Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 18:21 
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Guten Abend meine Ratsherren und Damen,
ich würde gerne das Strafgesetzbuch etwas Erweitern weil es mir als Richter mehr Handlungs Spielraum gibt in sachen bestrafen und auch dem STA der ja nach § 8 Abs. 3
Verwarnungen/Ordnungsgeld(taler) Müsste auch mal abgeändert werden in taler) verhängen kann. dem Sta Würde ich dafür die Üblichen 3 Monate geben dem richter Nach §7Abs.4 12 monate. Ich bewege mich derzeitig in einen grau bereich da wir im Armee Gesetz 6-12 Monate haben (die haben wieder ne einge liste warum auch imma is halt so :D glaube für die Banner oder so Vilt kann duri was dazu sagen ?) Bzw über den Sanktionen teil =§7abs. 2
Ich hätte auch gerne die möglich keit diese Frist legal Auf Maximal 12 Hoch zu schrauben !
Zurzeit könnte ich auch 1000 Jahre .... nach §7abs.2
[---]

Zitat:
§ 7 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.

(2) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.

(3) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.

(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert.




ich hätte sowas gerne dabei
(4.1)Bei besonders Schweren Fällen kann der Richter die Frist auf bis zu 12 Moante erhöhen.

PS ist neu das Fette

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Zuletzt geändert von brillevonhalten am Mo 24. Jul 2017, 20:12, insgesamt 3-mal geändert.

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Verfasst: Mo 24. Jul 2017, 18:21 


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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 18:42 
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Wieso wird das intern diskutiert? Können wir das bitte öffentlich schieben? Hier ist nichts sicherheitsrelevantes dabei.

Brille, hast du mal den Reichsjustizbeauftragten dazu befragt?
Ich bin nicht sicher, ob wir an alles gedacht haben, da soll Leiv sich ruhig mal zu äußern

Ansonsten kann ich nur sagen: :fuer:

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 18:49 
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Muss man die Akte überhaupt schließen? Steht das irgendwo im Richtervertrag?

((Bedenkt bitte auch, dass das ein Spiel ist und 12 Monate eine sehr lange Zeit sind. Auch 3 Monate sind schon recht viel.))

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 19:18 
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Sini Können wir machen ich wusste nur nicht OB oder ob nicht :( soll der Graf entscheiden ;)
ich war ja wegen der Urteile immer bei §7abs.2 damit ist es ja gedeckt.
ich selber würde das/sowas nur gerne intern beraten und das was am ende bei raus gekommen ist Öffendlich machen.
-> ich habe hier nieder geschrieben was ich wie dachte warum wes wegen .... das Sollte in meinen Augen nicht nach außen !
Wen die Begründung intern bleibt -> gerne öffendlich !

Ja wurde befragt - wir decken es mit §7abs. 2 wir Könnten auch den erweitern Ala :dem richter steht es Frei bis Maxi. 12 Monate und dem STA im rahemen seiner möglichkeiten nach § 8 Abs. 3 bis Max drei Moante.


duri Das ist jeder GS selber Überlassen(es steht nix im RV würde auch mehr die STA leute betreffen ;) ) und ich finde Unser system sehr gut ist zwar mit viel arbeit verbunden aber so haben wir immer einen Überlick.

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 19:27 
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Kann man das nicht gleich in Punkt 4 so formulieren, dass es höchstens 12 Monate sind, ohne einen extra Punkt anzuführen?

Zitat:
(4) Nach Ablauf einer Frist von höchstens zwölf Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert.


Spart Platz und man hat genug Bewegungsraum.

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 19:31 
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Ich bin der Meinung das Gesetzesänderungen öffentlich zu machen sind.

Brilles Formulierung ist besser!
Duri, dein lässt zu viel Willkür zu!

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 19:33 
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Brilles Formulierung schließt alles zwischen 3 und 12 Monaten aus.

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 19:34 
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Ist doch okay. Die Regel ist 3 Monate; bei Schwerverbrechern sind es 12. Hinreichend bestimmt, kein wenn und aber. Gut!

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 19:38 
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Ich finde der Richter sollte selbst entscheiden wie hoch die Frist angesetzt wird.

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BeitragVerfasst: Mo 24. Jul 2017, 20:01 
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Durius hat geschrieben:
Brilles Formulierung schließt alles zwischen 3 und 12 Monaten aus.


HALT ich will das es der Richter Entscheiden kann im Not fall haben wir immer noch §10 ;)
sollten wir vilt noch erweitern ....

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