Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Do 13. Jul 2017, 16:27 
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Dorfdekret

§ 1 Geltungsbereich

Das Dekret gilt uneingeschränkt für jeden Bürger und jede Vereinigung in der Stadt Reutlingen. Verstöße können vom amtierenden Bürgermeister oder dem Staatsanwalt der Grafschaft Württemberg strafrechtlich verfolgt werden.

§ 2 Handel

(1) Der Reutlinger Markt ist mit folgenden Ausnahmen lizenzfrei:

- Holz zu 4,10 Talern ist ausschließlich für in Reutlingen ansässige Handwerker bestimmt
- Eisenerz zu 19,10 Talern ist ausschließlich für in Reutlingen ansässige Handwerker bestimmt

Die Handwerker werden gebeten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Von dieser Regelung abweichende Handelsanfragen können jederzeit per Brief beim amtierenden Bürgermeister erfragt werden.

(2) Spekulation (Aufkauf von Waren zum Weiterverkauf zu erhöhten Preisen) ist verboten. Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgenommen.
Auch die Spekulation auf dem Bodenmarkt (Ankauf von billigen Feldern und teurerer Verkauf) ist untersagt.

(3) Das Rathaus kauft derzeit keine Waren automatisch an. Handelsanfragen können jederzeit per Brief beim amtierenden Bürgermeister erfragt werden.

§ 3 Steuerordnung

(1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Reutlingen besitzt, ist grundsätzlich steuerpflichtig.
(2) Die Höhe der Steuer sowie die Steuertermine werden vom amtierenden Bürgermeister festgelegt.


DERZEIT WERDEN KEINE STEUERN ERHOBEN.


(3) Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht. Auf Anfrage beim Bürgermeister können die während der klösterlichen Einkehr aufgelaufenen Säumnisgebühren erlassen werden.

§ 4 Ämter der Stadt

(1) Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er verpflichtet, dem Bürgermeister Bescheid zu geben.

(2) Informationen über die Wirtschafts- oder Sicherheitslage des Rathauses, die ein Amtsträger im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt, sind auch nach Ausscheiden aus dem Amt vertraulich zu behandeln.


Gegeben in Reutlingen
am 13.11.1468
Sini Brachenau von Hohenau
Bürgermeisterin Reutlingens

~Aktualisiert von Leiv am 18.11.1468


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Verfasst: Do 13. Jul 2017, 16:27 


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