Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Mo 19. Jul 2021, 18:13 
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Das Gesetz muss im untersten Satz wo es um die Genda geht angepasst werden.

84148108nx42724/oeffentlicher-nachrichtendienst-f199/infosicherheitsgesetz-der-grafschaft-stand-19021467-t8197.html


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Verfasst: Mo 19. Jul 2021, 18:13 


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Di 20. Jul 2021, 18:03 
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Du meinst diesen Teil, wo man die 15,00 Talern zu 20,00 ändern muss?

Zitat:
Grundlohn der Oberfeldjäger ist 15,00 Taler pro Tag
Meldungsbonus bei Meldung bis 18:00 Uhr ist 5,00 Taler pro Meldung
Für Meldungen nach 18:00 Uhr gibt es keine weiteren Zahlungen.


Dies ist eine Art Zusatz, eine Erinnerung, ein Hinweis und gehört nicht zum Gesetz an sich - steht in dieser Form auch nur hier im Schloss so.
Das Sicherheitsgesetz besteht aus 9 Paragraphen. Hier sieht man es womöglich deutlicher. Die Löhne werden im Gesetz nicht erwähnt.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Di 20. Jul 2021, 18:29 
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Ja dann eben dort.


Kurze Frage

Gibt es eigentlcih iwo eine Lohntabelle für die Verschiedenen Aufgaben die die GS vergiebt?
-Genda
-Soldatenlohn WB
-Soldatenlohn RA
-Bannerführer WB
-Fähnleinführer BW
-Miliz
-Handelsbeauftragter
-Händler
-Schiffsanmietung
-Kapitän
-Bootsman
-ecpp

Wenn cih das recht sehe steht das überall verzettelt, oder seh seh ich das falsch?


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Mi 21. Jul 2021, 11:32 
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ich wurde grad drauf hingewiesen, dass der neue Beschluss des Soldes für die Soldaten ins Armeegesetz von Wb noch eingepflegt werden muss.
wer ist dafür Zuständig?
Und wird das einfach überschrieben oder neu aufgesezt?


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Mi 21. Jul 2021, 18:09 
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Was hat die MuW denn intern dazu gesagt?

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Mi 21. Jul 2021, 18:33 
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was weis ich

Bist du nicht ohne die MUW lebensfähig das macht grad in allen Bereichen den Anschein.
Ich kann ja gerne eine der Damen Bitten dich vor Tagesbegin noch zu stillen.


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Mi 21. Jul 2021, 19:47 
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Der Tonfall steht dir. Respektlos und geringschätzig.
So sollten wir alle mal im Rat reden.
Achte in Zukunft doch auf deine Wortwahl und damit meine ich auch deine Eigeninterpretation unserer Sprache. Hätte manchem Gespräch gut getan.

Mondlicht hatte uns doch darüber informiert, dass die Listenmitglieder den Problemen anderer annimmt. Warum sollte es hier nicht der Fall gewesen sein?

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Do 22. Jul 2021, 14:25 
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Armeegesetz alt hat geschrieben:
§ 14 Besoldung

(1) Jeder Soldat hat pro Einsatztag einen Anspruch auf einen Sold von 18 Talern.
(2) Der Truppführer hat einen Anspruch auf 20 Taler.


Wer auch immer das wo gesagt hat, liegt richtg.
Das müssen wir anpassen und ordentlich abstimmen, denn das ist wirklich eine Gesetzesänderung. Und wir müssen § 14 erweitern.

Wir haben ja folgendes beschlossen:

Zitat:
Der Sold der Soldaten richtet sich je nach Dienstart, somit stehen den Soldaten folgende Solde zu:

Beim Einsatz im Banner und jeglichen anderen Einsätzen, die keine andere Tagesaktion erlauben:
Truppsoldat: 25 Taler
Truppführer/Fähnleinführer: 28 Taler

Bei Diensten, die eine andere Tagesaktion erlauben (marschieren usw.):
Truppführer: 23 Taler
Truppsoldat 20 Taler

Bei Alarmstufen, welche den Soldaten das Arbeiten in den Abendstunden verbieten, um bereit zu stehen (in den Abendstunden danach findet man in der Regel keinen guten Job mehr, und muss man losmarschieren, greift der reguläre Sold):
Truppführer: 23 Taler
Truppsoldat 20 Taler

Bei Einsätzen außerhalb von Württemberg, hat der Soldat ein Anrecht auf Soldvorrauszahlungen. Diese sind auf maximal 7 Tage begrenzt und er erhält als Vorschuss die Hälfte seines regulären Soldes. Vorschüsse müssen Beantragt werden.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Do 22. Jul 2021, 14:27 
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Oder man greift die Idee der Lohntabelle auf, macht in den jeweiligen Gesetzen einen Verweis auf diese und gibt der Lohntabelle auch Gesetzescharakter.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Do 22. Jul 2021, 14:43 
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Wie gesagt eigentlich ist der Beschluss durch durch die Vorangegangene Abstimmung den sold entsprechend anzupassen.
Ich hab daraufhin das nun in das Gesetz mit eingepflegt das rote kommt raus wenn es hier im Bereich für Gesetze steht.


Zitat:
Armeegesetz der Grafschaft Württemberg

vom 22.07.1469




Präambel

Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
Das württembergische Gesetzbuch und das württembergische Sicherheitsgesetz haben Anwendungsvorrang.


Abschnitt I - Führung und Verwaltung

§ 1 Struktur

(1) Der Graf von Württemberg ist der Oberbefehlshaber der württembergischen Armee.
(2) Der Oberbefehlshaber ernennt und entlässt den Armeeführer.
(3) Der Hauptmann besitzt im Einsatzfall ein Weisungsrecht über alle zivilen Streitkräfte.
(4) Der Armeeführer hat die Befehlsgewalt über die Armee von Württemberg.
(5) Der Armeeführer beruft einen Armeestab ein, der ihm beratend zur Seite steht.
(6) Die Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer ernannt und erhalten das Kommando über die Kommandanturen.
(7) Die Truppführer werden vom Armeeführer oder dem zuständigen Garnisonskommandanten ernannt und erhaltenden Befehl über ihre Gruppe.
(8) Alle Soldaten der württembergischen Armee sind entsprechend ihres Wohnortes einer Kommandantur zugeordnet.

§ 2 Oberbefehlshaber

(1) Der Oberbefehlshaber besitzt die Entscheidungsgewalt über alle Belange und Aktionen der württembergischen Armee.
(2) Der Oberbefehlshaber muss Einsätze außerhalb Württembergs autorisieren.
(3) Der Oberbefehlshaber muss den Einsatz von württembergischen Bannern autorisieren.

§ 3 Zuständigkeiten der Ratsämter

(1) Der Hauptmann koordiniert die Bereitstellung ziviler Kräfte im Einsatzfall und genehmigt Banner auf württembergischen Boden.
(2) Der Marschall ist für die Verwaltung der Waffenkammer zuständig.
(3) Der Marschall führt den Armee-Etat, prüft die Sold- und Warenaufträge. Der Kämmerer ist für die Gegenprüfung des Armee-Etats zuständig.
(4) Der Kämmerer trägt die Verantwortung für die Auszahlung der Gelder und dokumentiert diese im Versorgungsbüro.
(5) Dem Handelsbevollmächtigten obliegt die Bereitstellung von Waren für die Armee aus dem Grafschaftslager und deren Dokumentation im Versorgungsbüro.

§ 4 Armeeführer

(1) Der Armeeführer organisiert und strukturiert die Armee im Sinne ihrer Einsatzfähigkeit.
(a) Der Armeeführer erstellt hierzu eine Dienstordnung, welche vom Oberbefehlshaber bestätigt werden muss.
(b) Der Armeeführer besitzt ein Vetorecht in allen untergeordneten Strukturen.
(2) Der Armeeführer hat für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Militärakademie und eines Nachrichtendienstes zu sorgen.
(3) Vereidigungen, Entlassungen und Degradierungen werden vom Armeeführer durchgeführt.
(4) Der Armeeführer ernennt einen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit in allen Belangen vollständig vertritt.

§ 5 Armeestab

(1) Der Armeestab untersteht der Befehlsgewalt des Armeeführers, ausgenommen davon ist der Hauptmann, der lediglich ein Wortrecht im Stab innehat und somit nicht stimmberechtigt ist.
(2) Der Armeestab setzt sich mindestens aus dem stellvertretenden Armeeführer, dem Nachrichtenoffizier, dem Hauptmann und den Bannerherren der Armee zusammen.


§ 6 Garnisonskommandant

(1) Der Garnisonskommandant trägt die Kommandogewalt und Verantwortung über die Kommandantur und untergeordneten Soldaten seiner Garnison.
(2) Der Garnisonskommandant ernennt nach eigenem Ermessen einen Stellvertreter.
(3) Dem Garnisonskommandanten ist es erlaubt innerhalb seiner Kommandantur Sanktionen bei Verstößen gegen das Armeegesetz zu verhängen.

§ 7 Finanzierung der Armee

(1) Der Armeeetat wird vom württembergischen Haushalt gesondert behandelt.
(a) Der Armeeetat wird für alle Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Soldzahlungen von Einsätzen, die von der Grafschaft zu tragen sind.
(b) Die Einspeisung in den Armeeetat ist dem Armeeführer mitzuteilen.
(c) Die Höhe des Etats wird vom Oberbefehlshaber festgelegt.
(2) Dem Marschall obliegt die Buchführung des Armeeetats.
(3) Der Armeeführer kann über die Verwendung der Mittel innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs frei entscheiden.


Abschnitt II - Mitgliedschaft

§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Jeder Soldat hat den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und die ihm zugewiesenen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen.
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden, unterliegen, auch nach Austritt aus der Armee, der Geheimhaltung.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Gefahrenlage der Grafschaft zu gewähren ist.*
(4) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
(a) Pro Soldat (auch Matrose, Vasall oder Freiwilliger im Einsatz) wird die Erstattung beschränkt auf maximal eine Waffe und Ersatzwaffe, einen Schild und Ersatzschild, einen Karren, Verpflegung für 20 Tage, zwei Heiltränke sowie 300 Taler Bargeld. Es gelten dabei die festgelegten Standardpreise der Grafschaft für die Beschaffung von Material und Verpflegung für Armeeangehörige.
(b) Es können höhere Erstattungen beantragt werden, welche jedoch vom Oberbefehlshaber autorisiert werden müssen.
(5) Die Mitgliedschaft in anderen militärischen oder verbotenen Organisationen ist verboten.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt

§ 9 Aufnahme

(1) Jeder Bürger Württembergs, der mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers innehat, kann Mitglied der württembergischen Armee werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Armee ist ein einwandfreier Leumund und der Wohnort, sowie Aufenthalt in Württemberg.
(3) Nach bestandener Probezeit von vier Wochen erfolgt die Vereidigung. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der HERR sei mein Zeuge.
(4) Jeder Anwärter mit militärischer Erfahrung kann nach der Vereidigung auf Beschluss der Armeeführung mit einem höheren Dienstgrad in die Armee eingegliedert werden.

§ 10 Dienstgrade und Belobigungen

(1) Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten.
(2) Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste die der Lanzer.
(a) Der Armeeführer entscheidet bei allen Gruppen über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade.
(b) Die Garnisonskommandanten sind berechtigt Beförderungen ihrer untergeordneten Soldaten durchzuführen.
(c) Die Offiziere und Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer befördert.
(3) Militärische Auszeichnungen werden vom Armeeführer überreicht.

§ 11 Reserve

(1) Soldaten können mit Antritt eines der folgenden Ämter: Ratsamt, Bürgermeisteramtes,
Gendamerieführer oder Hafenmeister für die Dauer ihrer Amtszeit in den Reservestatus versetzt werden.
(2) Der Antrag auf Reserve muss vom Garnisonskommandanten und vom Armeeführer bewilligt werden.
(3) Die Reservisten werden von ihren Aufgaben innerhalb der Armee sowie von Einsätzen freigestellt.
(4) Die Reservisten gelten weiterhin als Soldaten und Mitglieder der Armee von Württemberg.


§ 12 Austritt

(1) Der Austritt muss durch einen Antrag beim Garnisonskommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer genehmigt werden.
(a) Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder erhöhte Alarmbereitschaft in der Grafschaft ausgerufen wurde.
(2) Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Zivilist.


Abschnitt III - Einsätze

§ 13 Einsätze

(1) Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatzgruppe.
(2) Soldaten haben für die Dauer des Einsatzes Anspruch auf Sold.
(3) Die Aufnahme von Zivilisten in den Einsatz ist jederzeit möglich.
(4) Die Einsatzbereitschaft von allen eingesetzten Kräften ist während eines Einsatzes oder einer erhöhten Gefahrenlage stets sicherzustellen.

§ 14 Besoldung

(1) Jeder Soldat hat pro Einsatztag einen Anspruch auf einen Sold von 18 Talern.
(2) Der Truppführer hat einen Anspruch auf 20 Taler.
(3) Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
(4) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.

§ 14 Besoldung

(1) Jeder Soldat hat pro Einsatztag einen Anspruch auf einen Sold. Dieser wird in zwei Kategorien unterteilt.
(1a) Jeder Truppsoldat hat bei Einsatz wo andere Tätigkeiten tagsüber möglich sind einen Soldanspruch von 20 Taler, tritt er in ein Banner ein und kann somit nicht Arbeiten, steht ihm ein Sold von 25 Taler pro Tag zu.
(2) Jeder Truppführer hat pro Einsatztag einen Anspruch auf einen Sold. Dieser wird in zwei Kategorien unterteilt.
(2a) Jeder Truppführer hat bei Einsatz wo andere Tätigkeiten Tagsüber möglich sind einen Soldanspruch von 20 Taler, tritt er in ein Banner ein und kann somit nicht Arbeiten, steht ihm einen Sold von 28 Taler pro Tag zu.
(3) Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
(4) Bei Einsätzen außerhalb von Württemberg, hat der Soldat ein Anrecht auf Soldvorauszahlungen. Diese sind auf maximal 7 Tage begrenzt und er erhält als Vorschuss die Hälfte seines regulären Soldes. Vorschüsse müssen beantragt werden!
(5) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.


§ 15 Banner

(1) Als Banner der württembergischen Armee zählen nur solche, die vom Hauptmann zugelassen worden sind.
(2) Die Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann gegründet werden.
(3) Die Aufnahme von Personen oder Gruppen in das Banner ist nur auf Befehl des Armeeführers zulässig.
(4) Das Erstellen einer Feindesliste mit Namen von einzelnen Personen oder Bannern ist nur auf Befehl Armeeführers gestattet.
(5) Die unbewilligte Auflösung eines Banners der württembergischen Armee ist als Fahnenflucht zu werten.

§ 16 Abstellung an andere Armeen

(1) Die württembergische Armee muss auf Anforderung des Kaiserreiches oder der Reichsarmee Soldaten abstellen.
(2) Abgestellte Soldaten sind dem Reichsarmeegesetz oder dem kaiserlichen Armeegesetz untergeordnet.


Abschnitt IV - Gerichtsbarkeit

§ 17 Rechtsstruktur

(1) Der Armeeführer trägt die Verantwortung der Strafverfolgung bei Vergehen gegen das Armeegesetz innerhalb der Armee.
(2) Der Armeeführer und der Armeestab sind für die Beurteilung der Schwere der einzelnen Verstöße verantwortlich.
(3) Die württembergische Justiz ist bei Verrat und Hochverrat zuständig.
(4) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.

§ 18 Eidbruch

(1) Eidbruch wird als Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag gilt als Eidbruch.
(b) Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gilt als Eidbruch.

§ 19 Bruch der Schweigepflicht

(1) Der Bruch der Schweigepflicht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
(b) Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht und wird als Eidbruch geahndet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 20 Befehlsverweigerung

(1) Befehlsverweigerung wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung gewertet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 21 Fahnenflucht

(1) Fahnenflucht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
(b) Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht gewertet.
(c) Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


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