Guten Abend meine Ratsherren und Damen,
ich würde gerne das Strafgesetzbuch etwas Erweitern weil es mir als Richter mehr Handlungs Spielraum gibt in sachen bestrafen und auch dem STA der ja nach § 8 Abs. 3
Verwarnungen/Ordnungsgeld(taler) Müsste auch mal abgeändert werden in taler) verhängen kann. dem Sta Würde ich dafür die Üblichen 3 Monate geben dem richter Nach §7Abs.4 12 monate. Ich bewege mich derzeitig in einen grau bereich da wir im Armee Gesetz 6-12 Monate haben (die haben wieder ne einge liste warum auch imma is halt so :D glaube für die Banner oder so Vilt kann duri was dazu sagen ?) Bzw über den Sanktionen teil =§7abs. 2
Ich hätte auch gerne die möglich keit diese Frist legal Auf Maximal 12 Hoch zu schrauben !
Zurzeit könnte ich auch 1000 Jahre .... nach §7abs.2
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Zitat:
§ 7 Grundsätze der Strafzumessung
(1) Der Richter muss den Vorgaben des Richtervertrages zwingend Folge leisten.
(2) Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach pflichtgemäßem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
(3) Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
(4) Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Urteilsspruch, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen und er gilt als rehabilitiert.
ich hätte sowas gerne dabei
(4.1)Bei besonders Schweren Fällen kann der Richter die Frist auf
bis zu 12 Moante erhöhen.
PS ist neu das Fette