Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Do 22. Jul 2021, 16:17 
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Zitat:
Änderung des Armeegesetzes:
Nach Beschluss des Rates von Württemberg ergeht, dass die Solde der Soldaten den jeweiligen Situationen Angepasst wurden.
Der rote Passus ist der alte Part im Gesetz und wird gegen den neun Passus in grün ersetzt.





Armeegesetz der Grafschaft Württemberg

vom 22.07.1469




Präambel

Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
Das württembergische Gesetzbuch und das württembergische Sicherheitsgesetz haben Anwendungsvorrang.


Abschnitt I - Führung und Verwaltung

§ 1 Struktur

(1) Der Graf von Württemberg ist der Oberbefehlshaber der württembergischen Armee.
(2) Der Oberbefehlshaber ernennt und entlässt den Armeeführer.
(3) Der Hauptmann besitzt im Einsatzfall ein Weisungsrecht über alle zivilen Streitkräfte.
(4) Der Armeeführer hat die Befehlsgewalt über die Armee von Württemberg.
(5) Der Armeeführer beruft einen Armeestab ein, der ihm beratend zur Seite steht.
(6) Die Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer ernannt und erhalten das Kommando über die Kommandanturen.
(7) Die Truppführer werden vom Armeeführer oder dem zuständigen Garnisonskommandanten ernannt und erhaltenden Befehl über ihre Gruppe.
(8) Alle Soldaten der württembergischen Armee sind entsprechend ihres Wohnortes einer Kommandantur zugeordnet.

§ 2 Oberbefehlshaber

(1) Der Oberbefehlshaber besitzt die Entscheidungsgewalt über alle Belange und Aktionen der württembergischen Armee.
(2) Der Oberbefehlshaber muss Einsätze außerhalb Württembergs autorisieren.
(3) Der Oberbefehlshaber muss den Einsatz von württembergischen Bannern autorisieren.

§ 3 Zuständigkeiten der Ratsämter

(1) Der Hauptmann koordiniert die Bereitstellung ziviler Kräfte im Einsatzfall und genehmigt Banner auf württembergischen Boden.
(2) Der Marschall ist für die Verwaltung der Waffenkammer zuständig.
(3) Der Marschall führt den Armee-Etat, prüft die Sold- und Warenaufträge. Der Kämmerer ist für die Gegenprüfung des Armee-Etats zuständig.
(4) Der Kämmerer trägt die Verantwortung für die Auszahlung der Gelder und dokumentiert diese im Versorgungsbüro.
(5) Dem Handelsbevollmächtigten obliegt die Bereitstellung von Waren für die Armee aus dem Grafschaftslager und deren Dokumentation im Versorgungsbüro.

§ 4 Armeeführer

(1) Der Armeeführer organisiert und strukturiert die Armee im Sinne ihrer Einsatzfähigkeit.
(a) Der Armeeführer erstellt hierzu eine Dienstordnung, welche vom Oberbefehlshaber bestätigt werden muss.
(b) Der Armeeführer besitzt ein Vetorecht in allen untergeordneten Strukturen.
(2) Der Armeeführer hat für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Militärakademie und eines Nachrichtendienstes zu sorgen.
(3) Vereidigungen, Entlassungen und Degradierungen werden vom Armeeführer durchgeführt.
(4) Der Armeeführer ernennt einen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit in allen Belangen vollständig vertritt.

§ 5 Armeestab

(1) Der Armeestab untersteht der Befehlsgewalt des Armeeführers, ausgenommen davon ist der Hauptmann, der lediglich ein Wortrecht im Stab innehat und somit nicht stimmberechtigt ist.
(2) Der Armeestab setzt sich mindestens aus dem stellvertretenden Armeeführer, dem Nachrichtenoffizier, dem Hauptmann und den Bannerherren der Armee zusammen.


§ 6 Garnisonskommandant

(1) Der Garnisonskommandant trägt die Kommandogewalt und Verantwortung über die Kommandantur und untergeordneten Soldaten seiner Garnison.
(2) Der Garnisonskommandant ernennt nach eigenem Ermessen einen Stellvertreter.
(3) Dem Garnisonskommandanten ist es erlaubt innerhalb seiner Kommandantur Sanktionen bei Verstößen gegen das Armeegesetz zu verhängen.

§ 7 Finanzierung der Armee

(1) Der Armeeetat wird vom württembergischen Haushalt gesondert behandelt.
(a) Der Armeeetat wird für alle Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Soldzahlungen von Einsätzen, die von der Grafschaft zu tragen sind.
(b) Die Einspeisung in den Armeeetat ist dem Armeeführer mitzuteilen.
(c) Die Höhe des Etats wird vom Oberbefehlshaber festgelegt.
(2) Dem Marschall obliegt die Buchführung des Armeeetats.
(3) Der Armeeführer kann über die Verwendung der Mittel innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs frei entscheiden.


Abschnitt II - Mitgliedschaft

§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Jeder Soldat hat den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und die ihm zugewiesenen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen.
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden, unterliegen, auch nach Austritt aus der Armee, der Geheimhaltung.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Gefahrenlage der Grafschaft zu gewähren ist.*
(4) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
(a) Pro Soldat (auch Matrose, Vasall oder Freiwilliger im Einsatz) wird die Erstattung beschränkt auf maximal eine Waffe und Ersatzwaffe, einen Schild und Ersatzschild, einen Karren, Verpflegung für 20 Tage, zwei Heiltränke sowie 300 Taler Bargeld. Es gelten dabei die festgelegten Standardpreise der Grafschaft für die Beschaffung von Material und Verpflegung für Armeeangehörige.
(b) Es können höhere Erstattungen beantragt werden, welche jedoch vom Oberbefehlshaber autorisiert werden müssen.
(5) Die Mitgliedschaft in anderen militärischen oder verbotenen Organisationen ist verboten.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt

§ 9 Aufnahme

(1) Jeder Bürger Württembergs, der mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers innehat, kann Mitglied der württembergischen Armee werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Armee ist ein einwandfreier Leumund und der Wohnort, sowie Aufenthalt in Württemberg.
(3) Nach bestandener Probezeit von vier Wochen erfolgt die Vereidigung. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der HERR sei mein Zeuge.
(4) Jeder Anwärter mit militärischer Erfahrung kann nach der Vereidigung auf Beschluss der Armeeführung mit einem höheren Dienstgrad in die Armee eingegliedert werden.

§ 10 Dienstgrade und Belobigungen

(1) Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten.
(2) Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste die der Lanzer.
(a) Der Armeeführer entscheidet bei allen Gruppen über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade.
(b) Die Garnisonskommandanten sind berechtigt Beförderungen ihrer untergeordneten Soldaten durchzuführen.
(c) Die Offiziere und Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer befördert.
(3) Militärische Auszeichnungen werden vom Armeeführer überreicht.

§ 11 Reserve

(1) Soldaten können mit Antritt eines der folgenden Ämter: Ratsamt, Bürgermeisteramtes,
Gendamerieführer oder Hafenmeister für die Dauer ihrer Amtszeit in den Reservestatus versetzt werden.
(2) Der Antrag auf Reserve muss vom Garnisonskommandanten und vom Armeeführer bewilligt werden.
(3) Die Reservisten werden von ihren Aufgaben innerhalb der Armee sowie von Einsätzen freigestellt.
(4) Die Reservisten gelten weiterhin als Soldaten und Mitglieder der Armee von Württemberg.


§ 12 Austritt

(1) Der Austritt muss durch einen Antrag beim Garnisonskommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer genehmigt werden.
(a) Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder erhöhte Alarmbereitschaft in der Grafschaft ausgerufen wurde.
(2) Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Zivilist.


Abschnitt III - Einsätze

§ 13 Einsätze

(1) Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatzgruppe.
(2) Soldaten haben für die Dauer des Einsatzes Anspruch auf Sold.
(3) Die Aufnahme von Zivilisten in den Einsatz ist jederzeit möglich.
(4) Die Einsatzbereitschaft von allen eingesetzten Kräften ist während eines Einsatzes oder einer erhöhten Gefahrenlage stets sicherzustellen.

§ 14 Besoldung

(1) Jeder Soldat hat pro Einsatztag einen Anspruch auf einen Sold von 18 Talern.
(2) Der Truppführer hat einen Anspruch auf 20 Taler.
(3) Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
(4) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.

§ 14 Besoldung

(1) Jeder Soldat hat pro Einsatztag einen Anspruch auf Sold. Dieser wird in zwei Kategorien unterschieden:
(1a) Wenn andere Tätigkeiten tagsüber möglich sind, steht ihm ein Sold von 20 Talern zu.
1b) Wenn andere Tätigkeiten tagsüber nicht möglich sind (z.B. im Banner), steht ihm ein Sold von 25 Talern zu.
(2) Jeder Trupp- /Fähnlein- / Bannerführer hat pro Einsatztag einen Anspruch auf 3 Taler zusätzlichen Sold gegenüber dem Anspruch eines Truppsoldaten.
(3) Bannerherren gelten immer als im Einsatz befindlich.
(4) Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
(5) Bei Einsätzen außerhalb von Württemberg, kann ein Soldat eine Soldvorauszahlung beantragen. Diese ist auf maximal 7 Tage begrenzt und er erhält als Vorschuss die Hälfte seines regulären Soldes.
(6) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.


(5) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.

§ 15 Banner

(1) Als Banner der württembergischen Armee zählen nur solche, die vom Hauptmann zugelassen worden sind.
(2) Die Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann gegründet werden.
(3) Die Aufnahme von Personen oder Gruppen in das Banner ist nur auf Befehl des Armeeführers zulässig.
(4) Das Erstellen einer Feindesliste mit Namen von einzelnen Personen oder Bannern ist nur auf Befehl Armeeführers gestattet.
(5) Die unbewilligte Auflösung eines Banners der württembergischen Armee ist als Fahnenflucht zu werten.

§ 16 Abstellung an andere Armeen

(1) Die württembergische Armee muss auf Anforderung des Kaiserreiches oder der Reichsarmee Soldaten abstellen.
(2) Abgestellte Soldaten sind dem Reichsarmeegesetz oder dem kaiserlichen Armeegesetz untergeordnet.


Abschnitt IV - Gerichtsbarkeit

§ 17 Rechtsstruktur

(1) Der Armeeführer trägt die Verantwortung der Strafverfolgung bei Vergehen gegen das Armeegesetz innerhalb der Armee.
(2) Der Armeeführer und der Armeestab sind für die Beurteilung der Schwere der einzelnen Verstöße verantwortlich.
(3) Die württembergische Justiz ist bei Verrat und Hochverrat zuständig.
(4) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.

§ 18 Eidbruch

(1) Eidbruch wird als Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag gilt als Eidbruch.
(b) Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gilt als Eidbruch.

§ 19 Bruch der Schweigepflicht

(1) Der Bruch der Schweigepflicht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
(b) Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht und wird als Eidbruch geahndet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 20 Befehlsverweigerung

(1) Befehlsverweigerung wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung gewertet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 21 Fahnenflucht

(1) Fahnenflucht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
(b) Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht gewertet.
(c) Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Do 22. Jul 2021, 16:17 


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: So 25. Jul 2021, 18:35 
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Beiträge: 1416
"Mensch Leute... jetzt wird das ganze Ding einfach so ausgehangen. Wo wurde das denn abgesegnet so? Ich kann dazu nichts hier finden. Wir haben über eine Gesetzesänderung noch gar nicht abgestimmt. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe, die Lohnerhöhung und die komplette Änderung des §14. In dem zudem noch Fehler sind."

Galaresch hat geschrieben:
§ 14 Besoldung

(1) Jeder Soldat hat pro Einsatztag einen Anspruch auf Sold. Dieser wird in zwei Kategorien unterschieden:
(1a) Wenn andere Tätigkeiten tagsüber möglich sind, steht ihm ein Sold von 20 Talern zu.
1b) Wenn andere Tätigkeiten tagsüber nicht möglich sind (z.B. im Banner), steht ihm ein Sold von 25 Talern zu.
(2) Jeder Trupp- Fähnlein- / Bannerführer hat pro Einsatztag einen Anspruch auf 3 Taler zusätzlichen Sold gegenüber dem Anspruch eines Truppsoldaten.
(3) Bannerherren gelten immer als im Einsatz befindlich.
(4) Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
(5) Bei Einsätzen außerhalb von Württemberg, kann ein Soldat eine Soldvorauszahlung beantragen. Diese ist auf maximal 7 Tage begrenzt und er erhält als Vorschuss die Hälfte seines regulären Soldes.
(6) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.


(5) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.



"Ich habe noch ein paar Dinge geändert und angestrichen, was raus oder geändert werden müsste."



Zitat:
§ 14 Besoldung

(1) Jeder Soldat hat pro Einsatztag einen Anspruch auf Sold, welcher in zwei Kategorien unterschieden wird:
(1a) Wenn andere Tätigkeiten tagsüber möglich sind, steht ihm ein Sold von 20 Talern zu.
(1b) Wenn andere Tätigkeiten tagsüber nicht möglich sind (z.B. im Banner), steht ihm ein Sold von 25 Talern zu.
(2) Jeder Trupp- / Fähnlein- / Bannerführer hat pro Einsatztag einen Anspruch auf 3 Taler zusätzlichen Sold, gegenüber dem Anspruch eines Truppsoldaten.
(3) Bannerherren gelten immer als im Einsatz befindlich.
(4) Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
(5) Bei Einsätzen außerhalb von Württemberg, kann ein Soldat eine Soldvorauszahlung beantragen. Diese ist auf maximal 7 Tage begrenzt und er erhält als Vorschuss die Hälfte seines regulären Soldes.
(6) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.


(5) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.


"Falls ich auch eine gänzlich andere Formulierung für 1a und 1b vorschlagen darf, hinterlege ich diese auch einmal mit. Ist aber auch nur eine Vorschlagsidee."

Zitat:
(1a) Bei Wahrnehmungsmöglichkeit anderer Tätigkeiten, liegt der Anspruch bei 20 Talern.
(1b) Bei nicht vorhandener Wahrnehmungsmöglichkeit anderer Tätigkeiten (z.B. im Banner), liegt der Anspruch bei 25 Talern.


"Außerdem gehört für mich das ganze Ding auch in den Bereich wo Armee und Rat zusammen kommen. Zumindest werden Änderungen des Armeegesetzes eigentlich da besprochen und vielleicht hat die Armee ja auch noch Formulierungsideen oder dergleichen."

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: So 25. Jul 2021, 18:43 
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Beiträge: 1023
Ein roter Faden wäre vorteilhaft.

In welcher Welt werden Gesetze einfach so geändert? Dazu entdecke ich nirgends einen Hinweis zur vorgenommenen Umsetzung.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: So 25. Jul 2021, 19:30 
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Registriert: Do 18. Feb 2010, 18:19
Beiträge: 4177
so ausgehangen wird garnix
Leilah macht mit mir Einarbeitungstest damit sie alles findet. Weil eine WF Anleitung wo was ist gibt es nicht.

Der Passus den sie nahm ist eine Überarbeitung aus dem Armeebereich mit der Vorlage von mir. die hier hängt. die kommt hier auch her aber dazu brauch ich auch mal bissel mehr als 10 min.

so hier der Text nun der von der Armee nochmals zur Verständlichkeit nachgebessert wurde. Außerdem wurde der Passus mit den Vorrauszahlungen auf Bitten der Armeeführung nochmals Eingesschränkt (der Passus den wir im Dekret haben lässt mehr Geld fließen)

Zitat:
Armeegesetz der Grafschaft Württemberg

vom 25.07.1469




Präambel

Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg regelt Struktur, Ämter, Mitgliedschaft, Gerichtsbarkeit, Finanzierung und Einsätze im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg.
Das württembergische Gesetzbuch und das württembergische Sicherheitsgesetz haben Anwendungsvorrang.


Abschnitt I - Führung und Verwaltung

§ 1 Struktur

(1) Der Graf von Württemberg ist der Oberbefehlshaber der württembergischen Armee.
(2) Der Oberbefehlshaber ernennt und entlässt den Armeeführer.
(3) Der Hauptmann besitzt im Einsatzfall ein Weisungsrecht über alle zivilen Streitkräfte.
(4) Der Armeeführer hat die Befehlsgewalt über die Armee von Württemberg.
(5) Der Armeeführer beruft einen Armeestab ein, der ihm beratend zur Seite steht.
(6) Die Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer ernannt und erhalten das Kommando über die Kommandanturen.
(7) Die Truppführer werden vom Armeeführer oder dem zuständigen Garnisonskommandanten ernannt und erhaltenden Befehl über ihre Gruppe.
(8) Alle Soldaten der württembergischen Armee sind entsprechend ihres Wohnortes einer Kommandantur zugeordnet.

§ 2 Oberbefehlshaber

(1) Der Oberbefehlshaber besitzt die Entscheidungsgewalt über alle Belange und Aktionen der württembergischen Armee.
(2) Der Oberbefehlshaber muss Einsätze außerhalb Württembergs autorisieren.
(3) Der Oberbefehlshaber muss den Einsatz von württembergischen Bannern autorisieren.

§ 3 Zuständigkeiten der Ratsämter

(1) Der Hauptmann koordiniert die Bereitstellung ziviler Kräfte im Einsatzfall und genehmigt Banner auf württembergischen Boden.
(2) Der Marschall ist für die Verwaltung der Waffenkammer zuständig.
(3) Der Marschall führt den Armee-Etat, prüft die Sold- und Warenaufträge. Der Kämmerer ist für die Gegenprüfung des Armee-Etats zuständig.
(4) Der Kämmerer trägt die Verantwortung für die Auszahlung der Gelder und dokumentiert diese im Versorgungsbüro.
(5) Dem Handelsbevollmächtigten obliegt die Bereitstellung von Waren für die Armee aus dem Grafschaftslager und deren Dokumentation im Versorgungsbüro.

§ 4 Armeeführer

(1) Der Armeeführer organisiert und strukturiert die Armee im Sinne ihrer Einsatzfähigkeit.
(a) Der Armeeführer erstellt hierzu eine Dienstordnung, welche vom Oberbefehlshaber bestätigt werden muss.
(b) Der Armeeführer besitzt ein Vetorecht in allen untergeordneten Strukturen.
(2) Der Armeeführer hat für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Militärakademie und eines Nachrichtendienstes zu sorgen.
(3) Vereidigungen, Entlassungen und Degradierungen werden vom Armeeführer durchgeführt.
(4) Der Armeeführer ernennt einen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit in allen Belangen vollständig vertritt.

§ 5 Armeestab

(1) Der Armeestab untersteht der Befehlsgewalt des Armeeführers, ausgenommen davon ist der Hauptmann, der lediglich ein Wortrecht im Stab innehat und somit nicht stimmberechtigt ist.
(2) Der Armeestab setzt sich mindestens aus dem stellvertretenden Armeeführer, dem Nachrichtenoffizier, dem Hauptmann und den Bannerherren der Armee zusammen.


§ 6 Garnisonskommandant

(1) Der Garnisonskommandant trägt die Kommandogewalt und Verantwortung über die Kommandantur und untergeordneten Soldaten seiner Garnison.
(2) Der Garnisonskommandant ernennt nach eigenem Ermessen einen Stellvertreter.
(3) Dem Garnisonskommandanten ist es erlaubt innerhalb seiner Kommandantur Sanktionen bei Verstößen gegen das Armeegesetz zu verhängen.

§ 7 Finanzierung der Armee

(1) Der Armeeetat wird vom württembergischen Haushalt gesondert behandelt.
(a) Der Armeeetat wird für alle Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit der Armee Württembergs stehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Soldzahlungen von Einsätzen, die von der Grafschaft zu tragen sind.
(b) Die Einspeisung in den Armeeetat ist dem Armeeführer mitzuteilen.
(c) Die Höhe des Etats wird vom Oberbefehlshaber festgelegt.
(2) Dem Marschall obliegt die Buchführung des Armeeetats.
(3) Der Armeeführer kann über die Verwendung der Mittel innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs frei entscheiden.


Abschnitt II - Mitgliedschaft

§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Jeder Soldat hat den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und die ihm zugewiesenen Aufgaben und Aufträge zu erfüllen.
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden, unterliegen, auch nach Austritt aus der Armee, der Geheimhaltung.
(3) Es besteht ein Anspruch auf Urlaub, der je nach Gefahrenlage der Grafschaft zu gewähren ist.*
(4) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
(a) Pro Soldat (auch Matrose, Vasall oder Freiwilliger im Einsatz) wird die Erstattung beschränkt auf maximal eine Waffe und Ersatzwaffe, einen Schild und Ersatzschild, einen Karren, Verpflegung für 20 Tage, zwei Heiltränke sowie 300 Taler Bargeld. Es gelten dabei die festgelegten Standardpreise der Grafschaft für die Beschaffung von Material und Verpflegung für Armeeangehörige.
(b) Es können höhere Erstattungen beantragt werden, welche jedoch vom Oberbefehlshaber autorisiert werden müssen.
(5) Die Mitgliedschaft in anderen militärischen oder verbotenen Organisationen ist verboten.

* Spielerregelung: Urlaub aus RL-Gründen wird immer gewährt

§ 9 Aufnahme

(1) Jeder Bürger Württembergs, der mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers innehat, kann Mitglied der württembergischen Armee werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Armee ist ein einwandfreier Leumund und der Wohnort, sowie Aufenthalt in Württemberg.
(3) Nach bestandener Probezeit von vier Wochen erfolgt die Vereidigung. Der Text des Fahneneides lautet wie folgt:
Ich schwöre, meine Pflicht zum Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, ihre innere und äußere Sicherheit zu wahren und Übel von ihr fern zu halten. Ich werde meinen Dienst pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Dieses Versprechen gilt bis in den Tod oder der Entlassung aus dem Armeedienst. Der HERR sei mein Zeuge.
(4) Jeder Anwärter mit militärischer Erfahrung kann nach der Vereidigung auf Beschluss der Armeeführung mit einem höheren Dienstgrad in die Armee eingegliedert werden.

§ 10 Dienstgrade und Belobigungen

(1) Die Dienstgrade bleiben allein den vereidigten Mitgliedern der Armee vorbehalten.
(2) Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere, die mittlere die der Unteroffiziere und die niedrigste die der Lanzer.
(a) Der Armeeführer entscheidet bei allen Gruppen über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade.
(b) Die Garnisonskommandanten sind berechtigt Beförderungen ihrer untergeordneten Soldaten durchzuführen.
(c) Die Offiziere und Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer befördert.
(3) Militärische Auszeichnungen werden vom Armeeführer überreicht.

§ 11 Reserve

(1) Soldaten können mit Antritt eines der folgenden Ämter: Ratsamt, Bürgermeisteramtes,
Gendamerieführer oder Hafenmeister für die Dauer ihrer Amtszeit in den Reservestatus versetzt werden.
(2) Der Antrag auf Reserve muss vom Garnisonskommandanten und vom Armeeführer bewilligt werden.
(3) Die Reservisten werden von ihren Aufgaben innerhalb der Armee sowie von Einsätzen freigestellt.
(4) Die Reservisten gelten weiterhin als Soldaten und Mitglieder der Armee von Württemberg.


§ 12 Austritt

(1) Der Austritt muss durch einen Antrag beim Garnisonskommandanten oder im Kasernenhof beantragt und vom Armeeführer genehmigt werden.
(a) Der Austritt kann nicht erfolgen, wenn sich der Soldat auf einem Einsatz befindet oder erhöhte Alarmbereitschaft in der Grafschaft ausgerufen wurde.
(2) Der Soldat wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden und gilt ab diesem Zeitpunkt als Zivilist.


Abschnitt III - Einsätze

§ 13 Einsätze

(1) Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatzgruppe.
(2) Soldaten haben für die Dauer des Einsatzes Anspruch auf Sold.
(3) Die Aufnahme von Zivilisten in den Einsatz ist jederzeit möglich.
(4) Die Einsatzbereitschaft von allen eingesetzten Kräften ist während eines Einsatzes oder einer erhöhten Gefahrenlage stets sicherzustellen.

§ 14 Besoldung

(1) Jeder Soldat hat pro Einsatztag einen Anspruch auf einen Sold von 18 Talern.
(2) Der Truppführer hat einen Anspruch auf 20 Taler.
(3) Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
(4) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.

§ 14 Besoldung

(1) Jeder Soldat hat pro Einsatztag einen Anspruch auf Sold. Dieser wird in zwei Kategorien unterschieden:
(1a) Wenn andere Tätigkeiten tagsüber möglich sind, steht ihm ein Sold von 20 Talern zu.
1b) Wenn andere Tätigkeiten tagsüber nicht möglich sind (z.B. im Banner), steht ihm ein Sold von 25 Talern zu.
(2) Jeder Trupp- /Fähnlein- / Bannerführer hat pro Einsatztag einen Anspruch auf 3 Taler zusätzlichen Sold gegenüber dem Anspruch eines Truppsoldaten.
(3) Bannerherren gelten immer als im Einsatz befindlich.
(4) Die Übernachtungskosten während Einsätzen in Hauptstädten werden zurückerstattet.
(5) Bei Einsätzen außerhalb von Württemberg, kann ein Soldat eine Soldvorauszahlung beantragen. Diese ist auf maximal 7 Tage begrenzt und er erhält als Vorschuss die Hälfte seines regulären Soldes.
(6) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.



(5) Der Versorgungsoffizier hat das Recht und die Pflicht unbegründete oder falsche Einsatzabrechnungen abzulehnen.

§ 15 Banner

(1) Als Banner der württembergischen Armee zählen nur solche, die vom Hauptmann zugelassen worden sind.
(2) Die Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann gegründet werden.
(3) Die Aufnahme von Personen oder Gruppen in das Banner ist nur auf Befehl des Armeeführers zulässig.
(4) Das Erstellen einer Feindesliste mit Namen von einzelnen Personen oder Bannern ist nur auf Befehl Armeeführers gestattet.
(5) Die unbewilligte Auflösung eines Banners der württembergischen Armee ist als Fahnenflucht zu werten.

§ 16 Abstellung an andere Armeen

(1) Die württembergische Armee muss auf Anforderung des Kaiserreiches oder der Reichsarmee Soldaten abstellen.
(2) Abgestellte Soldaten sind dem Reichsarmeegesetz oder dem kaiserlichen Armeegesetz untergeordnet.


Abschnitt IV - Gerichtsbarkeit

§ 17 Rechtsstruktur

(1) Der Armeeführer trägt die Verantwortung der Strafverfolgung bei Vergehen gegen das Armeegesetz innerhalb der Armee.
(2) Der Armeeführer und der Armeestab sind für die Beurteilung der Schwere der einzelnen Verstöße verantwortlich.
(3) Die württembergische Justiz ist bei Verrat und Hochverrat zuständig.
(4) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.

§ 18 Eidbruch

(1) Eidbruch wird als Hochverrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Unautorisierte kriegerische Handlungen wie Rathausstürme, Raubüberfälle und Totschlag gilt als Eidbruch.
(b) Öffentliche Hetze gegen Amtspersonen der Grafschaft von Württemberg gilt als Eidbruch.

§ 19 Bruch der Schweigepflicht

(1) Der Bruch der Schweigepflicht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Die Weitergabe von Ausbildungsunterlagen an unautorisierte Personen gilt als Bruch der Schweigepflicht.
(b) Das Weitergeben von Sicherheitsrelevanten Informationen gilt als Bruch der Schweigepflicht und wird als Eidbruch geahndet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 20 Befehlsverweigerung

(1) Befehlsverweigerung wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet.
(a) Das vorsätzliche Missachten und Verweigern von Befehlen wird als Befehlsverweigerung gewertet.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.

§ 21 Fahnenflucht

(1) Fahnenflucht wird als Verrat an der Grafschaft von Württemberg geahndet und mit einer unehrenhaften Entlassung aus der Armee bestraft.
(a) Das unerlaubte Verlegen des Wohnsitzes außerhalb der Grafschaft von Württemberg wird als Fahnenflucht gewertet.
(b) Das Verlassen der Grafschaft ohne eine Genehmigung durch den Vorgesetzten wird als Fahnenflucht gewertet.
(c) Vorsätzlich unerlaubtes Verlassen oder Auflösen einer Einsatzgruppe oder das Verlassen des Einsatzbereiches gelten als Fahnenflucht.
(2) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und dementsprechend bestraft.


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: So 25. Jul 2021, 19:59 
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Der Kerl grinste süffisant "Testweise das Armeegesetz mit neuem Datum im Bereich der Dekrete und Gesetze ausgehangen - zum Test? Wäre auch viel zu leicht, einfach auch Mal zu seinen Fehlern zu stehen, aye?"

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: So 25. Jul 2021, 20:42 
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Nein Asuma es ist KEIN FEHLER
wir gingen eins nach dem anderen Aus
und wenn man Richtig sieht steht es nicht oben bei den Gesetzen sondern abgesondert.
Statt aber zu Helfen wie du es ja vorgehabt hast, lässt du ihr keine 3 Tage Zeit und schießt bei jedem Teil direkt gegen sie. Es ist nichts Abgestimmt es wurde nichts veröffentlicht und es steht unter den Gesetzen seperat. Und es ist bei den Veröffentlichungen genauso.
Du kannst dich noch so wälzen das Gesetz ist nicht Gültig das Dekret aber schon deswegen ist es auch kein Schaden an WB wenn man sowas zum Einlernen mal macht.


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: So 25. Jul 2021, 21:34 
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Es wurde eins nach dem anderen 'Aus' gegangen?
Es wurde bei den Gesetzen ausgehängt und steht nur seperat, da wohl keine Rechte vorhanden waren. Oder besitzt Leilah die Rechte in diesem Bereich?
Ich denke es ist schon eine Hilfe, überhaupt auf sowas unsinniges hinzuweisen. Würde es sich wirklich um einen ominösen Test handeln (Gab es schonmal vergleichbares? Auch dieses Einlernen?), dann hätte man dies sicher angekündigt. Es wurde hier nur leider nichts angekündigt und auch jetzt ist nichts nachvollziehbar. Reaktionen gab es erst, als dieser Fauxpas aufgefallen ist.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: So 25. Jul 2021, 23:23 
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Es gab sowas schon früher nur hat kein Rat damals so ein Geschrei gemacht wie du.
Und warum sollen wir einen Test ankündigen? Meineswissens kündigst du auch nicht alle Schreiben an die du abschicktst und holst den Rat des Rates ein.

Und man sieht wie gut du dich einbringst, nix außer über einen Test zu labern aber NULL BEREICHERUNG AN DEM EIGENTLICHEN THEMA!!!!

Und Noch eins ICH hab auch noch Arbeit anderer Art anscheinend liegt ein Asuma den ganzen Tag faul herum und sucht Fehler und Gründe die er vortragen kann!
deine Beschwerde kam keine 5 Minuten nach dem sie den Test ausgehangen hat und wir waren noch dabei ihn durchzugehen. Irgend wo frag ich mich echt Womit du dein erbärmliches Leben deffinierst.

Ich Wunder mich zudem warum das WF Bürro nachdem ihr es hattet so Chaotisch aussieht das man sich durch unnötigen Müll wühlen muss um zu finden was ein WF braucht.

Und wenn du nix zum Gesetz zu Sagen hast was die Ausarbeitung jenes betrifft sei einfach mal so kullant jene daran arbeiten zu lassen die es vor haben.


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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Mo 26. Jul 2021, 05:20 
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Ist das die Art wie man miteinander sprechen soll?
Ich laber? Du bekommst doch kaum einen geraden Satz raus und vergreifst dich regelmäßig im Ton. Mein erbärmliches Leben? Ich sei faul?

Soll ich deine Arbeit hier mal zusammenfassen? Unsicheres Getue, garniert mit einer überhasteten Herangehensweise. Dazu ein ermüdentes Gestammel, dass kaum einer am Ende weiß, was man überhaupt aussagen möchte. Im Gegensatz zu deiner unangebrachten Beleidigung, ist das die Wahrheit und keine dumme Äußerung. Eigentlich sollt ich dir dafür jegliche Ehre nehmen, wie du mit einen Reichsadeligen redest. Mit der Justiz kennt man sich ja bereits aus.

Bereicherung am Thema. Bereicherung? Beteiligung?
Es wurden mehrere Vorschläge gemacht und wie bei jedem anderen Thema, geht man darauf nicht ein. Am Ende versucht die MuW ihre besprochene Sicht, welche hinter verschlossenen Türen beredet wurde, hier auch durchzudrücken. Tagelang wird gefragt und bemängelt, aber keiner hat eine Antwort, weil schlicht dilettantisch gearbeitet wird. Hätte Leilah die Rechte, hätte sie das Armeegesetz ersetzt. Wer was anderes glaubt ist naiv.

Galaresch hat geschrieben:
Wie gesagt eigentlich ist der Beschluss durch durch die Vorangegangene Abstimmung den sold entsprechend anzupassen.
Ich hab daraufhin das nun in das Gesetz mit eingepflegt das rote kommt raus wenn es hier im Bereich für Gesetze steht.

Hier bist du doch selbst noch von ausgegangen, man könnte es einfach ändern. Eigentlich ist es anzupassen - Nein. Wie gesagt, wäre zu einfach es zu zugeben, dass es eine Fehleinschätzung war und man dem Wortführer wieder was falsches diktiert hat.

Das Wortführerbüro ist chaotisch? Was hat Haribert denn in seiner Zeit gemacht? Was machst du im Büro des Wortführers? Si(e)gel ablegen, obwohl du davon sprichst nicht einmal zehn Minuten für einen schwachsinnigen Einarbeitungstest zuhaben? Wer findet sich denn hier in den Tagungsräumen zurecht? Zweierlei Maß, wie sooft.
Auch jetzt weiß keiner, was überhaupt dein Plan ist und wie die Meinung zu, zum Beispiel Theas Vorschlag ist. Die Idee es im gemeinsamen Besprechungssaal zu besprechen macht Sinn, auch ihre angesprochenen Änderungen oder Mairis Lohntabelle.
Soviel zur deiner Beteiligung an einem Thema.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gesetzanpassung
BeitragVerfasst: Mo 26. Jul 2021, 10:44 
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Thea das mit der doppelung übersah ich danke
das andere kann man noch abändern
und die Armee liest hier ja auch mit.

Zitat:
(1a) Bei Wahrnehmungsmöglichkeit anderer Tätigkeiten, liegt der Anspruch bei 20 Talern.
(1b) Bei nicht vorhandener Wahrnehmungsmöglichkeit anderer Tätigkeiten (z.B. im Banner), liegt der Anspruch bei 25 Talern.


Was das mit der Abstimmung angeht hatte man mich ja direkt nach meiner Aussage aufgeklärt das ich das extro nochmal vorlgen muss ist mir neu.
und ja unsere wf hat alle befugnisse
und was das Bürro angeht siehst du nur was du sehen willst, die Sigel fehlten oder funktionierten teils nicht, deshalb nun die gesammten Siegel des Sring wo sie aktuell gehalten werden.
Und ja 10 min sind viel wenn man nebenher noch Wasser von a nach b schiebt und gleichzeitig jemanden wo einarbeitet. Als nächstes ich bin nicht wie du der sich in andere Leutes Aufgaben einischt ich weiszwar was wo ist, was unser Richter macht, was unsere HBV macht, und ich überlasse sihnen das zu managen solang kein wehementer Schaden auftritt, was nicht der Fall ist, die 50 k Taler letzte Ratszeit waren weit mehr Schaden man hat auch nicht geklagt. Aber die Räume sind schon vor Harriberts Zeit verweist gewesen. Der Sigelschrank wurde verschlossen als Anna Stellvertretende des Regenten war, und dazwischen waren sowohl Leiv. als auch ein Asuma in dem Amt tätig.
und Meine Ausdruchsweise dir gegenüber ist berechtigt, du hast dein Lehen nicht erarbeitet und das musst du erstmal Leisten was der Ehemalige Herr von Hamburg gemacht hat um es zu bekommen.


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