Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 09:10 
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Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

I Allgemeines

I.I Geltungsbereich

Das Gesetzbuch der Grafschaft gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze. Verstöße können bestraft werden.

I.II Gesetzeshierarchie

Kaiserliches und königliches Recht steht über Württemberger Recht.

II Verwaltung

II.I Amtsträger

a. Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.

b. Amtsträger ist jedwede Person, die ein weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Sie hat sich unverzüglich über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren und diese sorgfältig, gerecht und umsichtig auszuüben.

c. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid. Für andere weltliche Ämter kann der Graf ebenso einen Eid verlangen.

d. Allein der Graf hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

e. Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder den Grafen alle Rathausgeschäfte in einem Bericht offen zu legen.

f. Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich den Bericht seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen, bei Unstimmigkeiten ist ein neuer Bericht zu überreichen.

II.II Gesetze und Dekrete

a. Dem Rat obliegt die Gesetzgebung.

b. Der Graf, die Bürgermeister und Vasallen können Dekrete für die Gebiete erlassen, in dem sie Kraft Amtes oder Titels Verfügungsgewalt haben. Der Graf kann jedes Dekret aufheben.

c. Gesetze und Dekrete erlangen ihre Gültigkeit sobald sie in der Provinz öffentlich verkündet wurden.

II.III Militärische Gruppen

Militärische Gruppen dürfen nur von der Grafschaft oder vom Deutschen Königreich gegründet und hier tätig werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.


III Wirtschaft

III.I Löhne

In Württemberg darf niemandem ein Tageslohn von weniger als 15 Talern bezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten für die Kirche oder Bürgerwehr.

III.II Verträge

Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.

III.III Steuern, Abgaben und Gebühren

Die Grafschaft und die Städte sind berechtigt Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, deren Art und Höhe zu veröffentlichen sind. Zahlungspflichtig ist jeder, den es betrifft. Eine Befreiung von Zahlungsverpflichtungen ist auf Antrag möglich, die Entscheidung trifft der Regent bzw. der Bürgermeister bei Stadtabgaben.


IV Häfen der Grafschaft

IV.I Zuständigkeiten

Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

IV.II Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

a. Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

b. In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.

c. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.

d. Der Graf oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.


Dann stellt sich die große Frage, ob wir die Geschäftsordnung integrieren wollen. Dies hätte den Vorteil, dass sie Gesetzesrang erreicht und wir nicht mehr mehrere Werke heranziehen müssen.

Betreffend eines möglichen neuen Aufbaus schaue ich einmal nach Baden:

Zitat:
Verfassung
Präambel
§ 1 Der Regent (hier könnte die Stelli-Regelung und das Misstrauensvotum aus der GO drin aufgehen)
§ 2 Der Rat (hier könnte der Ausschluss und die Aufgabenverteilung aus der GO drin aufgehen, auch der Fürstenspiegel im Übrigen)
§ 3 Die Bürgermeister
§ 4 Die Kirche
§ 5 Das Militär
§ 6 Die Gesetzgebung (hier könnte die Abstimmungsregelung aus der GO drin aufgehen
§ 7 Das Gerichtswesen (wenn wir uns denn entscheiden, das StGB zu integrieren; hier könnte auch die Prozessordnung drin aufgehen)
§ 8 Die Straftatbestände (s.o. § 7)


Mit Blick auf unser jetziges Werk würde I. in die Präambel passen, II. würde sich aufteilen auf die §§ 1 bis 3, III. ist bis auf eine Mindestlohnregelung irgendwie entbehrlich, den Mindestlohn könnten wir bei Straftatbestände, Sklaverei definieren oder als gesonderten Punkt, IV würde ich in ein eigenes Hafengesetz ausgliedern oder eben auch als zusätzlichen Punkt.

Sind das Überlegungen, die man einmal weiter verfolgen könnte? Ich erkläre mich gern bereit, das ganze zusammen zu schreiben.

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Verfasst: Di 24. Aug 2021, 09:10 


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 10:05 
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"Wie bereits nebenan erläutert, sehe ich keinen Änderungsbedarf bei der Geschäftsordnung. Viele schlaue Köpfe haben sich einst zusammengesetzt und es ganz bewusst nicht ins Gesetz verankert. Ich spreche mich also dagegen aus."

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 12:15 
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Das beißt sich mit den Bestrebungen der letzten Legislaturperiode.
Vielleicht könnten sich dazu noch einmal andere Mitglieder der MuW äußern.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 12:44 
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Ana, die Frage ob die GO in die Verfassung mit einfließt, war nur eine. Die Überarbeitung des Gesetzes der Grafschaft steht hier im Fokus. Meine Kritikpunkte, dass man einiges streichen und verschlanken könnte, nannte ich bereits.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 13:53 
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das Gesetz von WB ist mit Absicht nicht aufgeplustert worden, und die Go sollte weiterhin seperat gehandhabt werden.
Schließlich ist die Go immer an die Flexibilität der Königreiche gebunden das Gesetz eben nicht.


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 16:35 
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Galaresch hat geschrieben:
Schließlich ist die Go immer an die Flexibilität der Königreiche gebunden das Gesetz eben nicht.

Das verstehe ich irgendwie nicht, kannst du es mir erklären?

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 18:27 
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((rp off das liegt daran das noch neue Funktionen kommen sollen, was wiederum die Arbeitsanleitungen und Pflichten änder. willst du jedesmal das gesammte Gesetz rausrollen und neu verabschieden Punkt für Punkt?))


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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Di 24. Aug 2021, 18:33 
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((ich weiß nicht, was das mit der verfassung zu tun hat
und, äh, ja
genau das wäre aufgabe des rates :D ))

Die Ämterbeschreibungen müssen ja nicht wörtlich in die Verfassung. Ich sehe darin aber keinen Grund, der gegen eine grundlegende Überarbeitung und Verschlankung spricht.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: Mi 25. Aug 2021, 16:08 
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Mir gefällt die Idee sehr gut, Sini. Unkompliziert, modern und verständlich.
Ein eigenes Hafengesetz lohnt sich meines Erachtens nach nicht. Einzig das Armeegesetz sollte separiert werden. Ob man Teile er Geschäftsordnung einfließen lässt, können wir beim konkreten Erarbeiten ja sehen. Mir fällt es oft leichter Paragraphen formuliert zu sehen um mir ein Gesetz besser vorstellen zu können.

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 Betreff des Beitrags: Re: [I] Gesetzbuch/Verfassung
BeitragVerfasst: So 29. Aug 2021, 14:52 
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Ich habe mal frei heraus begonnen etwas zusammenzuschreiben nach Sinis Vorlage. Der Entwurf ist aber noch roh, also noch nicht mit Unterstreichungen oder anderen Formatierungen versehen. Vielleicht bekommt man so ein erstes Gefühl für eine mögliche Verfassung, die fast alle Bereiche abdeckt.

Zitat:
Verfassung der Grafschaft Württemberg

Präambel

Die Verfassung der Grafschaft Württemberg gilt für jedweden Menschen innerhalb der Provinzgrenze und steht in der Hierarchie über allen anderen Gesetzen in der Grafschaft.


Artikel 1: Der Graf

(1) Die Grafschaft wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat.

(2) Der Graf ernennt einen Stellvertreter. Dieser dient ihm als engster Berater und Vertrauter.
(a) Der Stellvertreter hat die Pflicht den Grafen in Abwesenheit nach bestem Wissen zu vertreten. Dazu werden ihm die nötigen Befugnisse erteilt.

(3) Gegen den Grafen kann ein Misstrauensvotum eingeleitet werden. Dies ist der Fall, wenn der Graf sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt, Entscheidungen gefällt hat, die sich zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben oder die Arbeit des Rates blockieren.
(a) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn eine einfache Mehrheit dafür vorliegt.
(b) Die Folge eines erfolgreiches Misstrauensvotums ist die Amtsniederlegung des Grafen.
(c) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen dessen Nachfolge in der Vogtei.


Artikel 2: Der Rat
[...]

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