmächtigter, Zollwachtmeister, Archivar), so hat dies binnen 14 Tagen nach der Ratswahl zu geschehen. In dringenden und begründenden Ausnahmefällen auch später.Abweichend hiervon können Sonderämter geschaffen werden. Diese sind unter anderem
- Außenhandelsbevollmächtigter
- Zollwachtmeister
- Archivar

- Hafenbevollmächtigter


(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.

(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet automatisch bei Nichtbestätigung vierzehn Tage nach Beendigung der Amtszeit des Rates.


Ich hab den Absatz zwei ein wenig verkürzt, wie man sieht. Die eigene Limitierung das Amt innerhalb von vierzehn Tagen zu schaffen, ist unsinnig - vor allem, da wir dann wieder Ausnahmen zulassen. Natürlich kann der Rat beziehungsweise ein Regent ein Sonderamt schaffen, dies zu jeder Zeit - eben weil er der Regent ist.
Dann habe ich die vierzehn Tage da reingenommen, die hier glaube von Slaufa angesprochen wurden. Ich persönlich würde das automatisch rausnehmen und die Nichtbestätigung eben reinnehmen. Man wird innerhalb von vierzehn Tagen wissen, ob man ein Sonderamt behalten möchte - dass ansonsten jederzeit abgesetzt werden kann, ist für mich wieder eine Selbstverständlichkeit.

Ist jetzt wieder eher nur ein erster Entwurf.


Mir gefällt der Entwurf. Das der Regent über die Besetzung bestimmt, um möglich schnell und flexibel zu sein, im Gegensatz zu einer Wahl, verstehe ich. Aber ich denke, dass der Regent sich mit seinem Rat abstimmen wird/kann, wie der Posten besetzt werden soll. Ich habe noch den Hafenbevollmächtigten in die Aufzählung eingeführt. Vielen Dank an Kelian dafür.
Jetzt würde ich noch gerne die Einschätzung unserer Justizler haben.

Re: Bestätigung der Sonderämter

Verfasst: Sa 12. Dez 2015, 17:19
von Kelian
Verordnung über die Ehrenämter

§ 1 Sinn
Gemäß der Geschäftsordnung des Rates kann nach § X (2) ein Ehrenamt (der Paragraph wäre zu ändern) geschaffen werden. Sie unterstehen dem Rat, der Regent ist ihnen jederzeit weisungsbefugt.

§ 2 Ehrenämter
(1) Ehrenämter sind unter anderem:

- Kulturbeauftragte der Grafschaft
- EBV-Leiter der Grafschaft
- Dekan
- Gesundheitsbeauftragter

§ 3 Wahl des Ehrenamtes
(1) Ein Ehrenamt wird auf sechs Monate bestimmt. Mittels Aushängen wird auf die Möglichkeit einer Bewerbung hingewiesen und bei Vorlage mehrerer Bewerbungen entscheidet der Regent in Abstimmung mit dem Rat über die Besetzung.

§ 4 Pflichten und Rechte
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.
(2) In all ihrem Wirken sind die Ehrenämter der Grafschaft unterstellt, sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber der Grafschaft. Insbesondere wirtschaften sie nicht zu ihren eigenen Gunsten. Insofern sie dagegen verstoßen, greifen die Sanktionen des Württemberger Strafgesetzbuches, weshalb sie einen Eid leisten.
(3) Das Ehrenamt erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist. Im Einzelfall kann sie begründet verweigert werden.


Kelian hat geschrieben:
Entwurf GO hat geschrieben:(2) Die grundlegende Aufgabenverteilung und die Verantwortungsbereiche der Ratsmitglieder sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Abweichend hiervon können Sonderämter geschaffen werden. Diese sind unter anderem
- Außenhandelsbevollmächtigter
- Zollwachtmeister
- Archivar
- Hafenbevollmächtigter

(3) Das Einverständnis des verantwortlichen Ratsmitglieds für die Übertragung von Aufgaben ist vorab einzuholen, denn es wechselt die Aufgabe, aber nicht der Verantwortungsbereich auf das Sonderamt.

(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet bei Nichtbestätigung vierzehn Tage nach Beendigung der Amtszeit des Rates.



Hab noch eine Sache auf Danavis Einwand hin eingefügt und insofern hier in den nächsten zwei Tagen keine Änderungen mehr gewünscht werden, beantrage ich auch hier die Abstimmung über die vorliegende Änderung der GO und des Entwurfes für die Ehrenämter.

Re: Bestätigung der Sonderämter

Verfasst: Mo 14. Dez 2015, 11:59
von Kelian
Mezcalina hat geschrieben:Betreff: Bestätigung der Sonderämter

Grüßt Euch werter Herr,

ich bitte um Aushang zum Thema Sonderämter und danke auch dafür.

Ich vernehme, dass der Dekan als Ehrenamt behandelt werden soll und lese in diesem Zusammenhang, was für jene geregelt werden soll:

Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.

Wird der Dekan künftig daran bemessen, wie er sich im Rat einbringt? Wieso sollte der Leiter der Universität Rederecht, gar Redepflicht bekommen?
Kann man sich vorstellen, dass es einen gänzlich unpolitischen Dekan gibt, weil der sich damit beschäftigt, Kurspläne zu gestalten, Räume für Vorlesungen aufzuschließen und sich mit der Wissenschaft als solches beschäftigt?
Was sollte ein Gesundheitsbeauftragter beitragen zu politischen Themen, die nicht gesundheitspolitisch sind und ein Kulturbeauftragter zu nicht-kulturellen Themen?

Wird Württemberg vom Rat regiert oder von weiteren ehrenamtlich tätigen Personen?
Vasallen und Bürger können sich durch Worteinreichungen einbringen und dies erachte ich bei Leuten, die künftig Sonder- oder Ehrenämter auch für ausreichend.
Dass ihnen Zugang zu fachbezogenen Themen gewährt wird, steht außer Frage.

Und wie stellt man sich denn eine 'Entschädigung in regelmäßigen Abständen' vor?
Ist das für ein Ehrenamt wirklich gewünscht, die zu entlohnen?

Mais

Re: Bestätigung der Sonderämter

Verfasst: Mo 14. Dez 2015, 12:18
von Slaufa
(4) Jede Aufgabenübertragung auf Sonderämter im Sinn von (2) endet entweder durch Widerruf oder bei Nichtbestätigung vierzehn Tage nach Beendigung der Amtszeit des Rates.


Ich würde auf jeden Fall die Möglichkeit des Widerrufs eines Sonderamtes einbauen.

Re: Bestätigung der Sonderämter

Verfasst: Di 15. Dez 2015, 11:25
von Kelian
Zuerst die Antwort für Slaufa - für mich ist es selbstverständlich, dass ein Regent ein Sonderamt wiederrufen kann. Daher habe ich es nicht aufgenommen. Wenn ich mir Jussis Regierungsstil so anschaue, dann denke ich, dass er da mit mir übereinstimmen würde.

Dann zu Mais.
Seht es als Möglichkeit für die Ehrenämter. Niemand soll eines Postens enthoben werden, weil er nicht wie ein Irrwisch durch die Hallen hier fegt. Wird bei den Ratsmitgliedern ja auch nicht gemacht, ich sehe da ein Ehrenamt nicht mehr in der Pflicht. Aber es gibt durchaus Themen an denen sie sich beteiligen können und vielleicht sogar sollten. Ich will mich da jetzt nicht nur am Dekan aufhängen. Es geht darum verbindlichere Richtlinien zu schaffen, vor allem aber auch eine Wertschätzung herbeizuführen. Wir haben jetzt gerade die Situation, dass Fly alle Ämter in sich vereint. Also, die die Ihr angesprochen habt. Sie ist durch Zufall Ratsdame, Bürgermeisterin, Dekanin und Gesundheitsbeauftragte. Die Vorstellung, dass das Amt des Gesundheitsbeauftragten nicht im Rat vertreten ist mit aktiven Wortrecht, die bereitet mir persönlich echt Bauchschmerzen. Vielleicht kommt der Tag an dem sich ein anderer Mediziner berufen fühlt und ich denke, dass es wünschenswert wäre, keine zu große Ämterhäufung zu haben - was absolut keine Kritik an Flys Arbeit sein soll.

Die zweite Frage ist schwieriger. Ich halte mich nicht für den absoluten Justizexperten, weshalb die Formulierung so sicher nicht ganz glücklich ist, allerdings kann ich auch nicht mehr als fragen, ob jemand von den ausgewiesenen Experten hilft. Ich hatte weiter vorne in der Diskussion angesprochen, dass eine Bürgerin diesen Hinweis erteilt hat. Ich finde diese Idee eigentlich recht nett - nur wird es nicht festgehalten, ist das recht schnell wieder vergessen. Ab und zu den Leuten, die sich für die Grafschaft engagieren eine Wertschätzung zukommen zu lassen, finde ich nicht schlecht. Ich sehe allerdings einen Titel nicht als Belohnung an und einen Orden - gut, da mag man sich drüber streiten. Ich schätze, dass vielen Leuten mehr geholfen ist, wenn sie etwas zu essen bekommen. Daher der Gedanke.
Vielleicht habt Ihr eine Idee zur besseren Formulierung?

Re: Bestätigung der Sonderämter

Verfasst: Di 15. Dez 2015, 14:13
von Xbeta
(1) Als Recht und Pflicht eines Ehrenamtes ist die aktive Teilnahme an Diskussionen, wozu Zugang und Rederecht zum öffentlichen Teil der Ratssitzung gewährt wird.


Ich versuche mich mal an einem anderen Formulierungsvorschlag:

(1) Ehrenämter erhalten Zugang und Wortrecht im öffentlichen Teil der Ratssitzung und sind dazu angehalten sich dort aktiv zu beteiligen, besonders aber in Themen die ihr Ehrenamt betreffen.


Damit würde man umgehen ihnen eine dauerhafte Pflicht der aktiven Diskussionsbeteiligung aufzuerlegen und man stellt dar, dass sie sich halt besonders in ihrem Amt an den Diskussionen beteiligen sollen.