Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 21:59 
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Der Regent darf Bürgermeister absetzen.
Und im Übrigen würde die Begründung "Weil ich das sehen will" deine Einschränkung im Gesetz erfüllen, Adriaana. Wir drehen uns im Kreis. Ich schlage vor, jeder schreibt seinen Favoriten auf an Gesetzestext, wir sammeln ein zwei Tage und dann stimmen wir ab. Und wenns dann ne Mehrheit für nen Vorschlag gibt, stellen wir den offiziell zur Abstimmung als Änderung des Gesetzes. Und wenns keinen Favoriten gibt, begraben wir das Thema einfach. Fertig.

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Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 31. Jan 2018, 21:59 


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 22:01 
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Zitat:
§8 Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten, oder den Regenten eine Bestandsliste abzugeben. Kämmerer und Handelsbevollmächtigter müssen ihre Aufforderung schriftlich begründen und vom Regenten unterzeichnen lassen. Darin ist aufzuführen,


So das finde ich am besten.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 22:05 
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Dann ist es halt lächerlich in deinen Augen Philipp. Und wieso ihm damit Rechte beschnitten werden weiß ich auch nicht. Es besteht im Moment einmal während der Amtszeit das Recht, damit man kontrollieren kann, dass ein BM der geht nicht noch schnell das RH plündert. Sollte ein Verdacht bestehen, dass er sich bereichert dann auch gerne zwischendurch. Aber schön dass man alles tut um mir meine Frage nicht zu beantworten.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 22:23 
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Was für eine Frage? Warum der regent bescheid wissen muss? Er ist der Regent. Der der Bm´s absetzen darf. Der Stüme auf Rathäuser genehmigen darf. Aber Inventuren darf er nicht einfordern? Erklär mir warum der Regent alles darf aber das nicht. Meinst du nicht das eine Sicherheitsgefährdung dann bei tausend anderen Dingen gesehen werden könnte. Ein Regent der sich an einer Stadt bereichen will? Wenn das deine Sorge ist dann sage ich dir das ein Regent lieber seinen Kämmerer anstiften sollte die Grafschaft auszurauben. Das wäre wohl erfolgreicher und sehr viel lukrativer.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 22:29 
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Ich wiederhole mich noch einmal. Er darf einen Sturm und eine Absetzung aber auch nicht aus Langeweile durchführen, oder weil er es einfach mal testen will und genau das wünsche ich mir bei der Inventur auch. Und nichts andere habe ich gesagt.

Zitat:
§8 Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten, oder den Regenten eine Bestandsliste abzugeben. Dieser Forderung muss begründet sein und vorher dem Rat vorgelegt werde und durch den Regenten abgesegnet werden. Darin ist aufzuführen,


Wäre das ein Kompromiss? So muss auch der Regent eine Begründung vorlegen, ist aber immer noch derjenige der bestimmt

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 22:31 
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Nein kein Kompromiss. Jedenfalls nicht fürmich. Du willst immer mehr Leute involvieren dabei wollten wir schneller an eine Bestandsliste kommen. So macht das aber überhaupt keinen Sinn.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 22:33 
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Wieso mehr leute involvieren? Weil der Regent in einem entsprechenden Raum ((z.b. Wirtschaftskanzlei) schreibt "Ich habe bei BM XYZ eine Inventur aus folgenden Gründen eingefordert" Ohja, das involviert echt nen Haufen Leute

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 22:35 
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"Du willst es dem Rat vorlegen. Vorher. Das sind nach meiner Rechnung nochmal..Neun Leute mehr?"

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 22:35 
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Adriaana hat geschrieben:
Ich wiederhole mich noch einmal. Er darf einen Sturm und eine Absetzung aber auch nicht aus Langeweile durchführen, oder weil er es einfach mal testen will und genau das wünsche ich mir bei der Inventur auch. Und nichts andere habe ich gesagt.


Doch, darf er.
Zitat:
7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

Oder siehst du da irgendwelche Bedingungen?

Es ist einfach so, Adriaana: Entweder wir schreiben funktionale Gesetze und vertrauen darauf, dass die Leute verantwortungsvoll mit den ihnen gegeben Rechten umgehen, oder wir schreiben Gesetze, die jede Eventualität abdecken. Das werden wir nicht schaffen aus ganz offensichtlichen Gründen. Und dennoch würden die Gesetze dann endlos und unverständlich..

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Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 22:36 
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"Du schreibst du willst den Rat erst über die Begründung beratschlagen lassen. Ich sag ja, statt schneller eingreifen, ziehen wir das alles in die Länge..."


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