Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Sa 7. Okt 2017, 11:03 
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Könnte die Abstimmung beendet und veröffentlicht werden bitte?

Mir geht es jetzt hier nämlich bereits um den nächsten Punkt: Die Verankerung der Arbeitsgrundlagen im Gesetz!

Ich denke da an folgende Änderung:

Zitat:
II. Staatsorganisation


§ 4 Amtsträger

1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

2. Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung sowie eine Arbeitsgrundlage, die die Amtsträger zu entsprechenden Weisungen in Ihrem Aufgabenbereich ermächtigt.

3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.


Mit bitte um Meinungen!

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Verfasst: Sa 7. Okt 2017, 11:03 


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BeitragVerfasst: Sa 14. Okt 2017, 10:31 
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Da ich Schweigen ja prinzipiell als Zustimmung werte: Abstimmung bitte! 8-)

Oder hat hier jemand Anmerkungen? Ich würde gern einige Meinungen haben!

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BeitragVerfasst: Sa 14. Okt 2017, 13:58 
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Abstimmung ohne Meinungen ?

Über was soll man abstimmen?

Das du eine Arbeitsgrundlage in ein gesetzt stopfen willst?

Dann sollten 1465 aber auch alle Richtliniien im Gesetz verankert werden.

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BeitragVerfasst: Sa 14. Okt 2017, 15:34 
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Joe, mit Verlaub, ich bin irritiert. Es kamen drei Vorschläge von mir zu drei Themen und in allen drei kriege ich eine zynische, griffige Antwort von dir ohne Inhalt, die alle Mühen ins Lächerliche zieht.
Ich weiß nicht, wo ein Missverständnis oder eine Schwierigkeit im Detail steckt, aber ich kann dir nur anbieten, es losgelöst von den Themen mit mir zu klären, so du das wünschst, um wieder konstruktiv zusammen zu kommen.


Zurück zum Thema:

Blackrabbit hat geschrieben:
Abstimmung ohne Meinungen ?

Um die bitte ich doch eben gerade!

Blackrabbit hat geschrieben:
Über was soll man abstimmen?

Siehe oben, in grün markiert.

Blackrabbit hat geschrieben:
Das du eine Arbeitsgrundlage in ein gesetzt stopfen willst?

Exakt.

Du weißt doch am besten auf welchem Anlass wir die Richtlinien im Gesetz verankern wollen. Davon ab weiß ich nicht welche 100 anderen Richtlinien du meinst. Mir fielen nur die zu den Postenverhandlungen ein. Auch da müsstest du wissen, geht es eben nicht immer.

Um es nochmal deutlich zu machen: Die Reichsstaatsanwaltschaft sah keine Verfehlung darin sich nicht an die Weisung des HBV um Einreichung der Bm-Inventuren zu halten. Eben weil dies nur aus einer Arbeitsrichtlinie ohne Gesetzescharakter hervor geht.

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BeitragVerfasst: Sa 14. Okt 2017, 16:03 
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Wenn du diese Richtlinen in ein Gesetz gießen willst, ist dein Vorschlag aber viel zu einseitig. Dann müsste eben auch alles was dort von einem Amtsinhaber gefordert wird verpflichtend sein. Du kannst nicht nur Rechte in das Gesetz übernehmen und die Pflichten aussen vor lassen.

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BeitragVerfasst: Sa 14. Okt 2017, 16:06 
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Hast Recht. Ich freu mich auf Unterstützung aus der Juristen-Ecke. Hast du eine bessere Formulierung?

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BeitragVerfasst: Mi 25. Okt 2017, 14:29 
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Hier noch einmal der Hinweis auf meinen Änderungsvorschlag:

Zitat:
II. Staatsorganisation


§ 4 Amtsträger

1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

2. Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung sowie eine Arbeitsgrundlage, die die Amtsträger zu entsprechenden Weisungen in Ihrem Aufgabenbereich ermächtigt.

3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,

a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.


Rabi nannte die Idee zu Recht recht einseitig.

Mit der Bitte um Beteiligung an die Kollegen!

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BeitragVerfasst: Mi 25. Okt 2017, 21:08 
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Ich finde es letzlich heikel, das als Gesetz festzuzurren. Wenn es mal Gründe gibt, warum Leute im Rat untereinander Aufgaben anders verteilen ( Beispielsweise aus irgendwelchen Gründen würde der Staatsanwalt mal das Strafregister führen) stünden sie mit einem Fuß im Knast.

Aber wenn wäre mein Vorschlag:

Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung sowie eine Arbeitsgrundlage in der Rechte und Pflichten eines jeden Amtsträgers definiert. Im Rahmen dieser Arbeitsgrundlage sind die Amtsträger weisungesberechtigt.

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BeitragVerfasst: Do 26. Okt 2017, 11:29 
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Bis auf ein fehlendes Wort für mich in Ordnung.

Zitat:
Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung sowie eine Arbeitsgrundlage in der Rechte und Pflichten eines jeden Amtsträgers definiert sind. Im Rahmen dieser Arbeitsgrundlage sind die Amtsträger weisungesberechtigt.

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BeitragVerfasst: Mi 22. Nov 2017, 13:59 
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Ich habe jetzt keine Abstimmung/Änderung hierzu gefunden, kommt da noch was?

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