Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
Aktuelle Zeit: Fr 3. Mai 2024, 13:17

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde




Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 89 Beiträge ]  Gehe zu Seite Vorherige  1, 2, 3, 4, 5, 6 ... 9  Nächste
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Mi 17. Jan 2018, 22:04 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: So 18. Dez 2016, 20:54
Beiträge: 1984
Sie legte den Kopf schief und hörte sich beide Gegeneinwände an und überlegte "Es geht mir darum, dass es sonst so wirken könnte, als wenn wir jedem Bürgermeister erst einmal von vorneherein misstrauen und diesen Eindruck möchte ich nicht mit meiner Stimme herbeirufen. Die Bürgermeister machen eine gute Arbeit hier in Württemberg und ich möchte ihnen halt nicht unbegründet vor den Kopf stoßen. Wenn wir aber durch die Formulierung des Gesetzes klar machen, dass es nicht willkürlich passiert, dann denke ich, sehen die Bürgermeister es in dem Moment als das was es ist, nämlich Erfüllung unserer Arbeit."

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags:
Verfasst: Mi 17. Jan 2018, 22:04 


Nach oben
  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 18. Jan 2018, 12:48 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mi 10. Jan 2018, 15:18
Beiträge: 551
"Aber was ist denn wenn mir XY sagt, in Reutlingen werden Gelder veruntreut, dann kannst du als HBV die aktuelle Bestandsliste fordern. Einfach weil du dem Verdacht nachgehen möchtest. Ich kann aber doch auch einfach jederzeit behaupten mir wären solche Dinge gesagt worden und verlange daher man solle mir den Einblick gewähren... Ich will da einfach mal Quarkes Worte aufgreifen. Es ist doch ganz einfach einen Verdacht einfach vorzuschieben, nur um an die Bestandliste zu kommen. Wenn man will jedenfalls.

Ich verstehe worauf du aus bist, aber dahingehend muss Vertrauen dann auf beiden Seiten da sein. Auch seitens der Bürgermeister an den Rat."


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 18. Jan 2018, 13:00 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: So 18. Dez 2016, 20:54
Beiträge: 1984
"Natürlich könnte ich das behaupten, aber wenn der Bürgermeister sich dann an der Regenten wendet, ob das so richtig ist, mit dem Verdacht, dann muss ich mich rechtfertigen, also sagen auf welchen Verdacht sich das Begründet, wobei ich diesen Verdacht dann wahrscheinlich eh dir als Staatsanwalt vorlegen müsste, weil es ja dann gegebenenfalls eine Straftat vorliegt. Aber wenn es nur aus Neugier auch freigegeben werden soll, bin ich dagegen, da dies auch dafür sorgen kann, dass Informationen an falsche Leute gelangen kann. Stellt euch mal vor, es wird mal jemand HBV oder Kämmerer oder sogar Regent, der mit zwielichtigen Personen im Kontakt steht und so einfach ausspioniert wo sich ein Überfall lohnt. Deswegen Inventuranforderung zu jeder Zeit mit einem Grund, aber nicht nur aus Neugier."

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 18. Jan 2018, 13:32 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mi 10. Jan 2018, 15:18
Beiträge: 551
Zitat:
§8 Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten in Absprache mit dem Grafen, eine Bestandsliste abzugeben. Dieser Aufforderung muss einer Begründung zu Grunde liegen. Der Graf ist jederzeit befugt eine Bestandsliste einzufordern. Darin ist aufzuführen,


"Ich bin zwar immer noch der Meinung, dass sowas eigentlich klar sein müsste, das sowas nicht ohne Grund einfach aus Spaß angefordert wird und ich sehe auch noch immer das Problem das es damit keineswegs schwieriger wird eine Offenlegung der Bestandslisten zu erwirken wenn man unbedingt möchte... aber dann nehmen wir das eben mit auf."


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 18. Jan 2018, 14:49 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mi 10. Jan 2018, 13:59
Beiträge: 446
Eine andere Sache wäre, den Intervall der Inventuren zu verkürzen. Also jede Woche ne Inventur. Das bringt zwar nicht die Kontrolle auf Anforderung, aber wesentlich mehr, als das jetzt der Fall wäre, ohne das Gesetz übermäßig zu verkomplizieren.

Davon abgesehen ist das natürlich eine enorme Belastungssteigerung für die BMs, weshalb ich das nicht präferieren würde.

_________________
Quarke von Greifenklau, Fürst von Pommern-Wolgast


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 18. Jan 2018, 15:32 
Offline

Registriert: So 14. Jan 2018, 22:11
Beiträge: 1416
“Da würde einem auch sicher der ein oder andere Bürgermeister einen Vogel zeigen. Wöchentlich eine Inventur halte ich auch für zu viel des Guten.“

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 18. Jan 2018, 16:06 
Offline

Registriert: Mo 30. Okt 2017, 12:37
Beiträge: 369
Man könnte ja zur Verhinderung von Amtsmissbrauch einfügen, dass eine Anfrage nur bei einer einfachen Mehrheit im Rat erfolgen darf.
Hierbei wird aber keine Diskussion sondern direkt eine Abstimmung eröffnet in der der HBV oder das anfragende Ratsmitglied intern begründet. warum er die Inventarsliste sehen will, um auf dieser Grundlage sofort abzustimmen.
Damit würde man auch gewährleisten, dass nur im Falle eines begründeten Verdachts angefragt wird, ohne jedoch einzuschränken, was als Verdacht gilt und was nicht.

Ich vertraue meinem BM ebenfalls und traue auch allen anderen. Aber es wäre sinnvoll ein Gesetz für den Notfall zu haben, weil es stets mal einen nächsten BM geben wird.
Es kann immer Mal passieren das ein zwielichtigerer BM gewählt wird, oder einfach nur ein BM der im Handel nicht bewandert ist oder im Verwalten der Waren und daher Fehler macht.

Wöchentliche Inventuren halte ich für nicht zweckdienlich und sind für die Bürgermeister eine unnötige Belastung.
Das Recht Einsicht zu nehmen, würde ich der Grafschaft aber schon zugestehen wollen.
Dafür spricht auch, dass die Grafschaft die einzige Instanz ist, die bei Amtsmissbrauch der BMs eingreifen kann und somit die Bürger im Notfall schützen kann.
Es wäre mir unangenehm wenn es bei den BMs als Misstrauen ausgelegt wird. Aber als Rat stehen wir in der Verantwortung auf alle Möglichkeiten vorbereitet zu sein und rechtzeitig Gesetze anzupassen um im Notfall handlungsfähig zu sein.


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: So 21. Jan 2018, 13:13 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Do 28. Dez 2017, 16:30
Beiträge: 45
Ich möchte mich hier mal als Bürgermeisterin zu Wort melden.

Erst mal wie ich das Ganze handhabe. Ich habe das Sicherungsmandat der Grafschaft für das Rathaus. Da es mir zu blöd ist, all die Waren und Gelder ins Rathaus zu verschieben und bei möglicher Amtsabgabe alles wieder zurück zu schieben, belasse ich das einfach im Mandat und tätige daraus die Geschäfte. Somit kann der HBV auch jederzeit einsehen, was ich da anstelle. Damit steh ich schon mal als Bürgermeisterin unter Kontrolle.
Im Rathaus hab ich gerade mal so viel, dass es die täglichen Geschäfte abdeckt. Bezahlung der Milizen, eventuelle Hilfeleistung für Raubopfer oder kleinere Handel damit das Wirtshaus aufgefüllt werden kann.

Das Gesetz ist gut und eine Inventur zum Anfang und zum Ende der Amtszeit erachte ich für Sinnvoll.

Wenn nun aber Jemand wirklich Gelder und Waren veruntreut, dann tut er das meist in voller Absicht. Wird er daher nun aufgefordert eine Inventur abzugeben, ist das das gute Recht vom Rat, dies zu fordern. Verweigert er sich dieser Aufforderung, kann man annehmen, dass er nicht im Sinne des Gesetzes arbeitet und etwas zu verbergen hat. Aber tut er es, wer garantiert, dass seine Inventuraufstellung der Wahrheit entspricht? Keiner. Denn ich möchte hier zu bedenken geben, dass kein Bürgermeister oder auch anderer Amtsträger dazu verpflichtet werden kann, ein genaues Abbild ((Screen)) seiner Bestände durch einen Maler fertigen zu lassen. Eine handschriftliche Liste, in der man auch bekanntlicher weise alles schön schreiben kann, müsste dem Rat genügen. Jemand der sein Amt für solch kriminelle Machenschaften nutzt, dem kann man durchaus zutrauen, dass er um solch Wege weiß und geht.
Im Grunde kann man sagen, man kann erst immer tatsächlich handeln, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Weshalb ich die Diskussion über diese Gesetzesformulierung/-änderung beinah schon als unnötig erachte.


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: Do 25. Jan 2018, 15:50 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Mi 10. Jan 2018, 15:18
Beiträge: 551
"Nein, unnötig ist sie keinesfalls. Wenn nirgendwo verankert wird das die Bürgermeister verpflichtet sind ihre Bestandslisten offen zu legen, dann lässt sich schwer eingreifen im Falle eines Falles. Ich halte es also schon für notwendig fest zu halten das sie dies zumindest zum Ende der Amtszeit einmal tun müssen. Und ich bleibe auch dabei das der Regent das Recht haben sollte auch in anderen Fällen Einsicht in die Bestandslisten zu bekommen, ohne das man erst über den Staatsanwalt eine solche Angelegenheit klären muss. Denn wie du ja selbst schreibst Tallja, wer nichts zu verbergen hat, der macht es doch. Und wenn ein Regent meint er müsse irgendeinem Bürgermeister wöchentlich zur Inventur rufen weil er dem eines auswischen mag oder so, dann glaube ich weiß derjenige sich doch zu wehren und sucht den Weg über die restlichen Ratsmitglieder. Hinter dem Regenten stehen ja noch ein paar Persönchen. Deshalb bin ich noch immer für folgende Variante:"

Zitat:
§8 Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten in Absprache mit dem Grafen, eine Bestandsliste abzugeben. Dieser Aufforderung muss einer Begründung zu Grunde liegen. Der Graf ist jederzeit befugt eine Bestandsliste einzufordern. Darin ist aufzuführen,


Nach oben
 Profil  
 
 Betreff des Beitrags: Re: Änderung §8 Gesetzbuch
BeitragVerfasst: So 28. Jan 2018, 17:03 
Offline

Registriert: So 14. Jan 2018, 22:11
Beiträge: 1416
"Ich finde deinen Vorschlag so gut Elea. Ich denke hier könnte man dann zur Abstimmung kommen, mangels Gegenvorschläge und so weiter..."

_________________
Bild


Nach oben
 Profil  
 
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
Ein neues Thema erstellen Dieses Thema ist gesperrt. Du kannst keine Beiträge editieren oder weitere Antworten erstellen.  [ 89 Beiträge ]  Gehe zu Seite Vorherige  1, 2, 3, 4, 5, 6 ... 9  Nächste

Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde


Wer ist online?

0 Mitglieder


Ähnliche Beiträge

Anpassung des Gesetzbuch der Grafschaft, Einarbeitung Steuer
Forum: Archiv der Ratsbeschlüsse
Autor: JackDan
Antworten: 11
[Abstimmung] Änderung Gesetzbuch IV.II. (Häfen)
Forum: Archiv der Ratsbeschlüsse
Autor: Jorik_baerentatze
Antworten: 12
Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Blackrabbit
Antworten: 29
Gesetzbuch - Stand 18.3.1461
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: Mezcalina
Antworten: 0
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg - Stand am 02.10.1465
Forum: Öffentliches Ratsarchiv
Autor: White_Paladin
Antworten: 0

Du darfst keine neuen Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst keine Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Group


Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES

Impressum | Datenschutz