Der Herr ist erst Verbannt worden.
Verbannung von GryzjuszAufgrund mehrfacher Verurteilung wegen Raubes in der Grafschaft Württemberg, wird Gryzjusz mit Wirkung zum 23.06.1461 aus Württemberg verbannt! Ihm wird freigestellt, die Grafschaft zu verlassen oder alternativ einen Hausarrest auf seinem Grundbesitz in Reutlingen zu verbringen. Vom 23.06.1461 an darf sich Gryzjusz für 3 Monate nicht nicht innerhalb unserer Provinz bewegen, oder sie von außerhalb betreten. Die Verbannung endet mit Ablauf des 22.09.1461.
In Übereinstimmung mit §6 des Sicherheitsgesetzes Württembergs erkläre ich Gryzjusz für diesen Zeitraum zum Feind der Grafschaft Württemberg. Sollte er innerhalb dieser Zeit außerhalb Reutlingens in Württemberg gesehen werden, so gilt er als vogelfrei und darf von Jedermann gejagt werden. Die Armee Württembergs erhält die Weisung, die Verbannung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen, dies schließt ausdrücklich die Tötung des Verbannten ein.
Jede Person, die Gryzjusz bei Missachtung dieser Verbannung Unterstützung gewährt, wird sein Schicksal teilen.
Gegeben zu Stuttgart, am 17.06.1460
gez.
Jussi von Araja
Graf von Württemberg