Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Aktuelle Zeit: Fr 29. Mär 2024, 07:00

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Dorfdekret Stuttgart, Stand 8.8.1467
BeitragVerfasst: Sa 17. Aug 2019, 15:45 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Di 15. Sep 2015, 16:19
Beiträge: 1420
Dorfdekret von Stuttgart:

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Gesetzeshierarchie
§3 Lizenzen & Handel
§4 Mindestlohn
§5 Steuererhebung
§6 Der Bürgervertreter
§7 Ämter
§8 Beamtenstellen in Stuttgart
§9 Raubopferhilfe

§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten

Alle hier aufgeführten Gesetze und Dekrete gelten innerhalb unseres Dorfes Stuttgarts für alle Mitbürger, Reisende, Organisationen, Parteien und jegliche Art von Vereinigungen.
Strafverfolgungen geschehen durch die hiesigen Büttel oder den Bürgermeister.

Verstöße gegen unsere Dorfgesetze werden vom Bürgermeister strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen das Württembergische Gesetz werden vom Staatsanwalt strafrechtlich verfolgt.

§2 Gesetzeshierarchie

1. Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten.

2. Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.
Mit der Verkündung der Gesetze, treten diese in Kraft, soweit nicht anders verfügt.

§3 Lizenzen & Handel

1. Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht!
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) wird zur Anzeige gebracht!

2. Der Ankauf von Eisenerz ist nur Stuttgarter Bürgern, mit Hauptwohnsitz in Stuttgart, gestattet. Ebenso verboten ist der Kauf von Eisenerz, wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird.

3. Der Ankauf von Holz zu 3,80 Taler oder weniger, welches vom Rathaus oder anderen Mitbürgern auf dem Markt angeboten wird, ist nur Stuttgarter Bürgern, mit Hauptwohnsitz in Stuttgart, gestattet. Ebenso verboten ist der Kauf dieses Holzes, wenn es nicht für das eigene Handwerk benötigt wird. Es darf weiter nur eine Menge von maximal 6 Scheiten pro Tag erworben werden.

4. Das Rathaus legt für den Rohstoff Holz die folgende Preisspanne auf dem Stuttgarter Markte fest.
Mindestpreis: keiner
Maximalpreis: 4,50 Taler

Jeder Mitbürger, Reisende, Organisation, Partei und jegliche Art von Vereinigung welche Holz auf dem Stuttgarter Markte zu einem höheren Preis als den hier genannten anbietet wird zunächst vom Dorfbüttel oder dem Bürgermeister schriftlich ermahnt. Sollte nach der Ermahnung keine Preisanpassung erfolgen so wird der Anbieter des Holzes am württembergischen Gerichte wegen Betruges angeklagt.

5. Nur für das Rathaus geschliffene Äxte dürfen zu einem Preis von 160 Talern auf dem Markt stehen.
Die ungeschliffenen Äxte stellt das Rathaus zu 140 Talern auf den Markt. Diese dürfen ausschließlich von den Stuttgarter Schmieden auf - und zu 160 Talern wieder verkauft werden. Das Rathaus sucht Schmiede, die für 20 Taler Tageslohn die rathauseigenen Äxte schärfen.

6. Das Rathaus und Handlungen im Namen des Rathauses sind von dem Tatbestand der Spekulation ausgeschlossen um mit den Einnahmen sich selbst und Steuernachlässe für die Bürger zu finanzieren

§4 Mindestlöhne

In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15,- Talern vorgeschrieben!

Wird dieser unterschritten, egal aus welchem Grunde, so kommt es zu einer Anzeige wegen Sklaverei!

§5 Steuerregelung

In Stuttgart können Steuern erhoben werden. Es gilt das Steuerrecht der Grafschaft von Württemberg.

Sollten in Stuttgart Steuern erhoben werden sind dies die derzeit geltenden Steuersätze:
Alle Felder: 0,50 Taler
Alle Handwerke: 0,50 Taler

§6 Der Bürgervertreter

1. Der Bürgervertreter wird für eine Amtsdauer von drei Monaten (quartalsweise) gewählt.

2. Der Wahl geht eine öffentliche Nominierungsphase in der Dorfhalle von Stuttgart mit einer Dauer von 5 Tagen voraus.

3. Nach dem Abschluss der Nominierungsphase eröffnet der Bürgermeister in der Dorfhalle von Stuttgart die Wahl. Die Wahl dauert 5 Tage. Gewählt wird mit relativer Mehrheit. Gültigkeit haben nur persönlich abgegebene Stimmen, eine Übermittlung durch Briefe und Boten ist nicht zulässig.

4. Nur Bürger mit nachweisbarem Grundbesitz in der Stadt Stuttgart besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

5. Zwei Wochen vor dem Ende der aktuellen Amtszeit des Bürgervertreter eröffnet der Bürgermeister die erneute Nominierungsphase, sollte er dies nicht tun, hat jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt das Recht, die Nominierungsphase in der Dorfhalle zu eröffnen.

6. Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten oder anderweitigen Verfehlungen gegen die geltenden Gesetze der Stadt, der Provinz oder des Reiches hat jeder Bürger der Stadt das Recht, ein öffentliches Amtsenthebungsverfahren gegen den Bürgervertreter einzuleiten. An einer solchen Abwahl müssen sich mindestens 5 Bürger beteiligen, es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

7. Zieht der Bürgervertreter in eine andere Stadt, so verliert er automatisch sein Mandat.

8. Diese Regelungen dürfen alleine von der Bürgerschaft per öffentlicher Abstimmung in der Dorfhalle geändert werden. Sie werden dann entsprechend über ein Dekret der Stadt geregelt.

§7 Sonderämter

1. Alle Sonderämter der Stadt Stuttgart werden alleine vom Bürgermeister erschaffen, verwaltet und vergeben. Sie obliegen der alleinigen Kontrolle des amtierenden BM. Er alleine erschafft, besetzt und schließt diese Ämter.

2. Jedes eigenmächtige und nicht vom Bürgermeister genehmigte Amt gilt als Amtsanmaßung. Dies gilt auch bei Verweigerung der Amtsniederlegung des jeweiligen Amtsinhabers.

3. Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er oder sie verpflichtet dem Bürgermeister Bescheid zu geben.

§8 Beamtenstellen in Stuttgart

1. Jeder Beamte von Stuttgart hat das Recht sich auf die Stellen des Rathauses zu bewerben.

2. Die Beamtenstellen werden vom Bürgermeister mindestens einen Tag bevor Sie aufgegeben werden in der Dorfhalle ausgeschrieben.

3. Am Folgetag werden die Beamtenstellen vom Bürgermeister am Schwarzen Brett der Arbeitsstellen ausgeschrieben und jeder Beamter mit den angeforderten Punkten im entsprechenden Bereich darf diese Stelle annehmen. Wer zuerst kommt, bekommt auch die Stelle.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Beamtenstellen besteht nicht.

5. Bezahlung der Beamten:
10 Staatspunkte zu 25 Taler
15 Staatspunkte zu 30 Taler
20 Staatspunkte zu 35 Taler

§9 Raubopferhilfe

Württemberger Raubopferfond

Personen welche auf Württemberger Boden überfallen wurden und eine Anzeige erstatten, haben Anrecht auf eine Soforthilfe aus dem Raubopferfond, dies beinhaltet eine Soforthilfe bestehend aus 20 Talern. Zuständig für die Auszahlung ist der Bürgermeister des Ortes in welchem sich das Opfer befindet, der Bürgermeister kann sich die ausgezahlten Gelder gegen Vorlage des Beleges bei dem wöchentlichen Einkauf der Provinz zurück erstatten lassen. Ansprechpartner sind die Büttel oder der amtierende Bürgermeister.

08.08.1467

Venegance
Bürgermeister zu Stuttgart

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Sa 17. Aug 2019, 15:45 


Nach oben
  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 1 Beitrag ] 

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

Dekret von Stuttgart - Stand 21.1.1461
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Mezcalina
Antworten: 0
Dorfdekret Zollern Stand 29.8.1460 16Uhr
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Rabi_de_Granezia
Antworten: 0
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg - Stand am 27.08.1467
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Esmarra
Antworten: 0
Die Vasallen Württembergs - Stand Februar 1467
Forum: Beschlüsse/Vereinbarungen/Sonstiges
Autor: Blackrabbit
Antworten: 2

Tags

Auto, Erde, Ford, Geld, Haus, Name, ORF, Reise

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group


Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz