Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: [II] StGB
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 09:11 
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Zitat:
Strafgesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Fassung vom 02.03.1469


Bereits der Versuch, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann bestraft werden wie die Tat selbst. Straftaten von oder gegen Adlige und Amtsträger sind mit größerer Härte zu bestrafen.
Handlungen, die aus Notwehr resultieren oder im Rahmen der Pflichterfüllung gegenüber der Grafschaft Württemberg ausgeübt werden, werden nicht geahndet.


I. Straftaten

§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Missachtung von gültigen Dekreten des Grafen
b) Das Stürmen eines Rathauses ohne Erlaubnis des Grafen
c) Die Veruntreuung oder Plünderung von Geldern oder Waren der Grafschaft oder eines Dorfes



§ 2 Verrat

(1) Als Verrat können geahndet werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Die Weitergabe von geheimen Informationen
b) Das Missbrauchen oder Vernachlässigen eines Amtes
c) Bestechung oder Bestechlichkeit von Amtsträgern
e) Der nicht bestimmungsgemäße Umgang mit richterlichen Weisungen im Rahmen eines Urteils
d) Das vorsätzliche Abgeben einer Falschaussage bzw. Beweismittelfälschung als Zeuge vor Gericht
f) Das bewusste Schützen eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträgern



§ 3 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
b) Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
c) Diebstahl, Raub und Plünderungen
d) Die Anwendung von körperlicher Gewalt
e) Gotteslästerung und Blasphemie


(3) Ist der Schaden derart gravierend, dass es die Existenz der Person oder Vereinigung bedroht oder beendet, so liegt ein besonders schwerer Fall vor.


§ 4 Betrug

(1) Als Betrug können Handlungen geahndet werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Das Verstoßen gegen Verträge
b) Das Verstoßen gegen Bestimmungen zum Handel
c) Das Nichtzahlen von Steuern und Abgaben



§ 5 Sklaverei

(1) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten.


II. Funktions- und Prozessordnung

§ 6 Klageerhebung und Prozessverlauf

(1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der jeweilige Bürgermeister.

(2) Ist die Grafschaft oder eine ihrer Städte nicht das Opfer der Straftat und liegt keine Störung des öffentlichen Friedens im besonders schweren Fall vor, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.

(3) Straftaten gelten als verjährt und werden nicht mehr verfolgt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Bekanntwerden beim Büttel, Bürgermeister oder Staatsanwalt zur Anzeige gebracht oder nicht innerhalb von 3 Monaten angeklagt wurden.

(4) Der Ablauf des Verfahrens ist durch den Richter nach seinem Ermessen festzulegen und die von ihm vorgegebenen Verfahrensregeln von den Beteiligten einzuhalten. Die inhaltliche Arbeit des Staatsanwalts wird davon nicht betroffen.

(5) Im gegenseitigen Einverständnis können Prozesse in der Weinstube verhandelt werden.


§ 7 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.

(2) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.

(3) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.

(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert. Bei besonders schweren Verfehlungen oder Wiederholungstätern kann der Richter mit Urteilsspruch eine Rehafrist von bis zu 6 Monaten verhängen.


§ 8 Angemessenheitsprinzip

(1) Bei Straftaten geringer Bedeutung kann auch nach einer Anzeige durch das Opfer die Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden.

(2) Bei Erstvergehen geringer Bedeutung ist dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer zu geben. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel. Über Vorgehen, Name und Tathergang ist der Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Bei Hochverrat, Verrat oder Störung des öffentlichen Friedens ist ein Ausgleich in Verantwortung des Büttels ausgeschlossen.

(3) Der Staatsanwalt spricht im Falle einer Ablehnung der Klageerhebung eine Verwarnung an den Straftäter aus. Zu der Verwarnung kann auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes bis 50 Taler an die Grafschaft angeordnet werden. Wird das Ordnungsgeld nicht innerhalb von einer Woche gezahlt, so muss die Straftat angeklagt werden.


§ 9 Begnadigung

(1) Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er nach Urteilsverkündung ausüben. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


Zum Vergleich klebe ich einmal Nürnberg dazu:

Zitat:
§ 6 Das Gerichtswesen
(1) Klageerhebung erfolgt durch den Staatsanwalt.
(2) Schweigen des Angeklagten wird immer als Zustimmung gewertet, sofern er die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte.
(3) Ehrverletzungen (Beleidigungen, Verleumdungen, Drohungen, Hetze) sind nicht strafbar. Jedoch kann das Opfer den Beschuldigten zu einem Duell herausfordern. Vor Beginn des Duells muss jeweils ein Sekundant ernannt werden, welcher für die Vereinbarung und Einhaltung der Regeln des Duells verantwortlich sind. Regelbrüche und Folgeschäden aus Duellen sind nicht strafbar.
(4) Straftaten verjähren, wenn sie 3 Monate nach Begehung nicht angeklagt werden.
(5) 3 Monate nach vollständiger Vollstreckung des Urteils gilt ein Straftäter als rehabilitert.



§ 7 Die Straftatbestände
(1) Hochverrat: alle Handlungen, die darauf abzielen, die Ordnung der Burggrafschaft anzugreifen oder Nürnberger Hoheitsgebiet von der Burggrafschaft loszulösen, oder dem Burggrafen die Gefolgschaft zu verweigern. Darunter fallen insbesondere: Plünderung von öffentlichen Kassen; unerlaubte Stürme auf Rathäuser oder Burg; Missachtung von gültigen Dekreten des Burggrafen.
(2) Verrat: alle Handlungen, welche der Burggrafschaft oder einer ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben. Darunter fallen insbesondere: Geheimnisverrat; Amtsvernachlässigung - oder Missbrauch; Falschaussage
(3) Störung des öffentlichen Friedens: alle Handlungen, welche einer anderen Person oder Vereinigung einen Schaden zufügen, ausgenommen Ehrverletzungen. Darunter fallen insbesondere der Aufruf zu Gewalt; Wilderei, Diebstahl, Raub und Plünderungen; Anwendung von körperlicher Gewalt; Blasphemie und Gotteslästerung.
(4) Betrug: alle Handlungen, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, der Burggrafschaft oder einer ihrer Städte diene. Darunter fallen insbesondere: Steuerhinterziehung, Vertragsbruch.


Dazu ergeben sich für mich die folgenden Fragen:

1. Die Straftatbestände decken sich nahezu. Auf die "insbesondere"-Regelung würde ich nicht verzichten. Nürnberg ist nur etwas schlanker als wir. Wollen wir das so übernehmen?
2. Wollen wir Ehrverletzungen ebenfalls herausnehmen und nicht mehr als SdöF ahnden?
3. Wollen wir die Prozessordnung integrieren?
4. Das große Feld Verjährungen: Wollen wir eine Verjährung zur Anzeige und eine zur Klageerhebung wie bisher oder lediglich noch eine zwecks Anklage wie in Nürnberg? Soll es etwas sein wie "Hochverrat verjährt nie"?
5. Wollen wir die Grundsätze des RJG adaptieren? Insbesondere zu Befangenheit und Gewohnheitsrecht fände ich das hilfreich.

Zitat:
Reichsjustizgesetz des Deutschen Königreiches


Erster Titel - Struktur der Reichsjustiz

§ 1 - Grundsätze

(1) Amtsträger sind bei der Verfolgung von Straftaten der Wahrheit und dem geltenden Recht verpflichtet. Die Gerichte sind verpflichtet, jedem ein gerechtes Verfahren zukommen zu lassen.

(2) Befangenheit liegt vor, wenn der Amtsträger der Justiz am Ausgang des Verfahrens ein persönliches Interesse hat. Die Befangenheit von Provinzjuristen kann verbindlich von seinem vorgesetzten Regenten festgestellt werden.

(3) Darüberhinaus liegt Befangenheit zwingend vor, wenn eines der folgende Kriterien erfüllt ist:

(a)Verwandtschaft bis zum 2. Grad
(b)Zugehörigkeit zur gleichen Dynastie
(c) Ein aktiv bestehendes, direktes Lehensverhältnis

(4) Ermessensentscheidungen müssen pflichtgemäß und nach angemessener Abwägung der Argumente ausgeübt werden. Erwiesener Missbrauch des Ermessens stellt Amtsmissbrauch dar.

(5)Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, welches auf den Tradtitionen des Deutschen Königreiches beruht, sowie den allgemein anerkannten Werte- und Moralvorstellungen unserer Gesellschaft. Basiert ein Urteil oder eine Rechtsklärung ganz oder teilweise auf Gewohnheitsrecht, so muss die Begründung konkrete Beispiele und Fälle beinhalten, in denen gewohnheitsrechtlich schon immer wie behauptet gehandelt wurde.

(6) Anträge müssen innerhalb von 14 Tagen bearbeitet werden. Bei Überschreitung der Frist muss der Antrag angenommen werden. Der jeweilige Institutionsleiter kann die Frist verlängern, muss aber die Beteiligten darüber mit Begründung informieren. Zeigt der Antragsteller kein Interesse an einer zügigen Antragsbearbeitung, kann der Antrag nach einmaliger Warnung abgelehnt werden.

(7) Es gilt immer das Gesetz des Ortes, an dem das Verbrechen verübt wurde. Ist der Ort keiner bestimmten Provinz zuzuordnen, gilt das Recht der Provinz, aus der der Täter stammt. Taten von Ausländern an Orten, denen man keine Provinzgesetze zuordnen kann, sind nach Bayrischem Strafrecht zu verhandeln.

(8) Falschaussage von Zeugen vor Gericht und Beweismittelfälschung sind als Verrat zu bestrafen. Die Anstiftung dazu wird ebenfalls als Verrat bestraft.

(9) Sonstige vorsätzliche Verstöße gegen das Reichsjustizgesetz, die geeignet sind, die Ordnung des Reiches anzugreifen, sind im Ermessen des Gerichts als Verrat oder Hochverrat zu bestrafen.

(10) Prozessordnungen werden von den Provinzen beschlossen. Das Reichskammergericht gibt sich selbst eine Prozessordnung, die vom Reichstag zu bestätigen ist. Gibt es keine Prozessordnung, entscheidet der zuständige Richter über den Verfahrensablauf.

(11) Der König kann jederzeit begnadigen. Eine Begnadigung ist ein Straferlass. Eine Entschädigung für bereits vollstreckte Strafen ist freiwillig.


Auch Erwägungen zum Ermessen, wie im RJG zu sehen, fände ich hilfreich, würde ich aber näher definieren wie

Zitat:
"Muss/Dürfen nicht/Ist-Vorschriften" sind dabei immer einzuhalten. "Soll-Vorschriften" können nur bei Vorliegen offensichtlicher, triftiger Gründe ausgesetzt werden. "Kann-Vorschriften" liegen im Ermessen der Entscheidungsbefugten. Ermessen ist dabei eine zu begründende Abwägung der Interessen aller Beteiligten.


Ob als eigenes Gesetz oder in eine Verfassung integriert, ich kann das gern mal zusammen schreiben.

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Verfasst: Di 24. Aug 2021, 09:11 


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 09:15 
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Hier möchte ich gleich die Anmerkung von Jorik unterbringen, welche ich auch erhielt und welche Thea schon ansprach:

Thea. hat geschrieben:
Galaresch hat geschrieben:
Luzerner sind nach mehrmaliger Aufforderung in Rottweil eingefallen.
Wir sollen Anklagen, ich hab dem BM daraufhin gebeten dies zu tun bis die neue Zusammenstellung existiert.


"Das beißt sich mit unserem Gesetz:
Zitat:
§ 6 (1) Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte auch der jeweilige Bürgermeister.

Der Aufruf zur Ignoration bzw. das umgehen des Gesetzes müsste hier meiner Meinung nach von der Regentin kommen und dies auch so offen wie möglich mit dem Volk kommuniziert werden, bevor die ersten Stimmen laut werden. Leider ist Nicki ja nach wie vor abwesend und Mondlicht auch nicht so greifbar.
Jorik regte an, dieses Gesetz anzupassen und solche Eventualitäten mit abzudecken. Gerade wenn man mal wieder getarnte Leute gesucht werden und der Staatsanwalt nicht ständig mit seinen Leuten auf der Lauer liegen kann. Praktisch die Erlaubnis der Einbindung der Bürgermeister durch und unter Führung der Justiz oder auf Zuruf des Regenten."

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 10:11 
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"Das Gesetz ist dahingehend klar. Es bedarf lediglich eines Dekret seitens des Bürgermeisters. Es gibt kein übergeordnetes Gesetz, welches das verbietet. Da von Gesetze entschlacken die Rede war, das hier wäre ein unnötiges aufbauschen."

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BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 12:21 
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"Die Gesetze Württembergs stehen aber doch über den grafschaftlichen Dekreten. Früher war dies explizit im Gesetzbuch auch noch so verankert gewesen, wurde aber gestrichen, weil man fand, dass es allein von der Logik her unnötig sei extra zu erwähnen. Man muss sich ja nur das gesamte Gesetz richtig ansehen. Ansonsten könnten alle Bürgermeister ja jederzeit Dekrete ernennen und die Gesetze der Grafschaft umgehen."

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BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 12:25 
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Hinzu kommt meiner Meinung, dass acht Dorfdekrete sehr viel mehr unterschiedlich handzuhabende Texte wären, als eine Ergänzung.
Unabhängig davon, ob die Dekrete unter den Gesetzen stehen.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 12:59 
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Ein grafschaftsinternes Rechtshilfeverfahren wie die Provinzen untereinander zu etablieren für solche Tarn-Fälle halte ich nicht für doof. Und übrigens auch von Ratsseite aus. Nicht, dass sich 4 Dörfer bereit erklären und 4 nicht. Das hilft keinem. Die Fälle sind ja selten, aber meist am drängensten.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: So 26. Sep 2021, 14:09 
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"Was passiert hiermit?"

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BeitragVerfasst: So 26. Sep 2021, 15:58 
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Beiträge: 4177
§ 3 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

(2) Darunter fallen insbesondere:
a) Beleidigungen, Verleumdungen und Rufmord
b) Drohungen, Hetze, und der Aufruf zu Gewalt
c) Diebstahl, Raub und Plünderungen
d) Die Anwendung von körperlicher Gewalt
e) Gotteslästerung und Blasphemie

Der letzte Passus ist hinfältig, da durch erlass des Kaisers jede Religion siene daseinsberechtigung hat somit gibs keine Blasphemie mehr wenn man von einem anderen Gott redet oder Götter!

punkt c würde ich neu Aufstufen, der Grund weil die Strafe für ein solches Vergehen so mild ist, dass sich das mitlerweile häuft, da muss dann das Strafmaß schon beim erstvergehen entsprechend Höher angesiedelt werden

Ich würde es unter den §2 einordnen
g) Die Missachtung gültiger Anweisungen von Amtsträger

Eine Permanente Anweisung von Amtsträgern ist unter anderem unser Gesetz es wurde vom Rat als Richtlinie für das leben in WB ausgegeben und derjenige der Raubt verstößt somit gegen diese Ornungsvorlage und da wie schon erwähnt sich das Über mehr und mehr ausweitet würde ich um gegenzuhalten aufstocken!


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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: So 26. Sep 2021, 16:06 
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Ich würde befürworten, wenn es in eine einheitliche Verfassung einfließt.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II] StGB
BeitragVerfasst: So 26. Sep 2021, 16:59 
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Sini wird angeblickt. "Das heißt konkret was?"

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