Schloss zu Württemberg

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 Betreff des Beitrags: [II.I] Prozessordnung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 09:12 
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Allgemeine Prozessordnung für Württemberg
Stand: 6.5.1468


§ 1 Gültigkeit und Definition

(1) Die folgenden Regeln finden Anwendung auf das Provinzgericht der Grafschaft von Württemberg und sind von den Staatsanwälten und Richtern der Provinz einzuhalten.

(2) Die Allgemeine Prozessvordnung ist eine niedergeschriebene Mindestanforderung an Anklageschrift, Abschlussplädoyer der Anklage und Urteilsspruch in einem Verfahren. Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt, kann ein Verfahren wegen Verfahrensfehlern für ungültig erklärt werden. Ein unrechtmäßig Verurteilter muss durch die Grafschaft für eine unrechtmäßig erhaltene Strafe angemessen entschädigt werden.


§ 2 Personal des Provinzgerichts

Ein Richter darf nicht über ein Verfahren urteilen, dass er selbst als Staatsanwalt begonnen hat. Das ergibt sich aus dem Richtervertrag und kann Konsequenzen durch die großkaiserliche Administration nach sich ziehen. Bei einem solchen Fall hat das RKG das Urteil zu treffen.


§ 3 Die Anklageschrift

(1) Eine Anklageschrift muss folgende Inhalte aufweisen:
    a) Name des Angeklagten
    b) Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird
    c) Ort und Datum der Tat
    d) Nennung der gebrochenen Gesetzesstellen
    e) Nennung der Beweise für die Tat und alle Zeugen, die im Laufe des Verfahrens benannt werden
    f) Nennung von Vorstrafen, die noch nicht rehabilitiert worden sind (Siehe Strafregister)
    g) Datum und Unterschrift des Staatsanwalts

(2) Ausnahme davon bilden Durchführungen von Urteilen des Reichskammergerichts oder anderen Gerichten, die Anspruch auf Urteilsdurchführung durch das Provinzgericht haben. In diesem Fall muss aber ein eindeutiger Bezug zu dem entsprechenden Prozess vor dem anderen Gericht hergestellt werden. (Aktenzeichen und die Kopie des Urteils)

(3) Mehrere Prozesse sind gemäß einer Rechtsklärung des RKG in einem Prozess zusammenzufassen. Es darf nur eine Gesamtstrafe gebildet werden, die nicht über die Höchststrafen des Richtervertrags hinaus gehen. Mehrere Straftaten sind demnach in Tatmehrheit in einem Prozess anzuklagen.

(4) Der Angeklagte muss mit entsprechendem Respekt angesprochen werden. Beleidigungen haben keinen Platz im Gerichtssaal.


§ 4 Das Abschlussplädoyer der Anklage

Das Abschlussplädoyer der Anklage muss innerhalb von 2 Tagen nach dem ersten Plädoyer der Verteidigung abgehalten werden. Es sollte Bezug zur Verteidigungsrede haben und auf Zeugenaussagen eingehen.


§ 5 Die Fristen

(1) Dem Angeklagten bzw. dem Staatsanwalt werden je zwei Tage für das Halten ihrer Plädoyers gegeben.

(2) Die Prozessbeteiligten haben in jedem Prozess einmalig die Möglichkeit begründet die Frist auf maximal 7 Tage verlängern zu lassen.

(3) Der Richter entscheidet, ob die Gründe für eine Verlängerung plausibel sind und kann die Dauer der Fristverlängerung festlegen.


§ 6 Der Urteilsspruch

(1) Der Urteilsspruch muss folgende Inhalte aufweisen:
    a) Name des Angeklagten
    b) Schuldspruch/Freispruch von der zu Lasten gelegten Tat
    c) Das Strafmaß
    d) Begründung des gefunden Urteils und des Strafmaßes
    e) Datum und Unterschrift des Richters


§7 Dokumentation

(1) Dokumente, Aussagen, Fristen und Plädoyers werden bei laufenden Fällen in einer Akte gesammelt. Die Akte ist aktuell zu halten und wird mit Urteilsspruch geschlossen. Eine Akte darf nur von einer Person handeln.

(2) Abgeschlossene Fälle werden im Strafregister bei den abgelegten Fällen gesammelt. Die Fallakte wird dort archiviert und es wird im Falle eines Schuldspruches eine Strafakte durch den Richter nach einer Vorlage angelegt. Die Strafakte wird im Index des Strafregisters festgehalten. Nachdem die Tat rehabilitiert wurde, wird die Strafakte abgelegt. Wurde bereits eine Strafakte erstellt, ist diese zu aktualisieren, anstatt eine neue anzulegen.

(3) Alle Verurteilungen müssen in den Justice Records vermerkt werden, da die Urteile sonst aufgehoben werden können.


§ 8 Änderung und Verstöße

(1) Verstöße gegen die Allgemeine Prozessordnung können dazu führen, dass ein Prozess vor dem Reichskammergericht gemäß dem Reichsjustizgesetz neu aufgerollt werden muss.

(2) Änderungen der Allgemeinen Prozessordnung obliegen dem Richter im Sinne des §6 Abs. 4 Strafgesetzbuches und der Stille des Gesetzes.


Ich war mit Ava bereits dazu im Gespräch und eigtl wollte sie noch die Prozessordnung ansprechen, kam wohl aber nicht mehr dazu.

Insbesondere der genannte Index ist Stand 1462 ((2014)) und kann damit wohl raus. Die Wegweiser sind ebenso überholt.
§ 2 wäre über die Befangenheit im RJG abgegolten.
Ferner sind die 2-Tage-Fristen lediglich im in gratebus-Büro haltbar; mir fehlen Regelungen für Weinstuben-Prozesse.
Auch ein Ablauf fehlt mir (Eröffnungsplädoyer Staats, dann Verteidigung, Zeugenvernehmungen 1, 2, 3, Abschlussplädoyer Staats, dann Verteidigung, Urteilsspruch). Wenn dann richtig.
Eine Regelung zu Ordnungsgeldern wäre ebenso hier richtig aufgehoben.

Hier bleibt also erstmal die Frage, ob dies im StGB (und dann vielleicht in einer möglichen Verfassung) eingearbeitet werden soll oder allein stehen soll.
Dann kann ich gern eine überarbeitete Fassung zusammen schreiben außer jemand möchte gern. Ich kann es nur anbieten. Es meckert sich ja leichter, wenn man nicht mehr selbst vor einem leeren Blatt sitzt.

Vor allem aber muss das Ding dann gescheit veröffentlicht werden. So ist es mMn nicht gültig.

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Verfasst: Di 24. Aug 2021, 09:12 


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 Betreff des Beitrags: Re: [II.I] Prozessordnung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 12:21 
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Ich würde dies erst einmal der Frage unterordnen, was überhaupt gewünscht ist.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II.I] Prozessordnung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 12:46 
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Wir könnten hier lediglich austauschen, ob wir eine Porzessordnung wünschen.

Übrigens, das RJG dazu:

Zitat:
§ 1 (10) Prozessordnungen werden von den Provinzen beschlossen. Das Reichskammergericht gibt sich selbst eine Prozessordnung, die vom Reichstag zu bestätigen ist. Gibt es keine Prozessordnung, entscheidet der zuständige Richter über den Verfahrensablauf.


Stirbt also auch keiner ohne.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II.I] Prozessordnung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 13:50 
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Ich wäre für eine Ordnung aber mit mehr freiheiten für den Richter.
Doe Ordnung in soweit das der Angeklagte ebenfalls vor Willkür geschützt ist .


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 Betreff des Beitrags: Re: [II.I] Prozessordnung
BeitragVerfasst: So 26. Sep 2021, 14:11 
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"Auch das hier ruht seit über einem Monat. Wie verfahren wir damit?"

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 Betreff des Beitrags: Re: [II.I] Prozessordnung
BeitragVerfasst: So 26. Sep 2021, 16:01 
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Beteiligung wäre wunderbar, Ana.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II.I] Prozessordnung
BeitragVerfasst: So 26. Sep 2021, 16:47 
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"Ich sehe auch hier keinerlei Bedarf und bin dafür auf- und damit wegzuräumen."

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 Betreff des Beitrags: Re: [II.I] Prozessordnung
BeitragVerfasst: Mo 27. Sep 2021, 08:18 
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Ana, es ist wirklich müßig, wie du mit zweierlei Maß misst. Wenn du ein Thema für wichtig erachtest, wird Himmel und Hölle in Bewegung gesetzt um eine Abstimmung zu erhalten - selbst noch, wenn die Angelegenheit entschieden und erledigt ist. Hier entscheidest du einfach, da du in deiner unendlichen Weisheit keine Notwendigkeit siehst, dass aufzuräumen ist.

Ich bitte um Abstimmung, ob die Württembergische Prozessordnung abgeschafft oder überarbeitet werden soll, falls letzteres in separater Form oder in einer Gesamtverfassung aufgehend. Vorgeschaltet müsste dann die Abstimmung zur Verfassung laufen. In ihrer jetzigen Form ist sie fehlerhaft und kann nicht bestehen bleiben.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II.I] Prozessordnung
BeitragVerfasst: Mo 27. Sep 2021, 10:39 
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Ich persönlich bin gegen eine generelle Prozessordnung. Ich finde die übergeordneten Regeln, sprich RJG und Richtervertrag, ausreichend.

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 Betreff des Beitrags: Re: [II.I] Prozessordnung
BeitragVerfasst: Mo 27. Sep 2021, 10:49 
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Dann müssten wir die Abschaffung abstimmen lassen.

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