Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mi 22. Nov 2017, 20:17 
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Nein, ich bitte um Abstimmung zu dieser Gesetzesänderung.
Scheinbar hat ja niemand Kritik daran.

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 22. Nov 2017, 20:17 


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BeitragVerfasst: Mi 22. Nov 2017, 22:29 
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Es wird erst eine Abstimmung geben wenn dieses Thema also das neue eine Abstimmungsreife erreicht hat. Das sehe ich zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht.

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BeitragVerfasst: Fr 24. Nov 2017, 08:01 
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Woran bitte mangelt es für Abstimmungsreife?

Es gibt einen Vorschlag zur Gesetzesänderung:


Sini_brachenau hat geschrieben:


Zitat:
Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung sowie eine Arbeitsgrundlage in der Rechte und Pflichten eines jeden Amtsträgers definiert sind. Im Rahmen dieser Arbeitsgrundlage sind die Amtsträger weisungesberechtigt.


eingebettet in § 4 des Gesetzbuches der GS.

Niemand hatte dazu mehr Anmerkungen.

Also?

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BeitragVerfasst: Mo 4. Dez 2017, 18:38 
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:arrow: Hier ist noch ein Abstimmungswunsch offen!

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BeitragVerfasst: Mo 4. Dez 2017, 20:34 
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Dem kann und wird erst entsprochen, wenn die Arbeitsgrundlagen des Rates wirklich korrekt überarbeitet worden sind. Und das neue Thema hier vernünftig besprochen wurde.

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BeitragVerfasst: Fr 29. Dez 2017, 20:57 
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Achtung! Parallel werden die Aufgaben hier >>>klick mich<<< nochmals diskutiert!

Zusammenfassung - als Anstoß für die jetzigen oder Hilfestellung für künftige Kollegen:

Nach erfolgter Aufgabenüberarbeitung habe ich die Verankerung der Aufgaben ins Gesetz angeregt. Hintergrund ist die Würdigung der Reichsstaatsanwaltschaft, welche in der Aufforderung des Kämmerers zur Einreichung der für die Bm verpflichtenden Inventuren keine gültige Weisung sah.

Vorschlag zur Gesetzesänderung:

Sini_brachenau hat geschrieben:

Zitat:
Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung sowie eine Arbeitsgrundlage in der Rechte und Pflichten eines jeden Amtsträgers definiert sind. Im Rahmen dieser Arbeitsgrundlage sind die Amtsträger weisungesberechtigt.

eingebettet in § 4 des Gesetzbuches der GS.

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BeitragVerfasst: Mi 10. Jan 2018, 06:50 
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Es ist mir nach wie vor eine Herzensangelegenheit die Arbeitsgrundlage des Rates und der verschiedenen Ämter im Gesetz zu verankern um nicht wieder vor der RSA auf die Nase zu fallen. Ich hoffe der künftige Rat kann sich dem annehmen. Ich habe ein Beispiel bei unseren Nachbarn in Nürnberg gefunden, was ich hier noch schnell hinterlegen wollte: hier

Zitat:
II. Amtsaufgaben

Ämter und Aufgaben

§ 7 - Aufgaben des Regenten
(1) Der Regent ist Inhaber der zivilen Autorität und Oberbefehlshaber der Nürnberger Armee. Er vertritt die Burggrafschaft unmittelbar gegenüber den Reichsinstitutionen und dem Regentenrat.
(2) Der Regent ist dazu angehalten dafür zu sorgen, dass die Mitglieder des Rates an den Debatten teilnehmen und Beschlüsse schnellstmöglich gefällt werden, spätestens jedoch vor Ende der laufenden Legislaturperiode.
(3) Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und im Sinne der Arbeitsentlastung kann der Regent verschiedene seiner Exekutivaufgaben an andere Ratsmitglieder delegieren. Diese sind öffentlich zu benennen und mit entsprechenden Vollmachten zu versehen.
(4) Der Rücktritt von einer solchen Funktion oder die Niederlegung des Ratsamtes ist in solchen Fällen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Regenten gestattet.

§ 8 - Handelsbevollmächtigter / HBV
(1) Aufgabe des Handelsbevollmächtigten ist die Durchführung des Handels im Namen und Auftrag der Burggrafschaft. Er ist berechtigt Warenmandate auszustellen und zurückzunehmen. Ihm obliegt die Lagerung und Verwaltung der Warenbestände, die Bilanzierung der Bergwerkserträge und das Einziehen der Steuern aus den Dörfern. Er ist berechtigt, Teilaufgaben zu delegieren.
(2) Der HBV ist neben dem Kämmerer gegenüber jedem Mandatsträger weisungsbefugt. Sofern ihm vom Regenten das Dekretrecht verliehen wird, kann der HBV selbständig Dekrete innerhalb seines Ressorts erlassen.
(3) Er ist verpflichtet sich am Wirtschaftsbereiches in Worms zu beteiligen und für die Burggrafschaft Handelsplätze in- und außerhalb des DKR zu erschließen und zu nutzen.

§ 9 - Kämmerer / Vogt
(1) Aufgabe des Kämmerers ist die Verwaltung der Grafschaftskasse und der ihm anvertrauten Fonds. Weiterhin ist er verantwortlich für die Aufzucht und den Verkauf von Jungtieren für die Viehwirtschaft, die Einstellung der Löhne in den Bergwerken und des Intergrafschaftsminimallohns, die Finanzierung der Armee, Einstellung von Beamten und Entgegennahme von Spenden. Der Kämmerer zieht die festgelegten Lohn- und Transaktionssteuern für die Grafschaft ein, stellt Finanzmandate aus und holt Mandate der Grafschaft zurück. In Absprache mit dem Burggrafen oder dem Fondsverwalter weist er Gelder an Bürger oder Rathäuser an und dokumentiert die Zahlungen.
(2) Als Angehöriger des Wirtschaftsressorts ist der Kämmerer jedem Mandatsträger gegenüber weisungsbefugt.
(3) Er ist verpflichtet sich an den Geschehnissen des Wirtschaftsbereiches in Worms zu beteiligen, sich über Neuerungen im Finanzbereich zu informieren und diese Informationen an den Rat und das Volk weiterzugeben.
(4) In Vertretung des Baumeister kann der Vogt die Wartung und die Pflege der Bergwerke veranlassen.

§ 10 - Baumeister
(1) Aufgabe des Baumeisters ist die Wartung und Pflege der Bergwerke. In Abstimmung mit dem HBV, dem Kämmerer und dem Regenten wartet und überwacht er die Bergwerke und berechnet die Kosten und Notwendigkeiten für eventuelle Ausbauten.
(2) Er ist verpflichtet sich an den Geschehnissen des Wirtschaftsbereiches in Worms zu beteiligen, sich über Neuerungen im Finanzbereich zu informieren und diese Informationen an den Rat und das Volk weiterzugeben.

§ 11 - Richter
(1) Der Richter ist oberster Jurist der Provinz und Inhaber der Judikative. Er nimmt die,Gerichtsherrschaft in der Burggrafschaft Nürnberg wahr, sitzt den Gerichtsverfahren vor, lenkt diese gemäß den Nürnberger Gesetzen und spricht sein Urteil im Namen der Burggrafschaft. Weiterhin führt er Rechtsklärungen der Provinz durch, die durch Bürger bei ihm oder dem Staatsanwalt beantragt werden.
(2) Als Angehöriger des Justizressorts ist der Richter jedem Büttel im Rahmen seines Prozessvorsitzes gegenüber weisungsbefugt und hat Zutritt zur Justizkonferrenz.

§ 12 - Staatsanwalt / StA
(1) Aufgabe des Staatsanwaltes ist die Wahrung der Interessen der Burggrafschaft Nürnberg vor Gericht. Er entscheidet darüber, in welchen Fällen vor Gericht Anklage erhoben wird und vertritt die Anklage in Rechtsstreitigkeiten vor dem Provinzgericht und dem RKG. Im Fall einer Befangenheit hat ein vom Regenten bestimmtes Ratsmitglied diese Aufgabe zu erfüllen. Es liegt im Ermessen des Regenten ein anderes Ratsmitglied die Rechtsvertretung am Reichskammergericht übernehmen zu lassen.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Bürgermeistern der Ortschaften entscheidet er in eigener Kompetenz, welche Delikte außergerichtlich beigelegt werden können.
(3) Als Angehöriger des Justizressorts ist der Staatsanwalt jedem Büttel im Rahmen der Ermittlungsverfahren gegenüber weisungsbefugt und hat Zutritt zur Justizkonferrenz.
(4) Sollte der Staatsanwalt pflichtwidrig einen Prozess nicht eröffnen, kann der Burggraf die Anklage anordnen oder das Reichskammergericht kann mit der Verhandlung betraut werden.

§ 13 - Oberster Feldrichter / OFR
(1) Aufgabe des obersten Feldrichters ist die Ausschreibung von Truppen der Gendarmerie, die Auszahlung des Soldes an die (Ober)Feldjäger der Burggrafschaft, sowie der Vorsitz bei Militärgerichtsverfahren.
(2) Im Rahmen der Erfordernisse der Militärgerichtsbarkeit ist der Oberste Feldrichter allen Angehörigen der Nürnberger Armee gegenüber weisungsbefugt.
(3) Weiteres regelt das Nürnberger Armeegesetz.

§ 14 - Marschall
(1) Die Aufgabe des Marschalls besteht in der Überprüfung und Weiterleitung aller Soldanforderungen der Armee und Garde an den Kämmerer und der Bereitstellung der Geldmittel für den Obersten Feldrichter zur Soldzahlungen an die Gendarmeriegruppen.
(2) Die Verwaltung der Waffenkammer der Burggrafschaft gehört ebenso zu seinen Aufgaben, wie auch die Vergabe von Waffen- und Rüstungsmandaten.
(3) Als Angehöriger des Militärressorts ist der Marschall den Trägern, der in Abs. (2) genannten Mandate, gegenüber weisungsbefugt.

§ 15 – Hauptmann / HM
(1) Der Hauptmann ist für die Sicherung der Burg in Friedenszeiten verantwortlich.
(2) Er ist weisungsbefugt gegenüber den Bürgermeistern in allen Belangen der Sicherung der Rathäuser und hat die Mindestanzahl der durch das Rathaus einzustellenden Bürgerwehren (Milizen), festzulegen.
(3) Milizen sind verpflichtet nach Aufforderung oder allgemeiner Anordnung des Hauptmanns, die Sichtungen am darauf folgenden Tage zu melden.
(4) Er ist für die Organisation der Bürgerwehr in allen Städten der Burggrafschaft verantwortlich. Diese setzt sich aus allen wehrhaften Bürgern einer Stadt zusammen, die im Verteidigungsfall mobilisiert werden können.
(5) Er ist verantwortlich für die Überwachung der Reisebeschränkungen und für die Genehmigung von bewaffneten Gruppen und Bannern.

§ 16 - Wortführer
Aufgabe des Wortführers ist die äußere und innere Repräsentation der Burggrafschaft Nürnberg, die Kommunikation der Rundbriefe und die Pflege des Terminkalenders. Er vertritt Nürnberg in der Wortführerkonferrenz.

§ 17 - Beisitzer
Die Beisitzer sind Amtsinhaber ohne spezielle Aufgaben. Sofern einem Beisitzer durch den Burggrafen kein Arbeitsschwerpunkt zugewiesen wird, hat dieser sich in allen Ratsbereichen einzubringen und beratend zur Seite zu stehen.

§ 18 Sicherheitsrat
(1) Der Sicherheitsrat der Burggrafschaft unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
(2) Ständige Mitglieder des Sicherheitsrates sind der Burggraf, Hauptmann, Armeekommandant, Sicherheitsoffizier und Oberster Stadtkommandant.
(3) Es können angepasst an die Sicherheitslage weitere Personen für den Sicherheitsrat durch den Burggrafen zugelassen werden.

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BeitragVerfasst: Do 11. Jan 2018, 13:12 
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"Bonjour."
Guter Anfang nicht wahr.? „Ich habe mich jetzt durch dieses Thema geqäuelt und mal eine reine Verständnisfrage. Der Anstoß dieser.....Arbeitsgrundlagen die man gesetzlich verankern möchte ist ein Fall in der StaKo wo die Anweisung des Kämmeres als nicht gegeben angesehen wurde? Es ist aber jedem Klar das die Bürgermeister laut §4 (8) Des Gesetzbuchs Württembergs verpflichtet sind eine Inventur zu machen?“

Zitat:
8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.


„Ich verstehe nicht wieso man der Meinung ist das noch mal gesondert festhalten zu müssen. Gibt der Bürgermeister nicht eine solche Liste ab in dem Zeitraum wie oben beschrieben ist das ein Gesetzesverstoß. Möchte man das der Kämmerer und Handelsbevollmächtigter den Bürgermeister dazu aufrufen können zu jeder Zeit kann man den § des Gesetzbuchs erweitern oder etwa nicht?“


Zitat:
§8 Binnen der letzten beiden Tage, oder nach Aufforderung des Württemberger Kämmerers oder des Handelsbevollmächtigten oder des Regenten, jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

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BeitragVerfasst: Do 11. Jan 2018, 13:50 
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Bonjour, ich glaube du hast das Thema, was sich schon seit 3 oder 4 LP hier fest gesetzt hat nicht ganz verstanden. Es geht hier nicht um die Bürgermeister, sondern um eine Anpassung der Amtsbeschreibungen der Ratsposten. Dies kam, weil manche Dinge einfach nicht mehr aktuell sind und andere dazu gekommen sind. Die Änderungsvorschläge sind immer anhand der farblichen Hinterlegung zu erkennen.

Zu den Bürgermeistern würde ich wenn dann eine eigenen Raum schaffen, da sonst die Übersicht verloren geht. Aber aus Erfahrung kann ich sagen, dass die BMs ihre Inventuren pünktlich machen und auch auf Anfragen Zwischendurch immer reagieren. Des weiteren, haben sowohl ELea wie auch ich Einsicht in die Sicherungsmandate der einzelnen Städte.


Also um deine Frage zu beantworten. Ja, man will die Arbeitsgrundlagen gesetzlich verankern. Das dies notwendig ist, haben wir gerade letzte LP gesehen, denn nach 2 Klagen innerhalb einer LP, traut man sich kaum noch eine 3. oder 4. zu machen wenn einzelne Ratsmitglieder ihren Eid brechen und ihr Amt nicht nach diesem Ausführen. Das aber wenn einzelne Räte oder eine ganze Handvoll ihre Arbeit nicht mach, geht das zu Lasten der anderen Räte und am Ende auch auf Kosten der Grafschaft.

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BeitragVerfasst: Do 11. Jan 2018, 13:54 
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Registriert: Mo 8. Jan 2018, 19:00
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Adriaana hat geschrieben:
Bonjour, ich glaube du hast das Thema, was sich schon seit 3 oder 4 LP hier fest gesetzt hat nicht ganz verstanden.


"Ah Oui natürlich ich habe absolut keine Ahnung." Das geht ja wunderbar hier los. "Ich habe sehr wohl verstanden was hier los ist und auch wurde hier gesagt das die RSA- Reichsstaatsanwaltschaft die Weisungsbefugnis nicht anerkannt hat. Oui? Und wenn das so ist wäre es mit meinem Vorschlag schnell erledigt denn dazu braucht es keine Ellenlange Arbeitsgrundlage sondern einen halbsatz im Gesetzbuch. Mir geht es nur um diesen einen Punkt im Augenblick und nicht um diese ganzen Wische die hier rumfliegen."

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