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Dorfdekret von Ulm Stand 21.09.1468

Di 25. Jun 2019, 13:54

(You don´t understand German? Please scroll down for the english translation.)


Herzlich Willkommen in Ulm!


Das Wichtigste auf einen Blick:


In der Grafschaft Württemberg ist ein Mindestlohn von 15,- Talern (netto) vorgeschrieben.
Wird dieser nicht eingehalten kann es zu einer Anzeige wegen Sklaverei kommen.

Der Markt ist Lizenzfrei mit der Ausnahme von Holz!

Das Holz auf dem Ulmer Markt ist ausschließlich nur den Ulmer Bäckern, Schmieden und Zimmermännern vorbehalten.
Händler die ihr Holz auf dem Ulmer Markt anbieten wollen, müssen sich mit dem Bürgermeister in Verbindung setzen.

Eisenerz gibt es auf Anfrage bei dem Bürgermeister.

Berufsempfehlungen: Müller
Felder: Mais, Gemüse


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English:

Welcome to Ulm!


The most important information at a glance:


In the county Württemberg a minimum wage of 15,- Talern (net) is prescribed.
If this is not kept it can come to a complaint because of slavery.

The market is license-free with the exception of wood!

The wood on the Ulm market is exclusively reserved for Ulm bakers, blacksmiths and carpenters.
Traders who want to offer their wood on the Ulm market must contact the mayor.

Iron ore is available on request from the mayor.

Professional recommendations: miller
Fields: maize, vegetables

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Gesetze, Dekrete und Erlasse von Ulm


§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Dieses Dekret gilt in den Grenzen Ulm´s für alle Adlige, Bürger, Nichtbürger, sowie Parteien, Organisationen, Verbände, und andere vergleichbare Vereinigungen, die sich innerhalb der Stadtgrenzen befinden und/oder dort tätig sind.
Die Strafverfolgung bei Verstößen hat durch die Stadtsicherheit oder direkt durch den Stadtrat zu erfolgen.
- Verstöße gegen die Verordnungen werden durch den Stadtrat oder der Staatsanwaltschaft Württemberg´s strafrechtlich verfolgt werden.
- Verstöße gegen das württembergische Gesetz werden durch den Staatsanwalt von Württemberg strafrechtlich verfolgt.

§ 2 Gesetzeshierarchie

(1) Die Magna Charta und Dekrete des Kaisers sowie die Reichsgesetze stehen hierarchisch über den Gesetzen von Württemberg und den Dorfdekreten
(2) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Dorfdekreten.

§ 3 Vertraulichkeit

(1) Alle Personen, die Einblick in nicht öffentliche Bereiche des Rathauses von Ulm haben, müssen über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
(2) Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1, wird bei der Staatsanwaltschaft Württemberg zur Anzeige gebracht.

§ 4 Handel

(1)Es obliegt dem Bürgermeister Waren mit Mindest- und Höchstpreise zu versehen, sowie den Verkauf von Waren und Handwerksmaterialien zu koordinieren.
Regelungen werden in einem solchen Fall öffentlich ausgehängt.

(2) Spekulation mit Waren und/oder Feldern ist verboten, und wird grundsätzlich immer zur Anzeige gebracht.
Das Rathaus ist von dieser Regelung ausgenommen.

(3) Der bewusste Verkauf (Autoeinkauf) von Wolle ans Rathaus, ist ohne vorherige Absprache mit dem Bürgermeister untersagt.

§ 5 Steuerordnung

-> Derzeit werden keine Steuern in Ulm erhoben. (Stand Juni ´67)

§6 Sicherheit

(1) Ab der zehnten Abendstunde gilt Sperrstunde.
(2) Das Tragen von Hieb- und Stichwaffen (Schwerter, Dolche und weitere..) ist innerhalb der Stadtmauer, ausschließlich der vom Stadtrat eingesetzten Stadtsicherheit und der Württemberger Armee vorbehalten. Ausnahme bilden Bürger auf ihrem Grundbesitz.
(3) Zuwiderhandlungen werden bei der Staatsanwaltschaft Württemberg zur Anzeige gebracht.
In Sonderfällen wird dem amtierenden Stadtrat eingeräumt, auffällige Personen und Straftäter unter Arrest zu stellen.
(4) Ausnahmen werden beim Bürgermeister/der Stadtsicherheit (Oberbüttel) beantragt.

§7 Allgemeine Verordnungen

(1) Das Abrichten und Halten von Wildtieren ist verboten.
(2) Das Einweichen von Kleidungsstücken, ist in den Brunnen der Stadt Ulm verboten.
(3) Landwirtschaftliche Güter dürfen nur über dem regulären Markt verkauft werden.
(4) Unzucht ist verboten.
(5) Sodomie ist verboten.
(6) Die Fischerei an der Donau ist verboten.
(7) Das Tragen von gelben Kleidern ist einzig den Ulmer Huren vorbehalten.
(8) Wurstbret darf bei der Herstellung von Würsten, nur in Schafsdärme gefüllt werden.
(9) Vermummung ist innerhalb der der Stadtmauer verboten.

§8 Ämter der Stadt

(1) Alle Ämter werden durch den Stadtrat ernannt und abgesetzt.

(2) Der Stadtrat setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:
Bürgermeister = Vorstand des Stadtrates
Der Leiter des Einbürgerungsvereins
Oberhaupt der Stadtsicherheit
Der Aktivitätsgehilfe
Der Planungsgehilfe
Der Bürgervertreter

(3) Bürgervertreter müssen sich einer fünftägigen öffentlichen Wahl in der Dorfhalle bestätigen/wählen lassen. Wahlberechtigt sind ausschließlich die Einwohner Ulm´s.

(4) Dem Stadtrat/Stadtratvorsitz ist es gestattet, weitere Personen als Berater mit in den Stadtrat aufzunehmen.

(5) Sollte ein Amtsträger nicht in der Lage sein, sein Amt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszuführen, ist er verpflichtet dem Stadtrat Bescheid zu geben, welcher folgend über die Umbesetzung des Amtsträgers entscheidet.

§9 Inkrafttreten

(1) Das Dekret tritt mit der öffentlichen Verkündung umgehend in Kraft.


Gegeben am 21.09.1468 in Ulm
Cinnia DuVall
Bürgermeisterin zu Ulm


~Aktualisiert von Leiv am 19.11.1468

Di 25. Jun 2019, 13:54

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