Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG
BeitragVerfasst: Do 11. Mär 2021, 08:28 
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Zu Abgrenzung:
- Reichsmarine: Institution. Organisation. Oberbegriff. (Und Reichsmarinegesetz klingt in meinen Ohren angenhmer als Reichsflottengesetz.)
- Reichsflotte: Die Schiffe, die der Reichsmarine angehören. Ob nun die eigenen oder ihnen unterstellte, ist egal.

Dies ist ein Entwurf - stark angelehnt an das RAG -, der noch nicht gänzlich ausgegoren ist. Man müsste parallel das RAG anpassen und womöglich die Reichsheereskasse aufstocken. Auch eine Bullenänderung, in der man die Reichsmarine und den Admiral aufnimmt, wäre sinnvoll.

Zitat:
Das Reichsmarinegesetz des Deutschen Königreiches


Präambel

Im Bewusstsein die vereinte Stärke der Provinzen zu fördern, die militärischen Kräfte zu organisieren und die Sicherheit im Deutschen Königreich zu gewährleisten, erlassen Wir das Reichsmarinegesetz. Es tritt ab dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.


Abschnitt I Struktur und Hierarchie

§ 1 Hierarchie
(1) Der Oberbefehlshaber der Reichsmarine ist der König des Deutschen Königreichs. Er hat zu allen Bereichen der Reichsmarine vollen Zugang.
(2) Der Reichsadmiral des Deutschen Königreichs hat in Vertretung für den König den militärischen Oberbefehl.
(3) Auf Vorschlag des Reichsadmirals ernennt der König einen Stellvertreter für diesen.

§ 2 Reichsadmiral
(1) Der Reichsadmiral strukturiert und organisiert die Reichsmarine im Sinne des Königs. Hierzu ernennt und entlässt er Kapitäne der Schiffe der Reichsflotte und ist berechtigt Matrosen anzuheuern. Abteilungen zur internen Organisation können nach eigenem Ermessen eingerichtet werden.
(2) Der Reichsadmiral trägt die Verantwortung dafür, die Sicherheit des Reiches in Zusammenarbeit mit den Hafenmeistern der Provinzen zu bewahren und zu verteidigen.

§ 3 Kapitäne

§ 4 Regentenrat
(1) Der Regentenrat hat Zugang zur Reichsflotte und wird im Einsatzfall an Gesprächen der Einsatzleitung teilnehmen.
(2) Einstimmige Entscheidungen des Regentenrates haben für die Reichsflotte Weisungscharakter.
(3) Mehrheitliche Entscheidungen des Regentenrates haben Empfehlungscharakter.

§ 5 Einsatzleitung
(1) Für den Einsatzfall der Reichsflotte wird eine Einsatzleitung gebildet.
(2) Der Einsatzleitung gehören der Reichsadmiral, der Vizeadmiral und die Kapitäne der Reichsflotte an. Der König, der Reichsadmiral und der Vizeadmiral können weitere Mitglieder berufen und entlassen.


Abschnitt II Zusammenwirken von Reichsmarine und Provinzen

§ 9 Aufgaben der Provinzen
(1) Jeder Provinz obliegt die Sicherung und der Schutz des Reiches vor Feinden in Zusammenarbeit mit den anderen Provinzen des Deutschen Königreiches.
(2) Die Provinzen haben selbstständig die Sicherheit ihrer Dörfer und Städte zu gewährleisten. Im Krisenfall besteht Anspruch auf Unterstützung durch die Reichsflotte, sofern diese den erforderlichen Auftrag erhält.
(3) Die Provinzen haben auf Anforderung durch den König, den Reichsadmiral oder durch den Vizeadmiral ein einsatzbereites Schiff mit ausgebildetem Kapitän und vollständiger Besatzung zur Verfügung zu stellen, sofern die Provinz mindestens einen ausgebauten Hafen besitzt.
(a) Die gestellte Besatzung wird auf die maximale Anforderungsstärke gemäß § 9 (3) RAG angerechnet.
(b) Wenn kein Schiff zur Verfügung steht oder die Anforderung die Sicherheit der Provinz gefährden würde, hat der Regent dies dem Anforderer mitzuteilen und mit ihm eine zu sendende Anzahl festzulegen.

§ 10 Pflichten und Einsätze der Reichsflotte
(1) Die Reichsflotte ist verpflichtet, für den Schutz des Reiches vor sämtlichen schädlichen militärischen Einflüssen zu sorgen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Provinzen fallen.
(2) Der König und der Reichsadmiral können jederzeit bei Gefahr in Verzug einen Einsatz der Reichsflotte anordnen.
(3) Der Reichsadmiral oder der Vizeadmiral dürfen in Vertretung des Königs jederzeit die notwendigen Maßnahmen veranlassen, die zur Vorbereitung eines Einsatzes erforderlich sind. Diese einleitenden Maßnahmen werden auf die Dauer von 72 Stunden befristet. Innerhalb dieser Frist muss eine Entscheidung über den Einsatz getroffen werden.
(4) Für einen Reichsflotteneinsatz innerhalb der Grenzen des Deutschen Königreichs reicht der Befehl des Königs oder des Reichsadmirals. Ein Einsatz außerhalb des Gebietes des Deutschen Königreichs bedarf der Zustimmung des Regentenrates mit einfacher Mehrheit, bevor die Reichsflotte in Teilen oder als Ganzes das Gebiet des Deutschen Königreichs verlassen darf. Bei fehlender Mehrheit kann der Kaiser den Befehl des Königs legitimieren. Ein gültiger Befehl ist bindend für alle Provinzen.
(5) Verbände, welche im Auftrag der Reichsmarine unterwegs sind, haben uneingeschränktes Reise- und Wegerecht im ganzen Deutschen Königreich. Dabei sind Auskünfte über die Mitglieder sowie die genaue Reiseroute und -dauer zu erteilen. Änderungen sind schnellstmöglich mitzuteilen.
(6) Schiffe im Einsatz der Reichsmarine haben uneingeschränkte Anlegeerlaubnis und uneingeschränkte Liegezeiten im ganzen Deutschen Königreich.

§ 11 Geheimhaltung
(1) Informationen, die im Zuge der Mitarbeit in der Reichsflotte oder im Rahmen eines Einsatzes erhalten werden, unterliegen strengster Geheimhaltung.
(2) Über die Weitergabe von Informationen entscheiden König oder Reichsadmiral.
(3) Verstöße gegen die Geheimhaltung werden als Verrat oder Hochverrat angezeigt.


Abschnitt III Finanzierung der Reichsmarine

§ 12 Heuer und Auslöse
(1) Jedem aktiven Teilnehmer eines Reichsflotteneinsatzes steht eine tägliche Heuer von 9 Talern zu.
(2) Schiffseignern wird unabhängig von seiner Entlohnung als teilnehmender Soldat eine Miete für sich tatsächlich im Einsatz befindende Schiffe in Höhe von 18 Taler pro Tag gezahlt.

§ 13 Verpflegung der Matrosen
(1) Jedem aktiven Teilnehmer eines Reichsflotteneinsatzes stehen ohne Ansehung seines Ranges während seines Dienstes täglich ein Laib Brot oder 2 Säcke Mais zu. Optional kann anstelle der Lebensmittel auch eine Verpflegungspauschale von 6,00 Talern ausbezahlt werden. Matrosen fortgeschrittenen Alters ((>Level 100)) stehen 1 Brot und 1 Sack Mais oder 3 Säcke Mais zu. Die alternative Verpflegungspauschale beträgt bei ihnen 9,00 Taler.
(2) Schiffseigner haben auf Grund ihrer alleinigen Eigenschaft als Schiffseigner keinen Anspruch auf Verpflegung. Davon ausgenommen sind Schiffseigner, die gleichzeitig als Soldaten im Auftrag der Reichsarmee im Einsatz sind.

§ 14 Finanzierung von Schäden an Schiffen der Reichsflotte
(1) Entstehen Schäden an Schiffen im Rahmen eines Reichsflotteneinsatzes, wird die Reparatur dieser über die Reichsheereskasse finanziert.
(2) Wird ein Schiff im Rahmen eines Reichsflotteneinsatzes versenkt, erhält der Schiffseigner eine Ausgleichszahlung, die jedoch 75% des Kaufpreises nicht übersteigen darf.
[Ggf. konkrete Zahlen für die unterschiedlichen Schiffstypen aufzählen und festschreiben.]

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Verfasst: Do 11. Mär 2021, 08:28 


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 Betreff des Beitrags: Re: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG
BeitragVerfasst: So 14. Mär 2021, 10:31 
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Zitat:
(1) Der Oberbefehlshaber der Reichsmarine ist der König des Deutschen Königreichs. Er hat zu allen Bereichen der Reichsmarine vollen Zugang.
(2) Einstimmige Entscheidungen des Regentenrates haben für die Reichsflotte Weisungscharakter.
(1) Für den Einsatzfall der Reichsflotte wird eine Einsatzleitung gebildet.




das könnte sich sehr beissen, im dümmsten Fall hat man hier zeitgleich zuviele Weisungsbefugte. Sage ich als militärischer Laie.

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 Betreff des Beitrags: Re: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG
BeitragVerfasst: Mo 15. Mär 2021, 11:36 
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hab hier noch Fanpost zu dem Thema:

Zitat:
ich find den Passus mit den Kosten heftiger
der Eigentümer hat handelsverluste weil das schiff im Kampf ist und bekommt keine Verpflegung
beim sinken des Schiffes durch die Admiralität und einen Krieg zahlt das DKR nur 75 % des SChiffes
das deckt weder die Baukosten geschweigen den Sicherheitstransport in unsere Häfen und den daraus folgenden Handelsverlust

Als Privatmann und Vasall werd ich da sicher keine Privatschiffe zur Verfügung stellen unter den Vorraussetzungen.
Man melkt uns eh sschon und ich bin gern Bereit auch wie wo anders einen Teil der Militäraufwendung als Vasall ohne Lohn zu leisten aber das geht in die 10 Tausende und da ist iwo dann mal schluss.

Grüße Gala


zum Thema Kosten ist das auch nicht die einzige Stimme, dich ich dazu gehört habe. Es gibt Kriegsholks, die sind komplett privat finanziert und werden der Marine zur Verfügung gestellt. Wenn nur 75% des Schadens ersetzt werden, ist das nicht sehr motivierend für Privatpersonen, nochmal ein Schiff zu bezahlen.

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 Betreff des Beitrags: Re: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG
BeitragVerfasst: Mo 15. Mär 2021, 13:22 
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Deswegen unterhalten wir uns ja über den E n t w u r f . Die 75% sind eine willkürliche Zahl von mir. Ich dachte jedoch daran keine 100% zu erstatten, da man bei einem erfolgreichen Einsatz ja Treibgut aufnehmen und so Börse und Warenbestand aufstocken kann. Oder irre ich mich in dem Punkt?

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 Betreff des Beitrags: Re: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG
BeitragVerfasst: Mo 15. Mär 2021, 23:46 
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da alle Mandate besitzen ,sind diese Taler unerreichbar und vieleicht hat jeder so paar Taler am Mann um Kantine an Bord leer zu sübbeln
war aber letzte mal vor Celsius umstellung unterwegs und ob und wie wissen da Tar usw bestimmt etwas beser,haben die doch gerade ne Jagd hinter sich

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 Betreff des Beitrags: Re: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG
BeitragVerfasst: Mi 17. Mär 2021, 08:06 
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Galaresch hat geschrieben:
Betreff: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG

Mairi hat geschrieben:
Deswegen unterhalten wir uns ja über den E n t w u r f . Die 75% sind eine willkürliche Zahl von mir. Ich dachte jedoch daran keine 100% zu erstatten, da man bei einem erfolgreichen Einsatz ja Treibgut aufnehmen und so Börse und Warenbestand aufstocken kann. Oder irre ich mich in dem Punkt?


Hallo ja etwas

Treibgut bleibt nur sehr kurz im Wasser und sollte innerhalb von wenigen Stunden geborgen werden, dazu kommt man erhällt nie die gesammte Ladung nur einen gewissen Teil.
dann kommt hinzu das bei einem Seegefecht man nie an einem Ort bleiben soll weil mann dann eine Zielscheibe hat ergo einsammeln erst wenn der Gegner Platt ist alle Gegner wohl gemerkt, ein Schiff abzuziehen um Bergungen durchzuführen schwächt die Flotte!

Dann kommen die Reperaturkosten, diese kann man falls bergungsgut vorhanden ist (der Kapitän meldet was er Aufgenommen hat und gibt die Ladung an den Grafen dann ab) verrechnet werden so muss der König nicht den Ganzen Bazen an Reperatur zahlen und die GS hat eben Nahrungsmittel und waffen (diese sollten ja an die Bordcrew zurückgegeben werden sonnst steht sie im Infanterieeinsatz ohne da)

Ein Privatschiff das 2 Wochen im Einsatz ist kann bei einem Guten Kapitän und Manschaft weit mehr verdienen als der Sold hergibt der Verlust ist da sehr hoch für aktive Händler. Lässt ein Privatmann das Schiff nur Rumdümpeln dann is das ein Luxusgut da kann man dann nochmal drüber reden.

dafür wäre aber eine Schiffsbewegungsliste nötig.

dann die Nächsten Kosten wenn ein Neubau ansteht hilft das DKR dann das Schiff sicher von a nach b zu Bringen oder nicht? immerhin ist das Schiff für das dkr gesunken.

Grüße Gala


Zitat. "Dann kommen die Reperaturkosten"
Im E n t w u r f habe ich vermerkt, dass diese aus der Reichsheereskasse gezahlt werden könnten.
Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass das Königreich es sich leisten kann den Neubau dreier versunkener Kriegsholks im Rahmen eines Einsatzes zu finanzieren, beispielsweise.
Leider bin ich, was Nautik betrifft, auch ein ziemlicher Blindfisch. Ich wusste auch nicht, dass Treibgut wenig Gewinn bringt. Weiß jemand, was die unterschiedlichen Schiffe in etwa kosten? Gibt es Preisspannen? Und was ich mich weiterhin frage... Bestimmte Schiffe kann man nur in extra aus- und weitergebauten Docks bauen lassen, richtig? Wäre es denkbar in einer Provinz des DKRs einen solchen Ort zu haben?

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 Betreff des Beitrags: Re: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG
BeitragVerfasst: Mi 17. Mär 2021, 08:16 
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Dino hat geschrieben:
Zitat:
(1) Der Oberbefehlshaber der Reichsmarine ist der König des Deutschen Königreichs. Er hat zu allen Bereichen der Reichsmarine vollen Zugang.
(2) Einstimmige Entscheidungen des Regentenrates haben für die Reichsflotte Weisungscharakter.
(1) Für den Einsatzfall der Reichsflotte wird eine Einsatzleitung gebildet.




das könnte sich sehr beissen, im dümmsten Fall hat man hier zeitgleich zuviele Weisungsbefugte. Sage ich als militärischer Laie.


Naja, der König muss stets Oberbefehlshaber über alles sein. Immerhin ist er der König.
Da ein König ohne die Provinzen jedoch kein Königreich hat, darf man die Regenten nicht umgehen.
Und eine Einstzleitung, wo beispielsweise die zuständigen Kapitäne, Admiral und Vize und König oder Erzkanzler sich beraten, macht bei einem Einsatz Sinn.

Wenn immer gut kommuniziert wird und der Informationsaustausch gesichert ist, sehe ich keine Probleme.

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 Betreff des Beitrags: Re: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG
BeitragVerfasst: Mi 17. Mär 2021, 15:07 
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Zitat:
Das Reichsmarinegesetz des Deutschen Königreiches


Präambel

Im Bewusstsein die vereinte Stärke der Provinzen zu fördern, die militärischen Kräfte zu organisieren und die Sicherheit im Deutschen Königreich zu gewährleisten, erlassen Wir das Reichsmarinegesetz. Es tritt ab dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.


Abschnitt I Struktur und Hierarchie

§ 1 Hierarchie
(1) Der Oberbefehlshaber der Reichsmarine ist der König des Deutschen Königreichs. Er hat zu allen Bereichen der Reichsmarine vollen Zugang.
(2) Der Reichsadmiral des Deutschen Königreichs hat in Vertretung für den König den militärischen Oberbefehl.
(3) Auf Vorschlag des Reichsadmirals ernennt der König einen Stellvertreter für diesen.
- Für mich unnötig.

§ 2 Reichsadmiral
(1) Der Reichsadmiral strukturiert und organisiert die Reichsmarine im Sinne des Königs. Hierzu ernennt und entlässt er Kapitäne der Schiffe der Reichsflotte und ist berechtigt Matrosen anzuheuern. Abteilungen zur internen Organisation können nach eigenem Ermessen eingerichtet werden.
- Muss meiner Meinung nach nicht weiter definiert werden.
(2) Der Reichsadmiral trägt die Verantwortung dafür, die Sicherheit des Reiches in Zusammenarbeit mit den Hafenmeistern der Provinzen zu bewahren und zu verteidigen.

§ 3 Kapitäne
-

§ 4 Regentenrat
(1) Der Regentenrat hat Zugang zur Reichsflotte und wird im Einsatzfall an Gesprächen der Einsatzleitung teilnehmen.
(2) Einstimmige Entscheidungen des Regentenrates haben für die Reichsflotte Weisungscharakter.
(3) Mehrheitliche Entscheidungen des Regentenrates haben Empfehlungscharakter.

§ 5 Einsatzleitung
(1) Für den Einsatzfall der Reichsflotte wird eine Einsatzleitung gebildet.
(2) Der Einsatzleitung gehören der Reichsadmiral, der Vizeadmiral und die Kapitäne der Reichsflotte an. Der König, der Reichsadmiral und der Vizeadmiral können weitere Mitglieder berufen und entlassen.
- Brauch es die Kapitäne bei der Einsatzleitung? Stattdessen würde ich die Regenten/einen Vertreter des Regenten mit erwähnen, um die Kommunikationswege kurz zu halten.
- König gehört mit zur Leitung.


Abschnitt II Zusammenwirken von Reichsmarine und Provinzen

§ 9 Aufgaben der Provinzen
(1) Jeder Provinz obliegt die Sicherung und der Schutz des Reiches vor Feinden in Zusammenarbeit mit den anderen Provinzen des Deutschen Königreiches.
(2) Die Provinzen haben selbstständig die Sicherheit ihrer Dörfer und Städte zu gewährleisten. Im Krisenfall besteht Anspruch auf Unterstützung durch die Reichsflotte, sofern diese den erforderlichen Auftrag erhält.
(3) Die Provinzen haben auf Anforderung durch den König, den Reichsadmiral oder durch den Vizeadmiral ein einsatzbereites Schiff mit ausgebildetem Kapitän und vollständiger Besatzung zur Verfügung zu stellen, sofern die Provinz mindestens einen ausgebauten Hafen besitzt.
- Um Missverständnissen vorzubeugen.
(a) Die gestellte Besatzung wird auf die maximale Anforderungsstärke gemäß § 9 (3) RAG angerechnet.
(b) Wenn kein Schiff zur Verfügung steht oder die Anforderung die Sicherheit der Provinz gefährden würde, hat der Regent dies dem Anforderer mitzuteilen und mit ihm eine zu sendende Anzahl festzulegen.

§ 10 Pflichten und Einsätze der Reichsflotte
(1) Die Reichsflotte ist verpflichtet, für den Schutz des Reiches vor sämtlichen schädlichen militärischen Einflüssen zu sorgen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Provinzen fallen.
(2) Der König und der Reichsadmiral können jederzeit bei Gefahr in Verzug einen Einsatz der Reichsflotte anordnen.
(3) Der Reichsadmiral oder der Vizeadmiral dürfen in Vertretung des Königs jederzeit die notwendigen Maßnahmen veranlassen, die zur Vorbereitung eines Einsatzes erforderlich sind. Diese einleitenden Maßnahmen werden auf die Dauer von 72 Stunden befristet. Innerhalb dieser Frist muss eine Entscheidung über den Einsatz getroffen werden.
(4) Für einen Reichsflotteneinsatz innerhalb der Grenzen des Deutschen Königreichs reicht der Befehl des Königs oder des Reichsadmirals. Ein Einsatz außerhalb des Gebietes des Deutschen Königreichs bedarf der Zustimmung des Regentenrates mit einfacher Mehrheit, bevor die Reichsflotte in Teilen oder als Ganzes das Gebiet des Deutschen Königreichs verlassen darf. Bei fehlender Mehrheit kann der Kaiser den Befehl des Königs legitimieren. Ein gültiger Befehl ist bindend für alle Provinzen.
(5) Verbände, welche im Auftrag der Reichsmarine unterwegs sind, haben uneingeschränktes Reise- und Wegerecht im ganzen Deutschen Königreich. Dabei sind Auskünfte über die Mitglieder sowie die genaue Reiseroute und -dauer zu erteilen. Änderungen sind schnellstmöglich mitzuteilen.
(6) Schiffe im Einsatz der Reichsmarine haben uneingeschränkte Anlegeerlaubnis und uneingeschränkte Liegezeiten im ganzen Deutschen Königreich.

§ 11 Geheimhaltung
(1) Informationen, die im Zuge der Mitarbeit in der Reichsflotte oder im Rahmen eines Einsatzes erhalten werden, unterliegen strengster Geheimhaltung.
(2) Über die Weitergabe von Informationen entscheiden König oder Reichsadmiral.
(3) Verstöße gegen die Geheimhaltung werden als Verrat oder Hochverrat angezeigt.


Abschnitt III Finanzierung der Reichsmarine

§ 12 Heuer und Auslöse
(1) Jedem aktiven Teilnehmer eines Reichsflotteneinsatzes steht eine tägliche Heuer von 9 Talern zu.
(2) Schiffseignern wird unabhängig von seiner Entlohnung als teilnehmender Soldat eine Miete für sich tatsächlich im Einsatz befindende Schiffe in Höhe von 18 Taler pro Tag gezahlt.

§ 13 Verpflegung der Matrosen
(1) Jedem aktiven Teilnehmer eines Reichsflotteneinsatzes stehen ohne Ansehung seines Ranges während seines Dienstes täglich ein Laib Brot oder 2 Säcke Mais zu. Optional kann anstelle der Lebensmittel auch eine Verpflegungspauschale von 6,00 Talern ausbezahlt werden. Matrosen fortgeschrittenen Alters ((>Level 100)) stehen 1 Brot und 1 Sack Mais oder 3 Säcke Mais zu. Die alternative Verpflegungspauschale beträgt bei ihnen 9,00 Taler.
(2) Schiffseigner haben auf Grund ihrer alleinigen Eigenschaft als Schiffseigner keinen Anspruch auf Verpflegung. Davon ausgenommen sind Schiffseigner, die gleichzeitig als Soldaten im Auftrag der Reichsarmee im Einsatz sind.

§ 14 Finanzierung von Schäden an Schiffen der Reichsflotte
(1) Entstehen Schäden an Schiffen im Rahmen eines Reichsflotteneinsatzes, wird die Reparatur dieser über die Reichsheereskasse finanziert.
(2) Wird ein Schiff im Rahmen eines Reichsflotteneinsatzes versenkt, erhält der Schiffseigner eine Ausgleichszahlung, die jedoch 75% des Kaufpreises nicht übersteigen darf.
- Wer sein Schiff freiwillig zur Verfügung stellt, muss auch damit rechnen, dass es im Einsatz versenkt wird. Ausgleichszahlungen sehe ich daher freiwillig. Eventuell kann man darüber nachdenken, als Schiffseigner einen Vertrag mit der Flotte einzugehen, was dann gesondert die Modalitäten beinhaltet.


Ich möchte darauf hinweisen, dass ich kein Experte in diesem Thema bin und mit Sicherheit noch weitere Ungereimtheiten in diesem ersten Entwurf enthalten sind.
Macht es wirklich Sinn an dieser Stelle etwas auszuarbeiten, wo man doch nur geringfügige Expertise in den eigenen Reihen hat? Wir könnten jetzt sehr viel Herzblut in das Gesetz reinfließen lassen, umsonst. Wie sieht es überhaupt aus? Arbeitet die Krone in dieser Hinsicht? Die Flotte?
Wieso möchte man überhaupt eine Reichsflotte, wenn man unsere Kraft zu Wasser, nicht auch einfach in den Armeearm einarbeiten könnte?

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 Betreff des Beitrags: Re: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG
BeitragVerfasst: Mi 17. Mär 2021, 17:50 
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Mein letzter Wissensstand ist, dass man darüber diskutierte, ob man die Flotte mit ins RAG einarbeiten solle und wie oder ein eigenes Gesetz dafür erlassen soll. Es ging erstmal nur darum, die Flotte überhaupt irgendwo gesetzlich zu erwähnen und in das bestehende Gesetzesgefüge einzuarbeiten.

Der jetzt hier vorgelegte Gesetzesentwurf ist nicht unsere Sache, kann aber natürlich nicht schaden, sowas in der Hinterhand zu haben.

Lasst mir bitte Zeit bis zum Wochenende, dann kann ich mich drum kümmern. Grundsätzlich denke ich aber, dass es im Einsatzfall nicht zu viele Entscheidungsträger geben sollte. König - Admiral - Kapitäne, mehr nicht.
Der Regentenrat kann darüber abstimmen, ob ein Einsatz erforderlich ist. Wenn ja, sollten die Regenten nicht mehr mitmischen, sonst weiß wieder keiner, was er zu tun hat. Ein Flotteneinsatz läuft etwas anders als ein Bannereinsatz.

Über die Kostenerstattungen bei Verlust eines privat zur Verfügung gestellten Schiffes muss ich ebenfalls nachdenken, aber es wird wohl darauf hinauslaufen, dass ein Vertrag zwischen König und Schiffseigner erforderlich ist, der sowas regelt.

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 Betreff des Beitrags: Re: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG
BeitragVerfasst: Do 18. Mär 2021, 21:14 
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Ich weiss gar nicht ob hier als BM mitreden darf, da aber auf die Antwort Kosten nochnicht geantwortet wurde........

Kann aber sagen das die derzeitigen Kriegsholks ,erstens nicht in unseren Gefilden gebaut werden können und die letzten Bauten wir in Italien mit hohen logistischem Aufwand und Kosten lagen bei ca. 24500 Taler ,ich musste sogar 26500 Taler Bezahlen weil als BM und Ratsmitglied damals nicht mitreisen konnte um zu überfühen, da der erst Konvoi dann versenkt wurde ,hatte ich nochmal 26500 Bezahlt und obwohl Zusagen Kaiser/König damals waren ,das bei Versenken Kosten übernommen werden, sah ich nie einen Taler. Zudem Mein "Auge des Kiron" das letzte Schiff war, was gesunken war und ein Schuss wohl fehlte laut Kampfbericht. Das mal so nebenbei., über 53000 Taler aus meinem Vermögen....... :cry:
Kriegskraier sind zwar kostengünstig bei 4500 bis 6500 und Lahme Enten und Schniggen sowie Kogge kann WB Bauen und im Lvl4 Hafen dann noch ne Kriegskogge. Nachteil kaum zu bewegen auf dem Fluss (abwärts,richtung Meer geht es) Aber als Küstenwarnschiff sind Schniggen bis Kraier gut einsetzbar und kein grosser Verlust an Talern im Ernstfall.
Handelkoggen gibt es wohl auch aber nicht bei uns baubar.einzig Kriegsholk ist das Schiff was überall gut Segelbar und starke Kampfkraft. Aber eben nicht überall Baubar und durch Holzmangel und anderen Faktoren ,nicht so schnell zu beschaffen.
Wenn mit Geheimaufträgen auf anderen Routen vorweg schicken ,vor Ort Holz hacken bis Gelder da und Bau begonnen wird usw, aber das kommt immer alles nach und nach und Patroni und Rabi sind damals diejengen gewesen die Logistig machten.
Also damals vor Celsius war es je nach Standort/Land preise von 21000 T. aufwärts bis 28000 Taler
Die Reperatur der jetzigen K-Holk kostet 300 Holz und 60x20 Taler Lohn, also 2400 Taler Gesamtkosten für 20 Schadenspunkte.

Mairi hat geschrieben:
Galaresch hat geschrieben:
Betreff: [Idee] Reichsmarinegesetz - RMG

Mairi hat geschrieben:
Deswegen unterhalten wir uns ja über den E n t w u r f . Die 75% sind eine willkürliche Zahl von mir. Ich dachte jedoch daran keine 100% zu erstatten, da man bei einem erfolgreichen Einsatz ja Treibgut aufnehmen und so Börse und Warenbestand aufstocken kann. Oder irre ich mich in dem Punkt?


Hallo ja etwas

Treibgut bleibt nur sehr kurz im Wasser und sollte innerhalb von wenigen Stunden geborgen werden, dazu kommt man erhällt nie die gesammte Ladung nur einen gewissen Teil.
dann kommt hinzu das bei einem Seegefecht man nie an einem Ort bleiben soll weil mann dann eine Zielscheibe hat ergo einsammeln erst wenn der Gegner Platt ist alle Gegner wohl gemerkt, ein Schiff abzuziehen um Bergungen durchzuführen schwächt die Flotte!

Dann kommen die Reperaturkosten, diese kann man falls bergungsgut vorhanden ist (der Kapitän meldet was er Aufgenommen hat und gibt die Ladung an den Grafen dann ab) verrechnet werden so muss der König nicht den Ganzen Bazen an Reperatur zahlen und die GS hat eben Nahrungsmittel und waffen (diese sollten ja an die Bordcrew zurückgegeben werden sonnst steht sie im Infanterieeinsatz ohne da)

Ein Privatschiff das 2 Wochen im Einsatz ist kann bei einem Guten Kapitän und Manschaft weit mehr verdienen als der Sold hergibt der Verlust ist da sehr hoch für aktive Händler. Lässt ein Privatmann das Schiff nur Rumdümpeln dann is das ein Luxusgut da kann man dann nochmal drüber reden.

dafür wäre aber eine Schiffsbewegungsliste nötig.

dann die Nächsten Kosten wenn ein Neubau ansteht hilft das DKR dann das Schiff sicher von a nach b zu Bringen oder nicht? immerhin ist das Schiff für das dkr gesunken.

Grüße Gala


Zitat. "Dann kommen die Reperaturkosten"
Im E n t w u r f habe ich vermerkt, dass diese aus der Reichsheereskasse gezahlt werden könnten.
Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass das Königreich es sich leisten kann den Neubau dreier versunkener Kriegsholks im Rahmen eines Einsatzes zu finanzieren, beispielsweise.
Leider bin ich, was Nautik betrifft, auch ein ziemlicher Blindfisch. Ich wusste auch nicht, dass Treibgut wenig Gewinn bringt. Weiß jemand, was die unterschiedlichen Schiffe in etwa kosten? Gibt es Preisspannen? Und was ich mich weiterhin frage... Bestimmte Schiffe kann man nur in extra aus- und weitergebauten Docks bauen lassen, richtig? Wäre es denkbar in einer Provinz des DKRs einen solchen Ort zu haben?

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§§§ ~~ Baumeister zu Württemberg a.D. ~~ §§§
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Zuletzt geändert von Sugarcam am Sa 20. Mär 2021, 07:38, insgesamt 1-mal geändert.

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