Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2018, 07:58 
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Registriert: Mo 8. Jan 2018, 19:00
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Zitat:
Von Thibaud_ Gesendet am am 21 September 1466, um 00h47
Betreff Kaiserlicher Brief
Läuft am 07 Oktober 2018 ab
Seid gegrüßt,

die imperialen Wahlen sind vor zwei Tagen zu Ende gegangen, es war ein langer Wahlkampf aber nun startet die Zeit des Arbeitens.
Wie ich bereits im Wahlkampf sagte möchte ich mit den Regenten regieren. Eure Meinung ist sehr wichtig für mich, daher hoffe ich, dass ich Euch sehr oft im imperialen Reichstag zu sehen. Dies ist die beste Möglichkeit Eure Stimme und Bedenken zu hören. Es ist auch der beste Weg Euch zu jeder Reform zu hören, welche begonnen wird.

Ich habe bereits eine wichtige Diskussion betreffend der Magna Charta begonnen, diese Diskussion soll 10 Tage andauern und ich hoffe, dass Ihr in der Lage sein werdet Eure Meinung zu dem was geändert, hinzugefügt oder entfernt werden soll zu geben. Wie ich im Reichstag sagte, könnt Ihr diese Diskussion mit Eurem Rat oder mit Euren Bürgern, wenn ihr mögt, beraten. Das Ziel ist es eine repräsentative Magna Charta für jedermann zu haben.

Solltet Ihr ein Problem oder ein sonstiges Thema haben, so bitte wartet nicht um mich direkt zu kontaktieren oder im imperialen Reichstag zu eröffnen.

Beste Grüße,

Thibaud d'Irissarri,
Heiliger Römischer Kaiser

Link : http://forum.diekoenigreiche.com/viewto ... ?t=2382811


Rédigé au nom du roi par le Secrétaire royal.




Hat mein Rat oder sonst irgendwer Anmerkungen? Wünsche? Probleme mit der MC? Dann könnte ich das nämlich weiter geben.

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Fr 21. Sep 2018, 07:58 


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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2018, 11:47 
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Beiträge: 802
Mein Vorschlag wäre, Artikel 8 Abs. 2 der Magna Charta wie folgt zu erweitern.

Bisher hat geschrieben:
(2) Die Interpretation der Magna Charta und der kaiserlichen Gesetze ist dem Imperialen Gericht überlassen.


in

Vorschlag hat geschrieben:
(2) Die Auslegung der Magna Charta und der kaiserlichen Gesetze ist dem Imperialen Gericht überlassen. Sämtliche Gerichte des S.R.I.N.G. können dem imperialen Gericht Auslegungsfragen zur Magna Charta vorlegen und etwaige anhängige Prozesse bis zur Entscheidung des Imperialen Gerichts aussetzen. Ist gegen eine Entscheidung eines Gerichts keine Berufung mehr zulässig, ist es bei Uneinigkeit über die Auslegung der Magna Charta zur Vorlage an das Imperiale Gericht verpflichtet.


Begründung:

Die Magna Charta besagt zur Zeit eindeutig, dass nur das imperiale Gericht über die Auslegung der Magna Charta zu entscheiden hat. Jedoch formuliert bislang weder die Magna Charta selbst, noch das kaiserliche Justizgesetz, wie dies zu erfolgen hat. Es gibt bislang keine Verfahrensregelung für Auslegungsfragen, die in unteren Instanzen der Justiz auftreten. Dies muss in der Magna Charta selbst, mindestens jedoch im kaiserlichen Justizgesetz niedergelegt werden.

Solange gesagt wird, dass nur das imperiale Gericht über die Auslegung zu entscheiden hat, muss den Provinz- und Berufungsgerichten die Möglichkeit gegeben werden über klar geregelte Verfahren eine Klärung der Auslegungsfrage zu erreichen. Der Passus, dass Gerichte vorlegen können und letztinstanzliche Gerichte vorlegen müssen soll sicherstellen, dass eine offene Auslegungsfrage mindestens einmal im Verfahrensgang beantwortet werden muss und sie von den Gerichten nicht einfach stillschweigend übergangen werden kann.

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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2018, 12:59 
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Es tut mir Leid.. aber ich kann da nichts lesen..

Zitat:
Das gewählte Thema oder der Beitrag existiert nicht.

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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2018, 13:18 
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Non, das ist auch in der Regent´s Hall.

Ich leg die MC hier vor.

Zitat:
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Magna Charta des Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicӕ


I. Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicӕ


Artikel 1 – Bezeichnung

(1) Das Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicӕ, auch bekannt als S.R.I.N.G. oder Heiliges Römisches Reich, ist eine konstitutionelle Wahlmonarchie mit einem gewählten Kaiser als Herrscher. Das Imperium beruht auf verschiedenen Regionen, Kulturen und Sprachen, welche alle gleiche Rechte und Pflichten besitzen.

(2) Das Imperium setzt sich aus der Imperialen Domäne und den folgenden Provinzen zusammen:
- Erzherzogtum Österreich
- Herzogtum Bayern
- Herzogtum Lothringen
- Herzogtum Mailand
- Herzogtum Modena
- Herzogtum Savoie
- Herzogtum Steiermark
- Markgrafschaft Baden
- Fürstentum Mainz
- Franche-Comté
- Grafschaft Augsburg
- Grafschaft Celje
- Grafschaft Holland
- Grafschaft Württemberg
- Burggrafschaft Nürnberg
- Republik Florenz
- Republik Genua
- Republik Siena

(3) Die Amtssprachen innerhalb des Kaiserreichs sind Deutsch, Italienisch, Französisch, Holländisch und Slowenisch. Jedoch ist die vorgeschriebene Lingua Franca des S.R.I.N.G. für alle kaiserlichen Institutionen Englisch.

Artikel 2 – Religion

(1) Die offizielle Religion des S.R.I.N.G. ist der aristotelische Glaube, wie es von der Heiligen Römischen und Universalen Aristotelischen Kirche gelehrt wird.

(2) Die Beziehung zwischen dem Kaiserreich und der Heiligen Römischen und Universalen Aristotelischen Kirche ist in einem Konkordat geregelt.

Artikel 3 – Kaiser

(1) Der Kaiser hält den Titel des Heiligen Römischen Kaisers. Sein Wappen ist ein schwarzer doppelköpfiger Adler auf goldenem Hintergrund. Er ist der Erbe des Römischen Kaisers und der Krone von Karl dem Großen, Otto dem Ersten und LongJohnSilver.

(2) Der Kaiser ist die höchste Autorität im Kaiserreich. Die Stimme des Kaisers ist Gesetz und Seine Macht ist nur durch die Magna Charta beschränkt.

(3) Die kaiserliche Autorität wird dem Kandidaten, der die Wahl zum neuen Kaiser gewonnen hat, direkt übertragen. Der Kaiser kann nicht von seinem Amt suspendiert werden, bis er zurücktritt oder stirbt. Der Kaiser ist heilig.

(4) Mit der Krönung erhält der Kaiser alle kaiserlichen Güter, Einrichtungen und Besitztümer, sowie das Recht diese im Rahmen des Gesetzes zu verwenden.

(5) Die höchste Pflicht des Kaisers ist es, seine Untertanen zu verteidigen und gegen jede Bedrohung zu schützen, sowie die Erhaltung des Kaiserreiches selbst. Zu diesem Zweck ist es dem Kaiser insbesondere erlaubt:
- Armeen aufzustellen,
- seine Vasallen zum Auxilium zu rufen. Die Regenten, welche aufgrund ihrer Rolle nicht in der Lage sind selbst zu folgen, beauftragen ihre Vasallen, um dem Ruf des Kaisers zu folgen,
- in seiner großen Nachsicht, Seine Gnade und Seine Barmherzigkeit nach einem Urteil in allen gerichtlichen Instanzen zu gewähren,
- einen jeden Regenten von seinem Amt zu entbinden und seine Vasallen aus ihrem Eid zu entlassen,
- jemanden für vogelfrei zu erklären oder für einen Zeitraum von drei Monaten zu verbannen,
- jemanden für höchstens 3 Monate ins Exil zu schicken.


II. Der Imperiale Rat und die vollziehende Gewalt

Artikel 4 – Imperialer Rat

(1) Der Imperiale Rat ist der höchste vollziehende Rat des S.R.I.N.G.

(2) Der Kaiser hat alle Macht bei der Zusammenstellung seines Imperialen Rates. Er ist der Leiter seiner Regierung.

(3) Der Imperiale Rat arbeitet in der Lingua Franca aus Respekt für jede Nation des S.R.I.N.G.

(4) Er besteht aus:
- Dem Heiligem Römischen Kaiser
- Dem Imperialen Regenten
- Dem Imperialen Kanzler
- Dem Imperialen Wortführer
- Dem Imperialen Sekretär
- Dem Imperialen Wappenkönig
- Dem Imperialen Kämmerer
- Dem Imperialen Justizminister
- Dem Imperialen Marschall
- Dem Imperialen Admiral
- Dem Imperialen kirchlichen Berater
- Dem Präsidenten des Reichstages

(5) Des Weiteren kann der Kaiser, jedem Regenten oder Souveränen Zugang zum Imperialen Rat gewähren, wenn er dies für nötig erachtet.

(6) Der Kaiser kann weitere Dienste im Imperialen Rat einrichten, wenn er dies wünscht.

(7) Jeder Imperiale Berater kann seinen Arbeitsbereich zur Ausübung seiner Pflicht in der Regierung mit Zustimmung des Kaisers erstellen.

Artikel 5 – Imperialer Regent

(1) Der Imperiale Regent ist der Premierminister des Kaisers und der Primus inter Pares der Imperialen Berater.

(2) Im Falle von Abwesenheit, Krankheit oder Tod des Kaisers
- leitet der Imperiale Regent die Imperiale Regierung,
- übernimmt der Imperiale Regent die Führung des Militärs,
- ist der Imperiale Regent bemächtigt, mit Mehrheit der Regentenkammer, militärische Hilfe (Auxilium) einzufordern, um das Imperium zu schützen,
- kann der Imperiale Regent ohne einfache Mehrheit der Provinzregenten keinen Krieg erklären,
- kann der Imperiale Regent Gesetze erlassen, die vom Reichstag angenommen wurden. Diese müssen vom Kaiser bestätigt werden.


III. Provinzen, Imperiale Vereinigungen von Provinzen und Königreiche

Artikel 6 – Königreiche und Imperiale Vereinigungen von Provinzen

(1) Das S.R.I.N.G. kann Vereinigungen von Provinzen zulassen. Die Provinzen können den Namen ihrer Vereinigung wählen, ebenso Königreiche. Die Vereinigung und ihr Name muss, nach Rücksprache mit dem Rat, vom Kaiser genehmigt werden.

(2) Diese Königreiche und Imperialen Vereinigungen von Provinzen sollen eigene Verfassungen haben, die ihre institutionellen Systeme festlegen. Die Königreiche und Imperialen Vereinigungen von Provinzen haben auch das Recht sich zu ändern, solange dies vom Kaiser gewährt wird und es nicht in Widerspruch zu kaiserlichem Gesetz steht.

(3) Provinzen können einem Königreich oder einer Imperialen Vereinigung von Provinzen gemäß deren Verfassung beitreten oder sie verlassen. Jedoch muss für beide Entscheidungen der Rat des Volkes eingeholt werden.

(4) Den Königreichen und Imperialen Vereinigungen von Provinzen wird ein hohes Maß an Autonomie gewährt. Einschränkungen können durch diese Verfassung und Imperiale Gesetze geschehen, sollen aber auf ein Minimum beschränkt werden. Im Fall einer Krise kann das S.R.I.N.G. eingreifen.

(5) Alle Königreiche und Imperiale Vereinigungen von Provinzen sind direkte Vasallen der Kaiserkrone und können nicht dem Heiligen Römischen Kaiser gleichgestellt sein.

(6) Jeder König oder Führer einer Vereinigung von Provinzen ist Repräsentant seiner Region gegenüber dem Kaiser und fungiert als Vertreter des Kaisers in seiner Vereinigung von Provinzen. Die Führer können niemals dem Kaiser gleichgestellt sein, ohne Verrat am Imperiums zu begehen.

(7) Jeder König und Führer einer Vereinigung von Provinzen hat innerhalb von 3 Tagen nach Beginn seines Mandates einen Treueeid auf den Heiligen Römischen Kaiser zu leisten oder, im Falle seiner Abwesenheit, an das Kaiserreich. Der Kaiser oder im Falle seiner Abwesenheit der Regent hat den Eid binnen 7 Tagen nach Beginn des Mandates zu erwidern, sollte er dies nicht tun, so gilt der Eid als angenommen. Sollte der Eid vom König oder Führer der Vereinigung von Provinzen jedoch nicht rechtzeitig geleistet worden sein, so gilt dieser als abgesetzt und ein neuer wird bestellt, um die Regentschaft zu sichern. Der Kaiser kann auch die Loyalität verweigern, wenn er einen schwerwiegend Grund dafür hat, wie Sicherheitsbedenken oder Verdacht auf Hochverrat gemäß Artikel 9. Der König oder Führer muss dann zurücktreten.

Artikel 7 – Provinzen

(1) Die Imperialen Provinzen sind die eigentliche Basis des S.R.I.N.G.

(2) Den Provinzen wird ein hohes Maß an Autonomie gewährt. Einschränkungen können durch diese Verfassung und Imperiale Gesetze geschehen, sollen aber auf ein Minimum beschränkt werden. Im Fall einer Krise kann das S.R.I.N.G. eingreifen.

(3) Die regierenden Fürsten, Herzöge, Grafen und Herren müssen gemäß der Verfassung ihres Königreiches, ihrer Vereinigung oder ihrer Provinz bestellt werden oder im Falle einer Übernahme vom Heiligen Römischen Kaiser dazu bevollmächtigt sein. Sie müssen innerhalb von 3 Tagen nach Beginn ihres Mandate, einen Treueeid auf den Heiligen Römischen Kaiser oder im Falle seiner Abwesenheit auf das Kaiserreich leisten, um die gegenseitige Unterstützung und den Zusammenhalt des Imperiums zu bestätigen. Der Kaiser oder im Falle seiner Abwesenheit der Regent hat den Eid binnen 7 Tagen nach Beginn des Mandates zu erwidern, sollte er dies nicht tun, so gilt der Eid als angenommen. Sollte jedoch der Eid des Regenten nicht rechtzeitig geleistet worden sein, so gilt dieser als abgesetzt und ein neuer ist vom Provinzrat zu ernennen, um die Regentschaft zu sichern. Der Kaiser kann auch die Loyalität verweigern, wenn er einen schwerwiegenden Grund dafür hat, wie Sicherheitsbedenken oder Verdacht auf Hochverrat gemäß Artikel 9. Der Regent dann zurücktreten.


IV. Justiz

Artikel 8 – Justiz

(1) Die juristische Gewalt des S.R.I.N.G. besteht aus zwei Ebenen. In den Regionen, in denen es kein Berufungsgericht gibt, ist das Imperiale Berufungsgericht zuständig. Das Imperiale Berufungsgericht ist verantwortlich für:
- Hochverrat gegen das Imperium oder den Kaiser
- Verletzung der Magna Charta oder ein kaiserliches Gesetz
- Berufung gegen ein Urteil eines Provinzgerichts, wenn es keine andere zweite Instanz gibt (wenn eine zweite Instanz vorhanden ist, so ist die Entscheidung dieses endgültig).
- Nach dem Urteil eines Provinzgerichtes, Berufungsgerichts oder des Imperialen Gerichts kann der Kaiser eine Begnadigung aussprechen. Aber er kann kein Urteil fällen, er kann nur jemand begnadigen.

(2) Die Interpretation der Magna Charta und der kaiserlichen Gesetze ist dem Imperialen Gericht überlassen.

(3) Weitere Einzelheiten sind im kaiserlichen Justizgesetz geregelt.

Artikel 9 – Hochverrat

(1) Folgendes gilt als Hochverrat gegen den Kaiser oder das Heilige Römische Reich:
- Der Mangel an Gehorsam gegenüber dem direkten Befehl des Kaisers,
- Die Ablehnung der wirtschaftlichen oder militärischen Hilfe (Auxilium) für das Imperium,
- Die Nichtanerkennung des Kaisers, seiner Regierung oder der kaiserlichen Gesetze,
- Der Versuch die Strukturen des Staates außerhalb des Imperialen Reichstages zu ändern,
- Das Offenbaren von Staatsgeheimnissen,
- Das bewusste Handeln gegen die imperialen Interessen im Ausland und der Sicherheitspolitik,
- Das Blockieren, die Behinderung oder das Nichtausführen von kaiserlichen Entscheidungen,
- Die Unterstützung von Verrätern in jeder Form.

(2) Hochverrat gegen das Imperium wird vom Imperialen Gericht festgestellt.

(3) Ein Verräter verliert sein Recht auf ein Amt, Würden, Titel, Schutz und Gehorsam. Wenn der Verräter ein unmittelbarer Vasall ist, so ist eine Ankündigung des Kaisers nötig. Wenn der Verräter kein unmittelbarer Vasall ist, so muss sein Lehnsherr den Willen des Kaisers umsetzen.

Artikel 10 – Pax Imperia

(1) Der Zusammenhalt des S.R.I.N.G. wird vom Pax Imperia geschützt. Der Heilige Römische Kaiser hat die Autorität jede Region des Imperiums zu befrieden, um die Einheit zu wahren und nutzloses Leiden der kaiserlichen Untertanen zu vermeiden, welche Streitigkeiten zwischen den Imperialen Provinzen verursachen könnten.

(2) Weitere Einzelheiten können in einem Reichsgesetz geregelt werden.


V. Legislative

Artikel 11 - Imperialer Reichstag

(1) Der Imperiale Reichstag repräsentiert die Legislative des Kaiserreichs und ist somit auch Berater des Kaisers. Darüber hinaus hat er wichtige Steuerfunktionen. Er wird von einem Präsidenten geleitet, der vom Kaiser ernannt wird.

(2) Der Imperiale Reichstag besteht aus zwei Kammern. Jede Kammer hat die Aufgabe der initiativen und reaktiven Beratung des Kaisers (Consilium), sich mit Kollegen auszutauschen und die Einheit innerhalb des Reiches zu stärken und gemeinsame Traditionen zu begründen.

(3) Die Mitglieder der Regentenkammer sind vom Kaiser anerkannte Könige und die Provinzregenten, sowie die Primaten und Vizeprimaten des Heiligen Römischen Reiches.

(4) Die Mitglieder der Adelskammer sind die direkten Vasallen des Kaisers. Sie sind jene, die vom Kaiser geadelt wurden oder die Erben jener Adligen, wenn ihr Testament vom Kaiser ordnungsgemäß genehmigt wurde. Ein nach der Krönung eines neuen Kaisers gültig abgelegter Eid ist erforderlich.

(5) Jedes Mitglied einer Kammer hat eine Stimme. Die Anhäufung von Stimmen oder die Mitgliedschaft in mehr als einer Kammer ist nicht legal.

(6) Der Kaiser und der Imperiale Rat haben das Recht in allen Kammern zu sprechen. Sie haben keine Stimme im Imperialen Reichstag, auch nicht wenn sie sie als Mitglied einer Kammer hätten.

(7) Der Reichstag gibt sich selbst ein Statut mit weiteren Vorschriften.

Artikel 12 – Gesetze

Artikel 12 – Gesetze

(1) Die Magna Charta ist die Verfassung des S.R.I.N.G und dessen wichtigste Dokument. Es definiert die wichtigen Strukturen und Prozesse des Kaiserreiches. Es kann nur überarbeitet werden, teilweise oder komplett mit dem Konsens einer zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder der Regentenkammer und Adelskammer, sowie mit der Zustimmung des Kaisers persönlich.


(2) Die Magna Charta steht über jedem anderen Gesetz. Die kaiserlichen Gesetze stehen über den lokalen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften.

(3) Der Reichstag kann Gesetze in Übereinstimmung mit dieser Verfassung erlassen, welche für jeden Bürger, Vasallen und jede Person, die sich im S.R.I.N.G. aufhält, gültig sind, nachdem sie vom Kaiser in Kraft gesetzt wurden.

(4) Vorschläge für Gesetze können vom Kaiser, seinem Rat oder den Mitgliedern einer Kammer ausgearbeitet und vorgeschlagen werden. Der Kaiser und die Kammern können die Ausarbeitung eines Gesetzes auch einem Komitee anvertrauen.

(5) Wenn eine Abstimmung stattfindet, müssen einige Regeln innerhalb der Kammern, in Bezug auf Beschlussfähigkeit und Ergebnissen eingehalten werden. In der Regentenkammer wird, aufgrund ihrer wichtigen Verantwortung gegenüber ihrer Bevölkerung, ein Quorum von 2/3 benötigt, während in der Adelskammer kein Quorum benötigt wird, da die abgegebenen Stimmen ausreichend sind. Jede Kammer ist 50% des Endergebnisses wert. Um Gültigkeit zu erreichen, muss ein Ergebnis von 50% + 1 Stimme erreicht werden.

Der König des deutschen Königreiches kann alle Stimmen der Regenten seines Königreiches, nach vorheriger Absprache mit ihnen, abgeben, womit er als einziger Vertreter des deutschen Königreiches gilt. Der König kann diese Stimmen nur nutzen, wenn er dem Präsidenten des Reichstages ein Dokument vorlegt, das von den Regenten unterzeichnet wurde und dies zu Beginn seiner Amtszeit bestätigt.

(6) Mit Erlass eines Gesetzes, welches festlegt vom Reichstag geändert zu werden, kann der Kaiser selbst entscheiden, dass er dem Reichstag die Autorität über dieses Gesetz überträgt. Die übertragene Autorität kann nur durch die benötigte Mehrheit zurückgewonnen werden. Der Kaiser soll nichtsdestotrotz eine Abstimmung des Reichstages zu jedem Gesetz einfordern, um die Akzeptanz seiner Untertanen zu gewährleisten.

(7) Der Kaiser hat das Recht gegen alle erlassenen Gesetze Einspruch zu erheben, welches durch Verweigerung seiner Unterschrift und Nichterlass des Gesetzes ausgedrückt wird.

(8 ) Im Falle von widersrpüchlicher Gesetzgebung ist die ältere Regelung bindend.

Artikel 13 – Heraldik

(1) Als Teil seiner Suzeränität über alle Gebiete des Kaiserreiches, Ist es dem Kaiser gestattet folgende Lehen an Bürger des S.R.I.N.G. oder anderen Personen zu vergeben:
- 5 Neue Lehen zwischen Freiherrschaft und Fürst;
- 3 Neue Lehen wischen den Titeln Landgraf/Pfalzgraf und Herzog;
- 4 Aufwertungen; jedoch kann er nicht mehr als um zwei Ränke auf einmal aufwerten;
- eine unlimitierte Anzahl an Ritter.

Weitere Details sind im Heraldikgesetz der Imperialen Domäne und seiner Adeligen reguliert.

(2) Der Kaiser hat das letzte Wort in Fragen der imperialen Heraldik.

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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2018, 16:20 
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Habs mir durchgelesen, leider reicht meine Erfahrung da nicht um alles zu beurteilen. Würde es daher den Leuten überlassen, die mehr Erfahrung haben.

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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2018, 16:51 
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Vionax hat geschrieben:
Mein Vorschlag wäre, Artikel 8 Abs. 2 der Magna Charta wie folgt zu erweitern.

Bisher hat geschrieben:
(2) Die Interpretation der Magna Charta und der kaiserlichen Gesetze ist dem Imperialen Gericht überlassen.


in

Vorschlag hat geschrieben:
(2) Die Auslegung der Magna Charta und der kaiserlichen Gesetze ist dem Imperialen Gericht überlassen. Sämtliche Gerichte des S.R.I.N.G. können dem imperialen Gericht Auslegungsfragen zur Magna Charta vorlegen und etwaige anhängige Prozesse bis zur Entscheidung des Imperialen Gerichts aussetzen. Ist gegen eine Entscheidung eines Gerichts keine Berufung mehr zulässig, ist es bei Uneinigkeit über die Auslegung der Magna Charta zur Vorlage an das Imperiale Gericht verpflichtet.


Begründung:

Die Magna Charta besagt zur Zeit eindeutig, dass nur das imperiale Gericht über die Auslegung der Magna Charta zu entscheiden hat. Jedoch formuliert bislang weder die Magna Charta selbst, noch das kaiserliche Justizgesetz, wie dies zu erfolgen hat. Es gibt bislang keine Verfahrensregelung für Auslegungsfragen, die in unteren Instanzen der Justiz auftreten. Dies muss in der Magna Charta selbst, mindestens jedoch im kaiserlichen Justizgesetz niedergelegt werden.

Solange gesagt wird, dass nur das imperiale Gericht über die Auslegung zu entscheiden hat, muss den Provinz- und Berufungsgerichten die Möglichkeit gegeben werden über klar geregelte Verfahren eine Klärung der Auslegungsfrage zu erreichen. Der Passus, dass Gerichte vorlegen können und letztinstanzliche Gerichte vorlegen müssen soll sicherstellen, dass eine offene Auslegungsfrage mindestens einmal im Verfahrensgang beantwortet werden muss und sie von den Gerichten nicht einfach stillschweigend übergangen werden kann.


Ich mag mich irren, aber diese Formulierung könnte beispielsweise auch so interpretiert werden, dass nur die Gerichte eine Auslegung der Magna Charta prüfen können.
Dies sollte aber jedem Bürger möglich sein.
Ich bin allerdings absolut der Ansicht, dass eine klare Regelung her muss, wie in einem solchen Verfahren agiert wird.
Es muss jedoch auch klarer formuliert werden welche Rechte der imperiale Gerichtshof besitzt.

Beispielsweise wurde meine Anfrage, ob das imperiale Gericht ein Dekret welches gegen die Magna Charta verstößt, annulieren kann, damit abgewiesen, dass es nicht ausdrücklich dem Gericht erlaubt ist.

Das Gericht kann also Gesetzesverstöße feststellen, aber nicht ahnden.
Sie können diese nur benennen und dann hoffen, dass der imperiale Reichstag dem zustimmt.
Tun sie dies nicht, gibt es im schlimmsten Fall zwei Gesetze die sich widersprechen, was jede Rechtsprechung absolut unnachvollziehbar macht.

In meinen Augen ist ein Gerichtshof der Verstöße nicht ahnden kann, kein echter Gerichtshof, sondern nur ein schlechter Witz.
Außerdem sollte gemäß dieses Artikels klar geregelt sein, dass ein kaiserliches Dekret keine Änderungen an der Magna Charta vornehmen kann. In diesem Sinne darf es auch nicht gegen ein Gesetz der Magna Charta verstoßen.
Um dies klarerzustellen würde ich folgendes hinzufpgen.

(1) Die Magna Charta ist die Verfassung des S.R.I.N.G und dessen wichtigste Dokument. Es definiert die wichtigen Strukturen und Prozesse des Kaiserreiches. Es kann nur überarbeitet werden, teilweise oder komplett mit dem Konsens einer zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder der Regentenkammer und Adelskammer, sowie mit der Zustimmung des Kaisers persönlich.
Kaiserliche Dekrete dürfen keine Änderung an der Magna Charta bewirken. Verstöße sind mit annulierung des Dekrets zu ahnden.

Ein Gerichtshof der für Verfassungsfragen zuständig ist, dient immer auch als Kontrollgremium um die Verfassung zu schützen.
Daher muss das Verfassungsgericht, als welches der imperiale Gerichtshof durchaus auch anzusehen ist, diese Rechtsmittel erhalten um die gestellten Aufgaben, Verstöße gegen die Magna Charta auch ahnden zu können.


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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2018, 16:58 
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Vom Inhalt abgesehen: Wäre dies etwas für den Bürgersaal?

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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2018, 17:21 
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Soo ich hab mir das jetzt durchgelesen.. ich habs nicht so mit Gesetzen und auch nicht mit hoher Politik. Im ganzen ist die MC gut durchdacht und gut geschrieben, obwohl der Einwand von Vionox da gut reinpassen würde.
Ja, Sini.. das wäre es.. wenn hier nicht eine zeitliche Beschränkung wäre.. 10 Tage sind nicht viel Zeit.

Doch ich hab noch eine Frage zum Verständnis..ich dachte immer der Regent Eidet beim König und der beim Kaiser.. muss der Regent wirklich bei beiden Eiden?
Wird niewieder eine Liste aufmachen.. vielzuviel Kram der dranhängt

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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2018, 17:23 
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Beiträge: 369
An Sini.
Nunja. der Kaiser stellte es dem Grafen frei dies mit seinem Rat und oder seinen Bürgern zu diskutieren.
Zitat:
könnt Ihr diese Diskussion mit Eurem Rat oder mit Euren Bürgern, wenn ihr mögt, beraten.

Dementsprechend ist für mich die Entscheidung zu begrüßen, es im Bürgersaal zu besprechen und sicher hätte ich dies gefordert, wenn es nicht hier besprochen worden wäre.
Denn es betrifft ja keine Staatsgeheimnisse die hier besprochen werden, sondern das oberste Gesetz, dem wir uns alle unterordnen.


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BeitragVerfasst: Fr 21. Sep 2018, 17:24 
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Beiträge: 802
Valondarion hat geschrieben:

Ich mag mich irren, aber diese Formulierung könnte beispielsweise auch so interpretiert werden, dass nur die Gerichte eine Auslegung der Magna Charta prüfen können.
Dies sollte aber jedem Bürger möglich sein.



Es ist natürlich jedem Bürger frei, die Magna Charta auszulegen, wie er es für richtig hält. Mein Änderungsvorschlag bezieht sich aber auf die rechtskräftige Feststellung einer bestimmten Auslegung der Magna Charta durch das imperiale Gericht.
Die Feststellung der rechtsverbindlichen Auslegung der Magna Charta hätte dann in etwa den Charakter einer Rechtsklärung des RKG nur eben höchstrichterlich und in Bezug auf die Magna Charta als Reichsverfassung.

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Zuletzt geändert von Vionax am Fr 21. Sep 2018, 17:25, insgesamt 1-mal geändert.

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