Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Di 30. Jan 2018, 14:34 
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Na die Manhnungen muss es ja weiter geben, die Abschlussinventur ist ja auch schon im Gesetz verankert, jetzt geht es um Inventuren in der Zeit dazwischen

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Di 30. Jan 2018, 14:34 


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 15:42 
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Und wer darf anmahnen bei den normalen Inventuren?

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 17:20 
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Anscheinend ist ja überhaupt nicht klar, was überhaupt gewollt ist.

Was soll durch die Gesetzesänderung - egal wie sie nun ausfällt - denn eigtl erreicht werden?

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Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 17:27 
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E8igentlich war das ursprüngliche Problem, dass für das RKG nicht klar ersichtlich war, wer anmahnen durfte. Deswegen sollte eigentlich in die Ämterbeschreibung, dass eben HBV/Kämmerer das können. Das war zumindest die Intention, als nur die Ämterbeschreibung geändert werden sollte.

Dann kam hier ein deutlich breiterer Gesetzesentwurf, der eben auch ausserplanmäßige Kontrollen ermöglicht.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 17:37 
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"Zumal diese unsäglichen Ämterbeschreibungen keinen Rechtsstatus haben. Es ist also deutlich einfacherer diesen § umzuschreiben als diese Ämterbeschreibungen fertig zu stellen (was ja bereits mehrere Monate dauert) und auch noch mit einem Rechtsstatus zu verpassen. Es wäre also schön wenn wir ein so einfaches Thema einfach mal abschließen könnten. Es wurden Vorschläge eingebracht, hier und da schmeckt die Formulierung nicht. Erst heißt es ok, dann plötzlich fallen einem hundert neue Dinge ein die in diesen § sollen. Das ist aber aus meiner Sicht unsinnig."

Code:
§8 Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten, oder den Regenten eine Bestandsliste abzugeben. Kämmerer und Handelsbevollmächtigter müssen ihre Aufforderung schriftlich begründen und vom Regenten unterzeichnen lassen. Der Regent ist jederzeit befugt, ohne begründete Aufforderung, eine Bestandsliste einzufordern. Darin ist aufzuführen,

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 17:46 
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Zitat:
§8 Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten, oder den Regenten eine Bestandsliste abzugeben. Kämmerer und Handelsbevollmächtigter müssen ihre Aufforderung schriftlich begründen und vom Regenten unterzeichnen lassen. Darin ist aufzuführen,


Mein Gegenvorschlag

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 17:53 
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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 18:11 
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Nochmal die Nachfrage:

Wenn HBV und Kämmerer eh zum Regenten laufen müssen für eine Bestätigung/Unterschrift etc und der Regent das einfach so darf, wieso dann nicht HBV und Kämmerer aus dem Gesetz streichen?
Ich mein, de facto wird es ohnehin so sein, dass einer von beiden an einen Regenten herantritt - ich jedenfalls verspüre wenig Lust, mich auch noch regelmäßig um die Inventuren der BMs zu kümmern.
ich mein, ich hab nix dagegen, das so ins Gesetz zu schreiben, aber ich frage mich halt, ob es nötig ist. Und ob wir damit das gewünschte Ziel erreichen..

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Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 20:25 
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Hat Rabi doch schon erklärt und der Regent, darf es auch nicht jeder Zeit einfordern

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 31. Jan 2018, 20:56 
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Zitat:
§8 Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten, oder den Regenten eine Bestandsliste abzugeben. Kämmerer und Handelsbevollmächtigter müssen ihre Aufforderung schriftlich begründen und vom Regenten unterzeichnen lassen. Darin ist aufzuführen,



"Ich habe das Gefühl das du deinen eigenen Vorschlag gerade nicht verstehst? Natürlich kann der Regent mit diesem Vorschlag jederzeit eine Bestandsliste einfordern."

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