Es ist mir nach wie vor eine Herzensangelegenheit die Arbeitsgrundlage des Rates und der verschiedenen Ämter im Gesetz zu verankern um nicht wieder vor der RSA auf die Nase zu fallen. Ich hoffe der künftige Rat kann sich dem annehmen. Ich habe ein Beispiel bei unseren Nachbarn in Nürnberg gefunden, was ich hier noch schnell hinterlegen wollte:
hierZitat:
II. Amtsaufgaben
Ämter und Aufgaben
§ 7 - Aufgaben des Regenten
(1) Der Regent ist Inhaber der zivilen Autorität und Oberbefehlshaber der Nürnberger Armee. Er vertritt die Burggrafschaft unmittelbar gegenüber den Reichsinstitutionen und dem Regentenrat.
(2) Der Regent ist dazu angehalten dafür zu sorgen, dass die Mitglieder des Rates an den Debatten teilnehmen und Beschlüsse schnellstmöglich gefällt werden, spätestens jedoch vor Ende der laufenden Legislaturperiode.
(3) Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und im Sinne der Arbeitsentlastung kann der Regent verschiedene seiner Exekutivaufgaben an andere Ratsmitglieder delegieren. Diese sind öffentlich zu benennen und mit entsprechenden Vollmachten zu versehen.
(4) Der Rücktritt von einer solchen Funktion oder die Niederlegung des Ratsamtes ist in solchen Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Regenten gestattet.
§ 8 - Handelsbevollmächtigter / HBV
(1) Aufgabe des Handelsbevollmächtigten ist die Durchführung des Handels im Namen und Auftrag der Burggrafschaft. Er ist berechtigt Warenmandate auszustellen und zurückzunehmen. Ihm obliegt die Lagerung und Verwaltung der Warenbestände, die Bilanzierung der Bergwerkserträge und das Einziehen der Steuern aus den Dörfern. Er ist berechtigt, Teilaufgaben zu delegieren.
(2) Der HBV ist neben dem Kämmerer gegenüber jedem Mandatsträger weisungsbefugt. Sofern ihm vom Regenten das Dekretrecht verliehen wird, kann der HBV selbständig Dekrete innerhalb seines Ressorts erlassen.
(3) Er ist verpflichtet sich am Wirtschaftsbereiches in Worms zu beteiligen und für die Burggrafschaft Handelsplätze in- und außerhalb des DKR zu erschließen und zu nutzen.
§ 9 - Kämmerer / Vogt
(1) Aufgabe des Kämmerers ist die Verwaltung der Grafschaftskasse und der ihm anvertrauten Fonds. Weiterhin ist er verantwortlich für die Aufzucht und den Verkauf von Jungtieren für die Viehwirtschaft, die Einstellung der Löhne in den Bergwerken und des Intergrafschaftsminimallohns, die Finanzierung der Armee, Einstellung von Beamten und Entgegennahme von Spenden. Der Kämmerer zieht die festgelegten Lohn- und Transaktionssteuern für die Grafschaft ein, stellt Finanzmandate aus und holt Mandate der Grafschaft zurück. In Absprache mit dem Burggrafen oder dem Fondsverwalter weist er Gelder an Bürger oder Rathäuser an und dokumentiert die Zahlungen.
(2) Als Angehöriger des Wirtschaftsressorts ist der Kämmerer jedem Mandatsträger gegenüber weisungsbefugt.
(3) Er ist verpflichtet sich an den Geschehnissen des Wirtschaftsbereiches in Worms zu beteiligen, sich über Neuerungen im Finanzbereich zu informieren und diese Informationen an den Rat und das Volk weiterzugeben.
(4) In Vertretung des Baumeister kann der Vogt die Wartung und die Pflege der Bergwerke veranlassen.
§ 10 - Baumeister
(1) Aufgabe des Baumeisters ist die Wartung und Pflege der Bergwerke. In Abstimmung mit dem HBV, dem Kämmerer und dem Regenten wartet und überwacht er die Bergwerke und berechnet die Kosten und Notwendigkeiten für eventuelle Ausbauten.
(2) Er ist verpflichtet sich an den Geschehnissen des Wirtschaftsbereiches in Worms zu beteiligen, sich über Neuerungen im Finanzbereich zu informieren und diese Informationen an den Rat und das Volk weiterzugeben.
§ 11 - Richter
(1) Der Richter ist oberster Jurist der Provinz und Inhaber der Judikative. Er nimmt die,Gerichtsherrschaft in der Burggrafschaft Nürnberg wahr, sitzt den Gerichtsverfahren vor, lenkt diese gemäß den Nürnberger Gesetzen und spricht sein Urteil im Namen der Burggrafschaft. Weiterhin führt er Rechtsklärungen der Provinz durch, die durch Bürger bei ihm oder dem Staatsanwalt beantragt werden.
(2) Als Angehöriger des Justizressorts ist der Richter jedem Büttel im Rahmen seines Prozessvorsitzes gegenüber weisungsbefugt und hat Zutritt zur Justizkonferrenz.
§ 12 - Staatsanwalt / StA
(1) Aufgabe des Staatsanwaltes ist die Wahrung der Interessen der Burggrafschaft Nürnberg vor Gericht. Er entscheidet darüber, in welchen Fällen vor Gericht Anklage erhoben wird und vertritt die Anklage in Rechtsstreitigkeiten vor dem Provinzgericht und dem RKG. Im Fall einer Befangenheit hat ein vom Regenten bestimmtes Ratsmitglied diese Aufgabe zu erfüllen. Es liegt im Ermessen des Regenten ein anderes Ratsmitglied die Rechtsvertretung am Reichskammergericht übernehmen zu lassen.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Bürgermeistern der Ortschaften entscheidet er in eigener Kompetenz, welche Delikte außergerichtlich beigelegt werden können.
(3) Als Angehöriger des Justizressorts ist der Staatsanwalt jedem Büttel im Rahmen der Ermittlungsverfahren gegenüber weisungsbefugt und hat Zutritt zur Justizkonferrenz.
(4) Sollte der Staatsanwalt pflichtwidrig einen Prozess nicht eröffnen, kann der Burggraf die Anklage anordnen oder das Reichskammergericht kann mit der Verhandlung betraut werden.
§ 13 - Oberster Feldrichter / OFR
(1) Aufgabe des obersten Feldrichters ist die Ausschreibung von Truppen der Gendarmerie, die Auszahlung des Soldes an die (Ober)Feldjäger der Burggrafschaft, sowie der Vorsitz bei Militärgerichtsverfahren.
(2) Im Rahmen der Erfordernisse der Militärgerichtsbarkeit ist der Oberste Feldrichter allen Angehörigen der Nürnberger Armee gegenüber weisungsbefugt.
(3) Weiteres regelt das Nürnberger Armeegesetz.
§ 14 - Marschall
(1) Die Aufgabe des Marschalls besteht in der Überprüfung und Weiterleitung aller Soldanforderungen der Armee und Garde an den Kämmerer und der Bereitstellung der Geldmittel für den Obersten Feldrichter zur Soldzahlungen an die Gendarmeriegruppen.
(2) Die Verwaltung der Waffenkammer der Burggrafschaft gehört ebenso zu seinen Aufgaben, wie auch die Vergabe von Waffen- und Rüstungsmandaten.
(3) Als Angehöriger des Militärressorts ist der Marschall den Trägern, der in Abs. (2) genannten Mandate, gegenüber weisungsbefugt.
§ 15 – Hauptmann / HM
(1) Der Hauptmann ist für die Sicherung der Burg in Friedenszeiten verantwortlich.
(2) Er ist weisungsbefugt gegenüber den Bürgermeistern in allen Belangen der Sicherung der Rathäuser und hat die Mindestanzahl der durch das Rathaus einzustellenden Bürgerwehren (Milizen), festzulegen.
(3) Milizen sind verpflichtet nach Aufforderung oder allgemeiner Anordnung des Hauptmanns, die Sichtungen am darauf folgenden Tage zu melden.
(4) Er ist für die Organisation der Bürgerwehr in allen Städten der Burggrafschaft verantwortlich. Diese setzt sich aus allen wehrhaften Bürgern einer Stadt zusammen, die im Verteidigungsfall mobilisiert werden können.
(5) Er ist verantwortlich für die Überwachung der Reisebeschränkungen und für die Genehmigung von bewaffneten Gruppen und Bannern.
§ 16 - Wortführer
Aufgabe des Wortführers ist die äußere und innere Repräsentation der Burggrafschaft Nürnberg, die Kommunikation der Rundbriefe und die Pflege des Terminkalenders. Er vertritt Nürnberg in der Wortführerkonferrenz.
§ 17 - Beisitzer
Die Beisitzer sind Amtsinhaber ohne spezielle Aufgaben. Sofern einem Beisitzer durch den Burggrafen kein Arbeitsschwerpunkt zugewiesen wird, hat dieser sich in allen Ratsbereichen einzubringen und beratend zur Seite zu stehen.
§ 18 Sicherheitsrat
(1) Der Sicherheitsrat der Burggrafschaft unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
(2) Ständige Mitglieder des Sicherheitsrates sind der Burggraf, Hauptmann, Armeekommandant, Sicherheitsoffizier und Oberster Stadtkommandant.
(3) Es können angepasst an die Sicherheitslage weitere Personen für den Sicherheitsrat durch den Burggrafen zugelassen werden.