Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 29. Jan 2018, 11:52 
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Das ist jetzt aber arg doppelt gemoppelt mit dem Regenten zweimal. Übrigens fände ich Regent immer besser. Grafen gibt es viele, Regenten nur einen.

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 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 11:52 


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 29. Jan 2018, 12:30 
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Zitat:
§8 Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten in Absprache mit dem Regenten, eine Bestandsliste abzugeben. Dieser Aufforderung muss einer Begründung zu Grunde liegen. Darin ist aufzuführen,

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 29. Jan 2018, 12:44 
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Das der Graf zweimal drin steht ist doch logisch. HBV Und Kämmerer können nur in Absprache mit dem Regenten eine Inventurliste anfordern, der Graf kann jederzeit selbstständig eine einfordern.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 29. Jan 2018, 13:35 
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Das jederzeit, sollte aber doch auch.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mo 29. Jan 2018, 22:29 
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Registriert: Mi 10. Jan 2018, 13:59
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Man könnte es auch auf den Grafen reduzieren. Wenn HBV und Kämmerer eh zum Grafen gehen müssten, der Graf es allein aber jederzeit können soll, kann man auch einfach reinschreiben, dass der GRaf das jederzeit anordnen kann, Fertig.

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Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Di 30. Jan 2018, 00:38 
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Finde ich alles eher unglücklich.

Bisher ist es so: Kämmerer und HBV schauen immer drüber, ob es eine aktuelle Inventur gibt und sprechen den BM drauf an. In 99% der Fälle läuft das ohne Probleme. Es gab nur einen Fall wo es eben nicht funktionierte. Wenn das jetzt alles der Regent machen sol, wird vermutlich nie angemahnt, weil ich glaube die wenigsten Regenten kontrollieren die Inventuren der BMs.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Di 30. Jan 2018, 00:55 
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Es geht ja nicht um die normalen Inventuren, sondern zwischen Inventuren, wenn ich das richtig verstanden habe. Wenn jetzt aber der Regent es immer noch, auch ohne Grund eine Inventur verlangen kann, bleibt immer noch meine Frage, warum will man das? Es ist das Eigentum der Stadt, nicht der Grafschaft und ich habe da einfach ein schlechtes Gefühl. Aber wie gesagt, ich habe ja jetzt schon mehrmals nach dem Grund gefragt, warum jederzeit auch ohne Grund, dies dem Regenten zustehen sollte, vielleicht sehe ich den ja einfach nur nicht

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Di 30. Jan 2018, 11:19 
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Beiträge: 5407
Nein, Anlass waren einfach nur die normalen Inventuren. Eine BM hatte länger keine Inventur eingereicht und der HBV schrieb, sie möge das bitte nachtragen. Sie weigerte sich, weil der HBV nicht weisungsberechtigt sei und obwohl die Pflicht eine Inventur zu machen im Gesetzt steht hatte das RKG dann entschieden, es hätten keine Mahnungen vorher stattgefunden weil eben der HBV nicht eindeutig weisungsberechtigt ist.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Di 30. Jan 2018, 12:15 
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Beiträge: 1984
Ich meinte dies Gesetzesänderung. Hier wurde jetzt schon ein par Mal gesagt, dass es darum geht, jeder Zeit, also zusätzlich zu der Endinventur eine ainfordern zu können und wenn es nur aus Neugier ist

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Di 30. Jan 2018, 12:34 
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Ah ok, und die anderen Anmahnungen soll es auch weiterhin nicht geben? Das was eigentlich ja mit der Ämterbeschreibung hatte erreicht werden sollen?

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