Di 26. Apr 2016, 20:41
Di 26. Apr 2016, 20:41
Mi 27. Apr 2016, 21:41
Do 28. Apr 2016, 00:31
Do 28. Apr 2016, 08:28
Do 28. Apr 2016, 08:37
Anastasia hat geschrieben:Ich finde es super, dass das Armeegesetz wieder überarbeitet wird. Da habe ich besonderen Spaß dran und möchte gerne etwas dazu sagen, wenn der Rat es gestattet.(4) Zu Beginn jeder Ratsperiode erstellen die Stabsmitglieder einen umfassenden Rechenschaftsbericht für den Rat über ihren Tätigkeitsbereich.
Das würde ich nicht mit reinnehmen, es verpflichtet, ist aber vllt gar nicht notwendig.
Mein Vorschlag wäre, so man das möchte:
(4) Zu Beginn jeder Ratsperiode erstellen die Stabsmitglieder, auf Wunsch des Oberbefehlshaber, einen umfassenden Rechenschaftsbericht für den Rat über ihren Tätigkeitsbereich.
Der Teil wurde jetzt nicht kürzer, er wurde länger, in meinen Augen aber lässt es dem Armeestab auch Freiraum. Es kann sein, dass ein Rat drei Perioden lang regiert und man dreimal dasselbe bekommt. Pergament und Zeit Verschwendung. Deshalb würde ich das davon abhängig machen, ob der Graf (und damit sein Rat) es für notwendig halten in der jeweiligen Periode.
In §8 (2), häng ich fest.
Einmal das Aktuelle:(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden unterliegen der Geheimhaltung auch nach Austritt aus der Armee. Von dieser kann er durch den Oberbefehlshaber oder Armeeführer entbunden werden.
Genaugenommen am "oder" häng ich fest. Es kann sein, dass ich einen Denkfehler habe und das ist auch ein besonderer Fall, aber wenn als Beispiel der Regent, also Oberbefehlshaber, nicht von der Schweigepflicht entbinden will, der Armeeführer es dann aber tut, macht er sich dann strafbar, oder nicht? Oder hebt sich dieser Teil automatisch damit auf, dass der Regent ohnehin in allem ein Veto-Recht hat? Dann würde ich hier den Oberbefehlshaber ganz rausnehmen und nur den Armeeführer drin lassen.
Also dann so:
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden unterliegen der Geheimhaltung auch nach Austritt aus der Armee. Von dieser kann er durch den Armeeführer entbunden werden.
Sollte der Regent, warum auch immer, dagegen sein, greift sein Vetorecht.
§8 (9) Häng ich auch fest. Dieser Punkt sagt, dass jeder Soldat ein Recht auf Erstattung hat. Er sagt genau genommen:(9) Jeder Soldat hat das Recht jeglichen Verlust an Eigentum auf Grund eines Einsatzes erstattet zu bekommen.
Jetzt frage ich mich, im Falle wie des Frankreich-Einsatzes, wo soviele doch nicht das ausgezahlt bekamen, was sie erwartet hatten, ob die Soldaten das aber dennoch einfordern können, dann aber von unserer Provinz? So verstehe ich den Absatz jedenfalls und das hieße für mich, dass die Provinz gesetzlich dazu verpflichtet ist auszuzahlen, selbst wenn es nicht möglich wäre. Aus welchen Gründen auch immer. Bitte klärt mich auf, wenn ich das falsch lese.(2) Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann geführt werden.
Bei dem Punkt habe ich auch überlegt ob es nicht sinniger ist, wenn sich die Armee ein Türchen offen lässt und sowas wie:
(2) Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann geführt werden. Ausnahmen darf nur der Armeeführer genehmigen.
- einbaut. Denn in Ausnahmesituationen könnte es vllt doch von Vorteil sein, wenn ihr selber auch Unausgebildete nehmen dürft und nicht wegen eurem eigenen Gesetz blockiert seid. Gala hat hier ja schon das Bespiel "Krieg" gebracht.(5) Sanktionen innerhalb der Armee können unabhängig des gerichtlichen Urteils vollstreckt werden.
Kollidiert das nicht mit den Spielregeln in denen es heißt, dass keiner zweimal für eine tat verurteilt werden darf? Auf der anderen Seite kann man natürlich sagen, derjenige erklärt sich mit den Gesetzen ja einverstanden, wenn er in die Armee aufgenommen werden möchte. Also ich will nur sicher gehen, dass man den Armee-Spielern nicht iwann ans Bein pinkeln kann mit den Spielregeln.
Ansonsten, Gala, ist der Hauptmann eigentlich kein Bestandteil des Armee-Stabes sondern des Rates. Er kann auf Befehl des Grafen hin, Befehle weiterleiten, an den Armee-Stab. Er ist meines Wissens aber, kein Bestandteil dessen.
Danke für die Aufmerksamkeit und ich danke auch schon vorab für Erklärungen.
Hochachtugsvoll,
Anastasia
Do 28. Apr 2016, 08:54
Galaresch hat geschrieben:§1 Der Hauptman ist Teil des Armeestabes (damit steht eine direkte Verbindung zum Rat ohne Einschränkungen)
§5/2 Da gehört in dem Fall auch der Hauptmann mit rein
Galaresch hat geschrieben:§9/6 Eine Einweisung in die WB gegebenheiten sollte stattfinden und geprüft werden!
Galaresch hat geschrieben:§12 Der Austritt kann zudem beim Grafen beantragt werden wenn die Armee sich aus unersichtlichen Gründen Querstellt! (als Absicherung für den Soldaten wenn er beim Armeerat keinen zuspruch mehr finden kann)
Galaresch hat geschrieben:§15/2 Auf Ausnahmen hin werden auch Soldaten und Freiwillige als Bannerführer eingesetzt, diese Entscheidung obliegt dem Oberbefehlshaber
(Grund wenn der Grp-Führer ausfällt wie beim letzten Krieg rückt auch ein Nichtausgebildeter mal nach, der Grund für den Passus ist der das dieser sich net zwangsläufig strafbar macht)
Galaresch hat geschrieben:§17/4 Bei Anzeigen die das WB Gericht betreffen wird der SA in die Ermittluingen voll eingebunden, das Urteil des WB gerichts ist bindend und der Angeklakte hat keine weiteren Sanktionen von der Armee zu befürchten.
(der Grund ist das das Urteil von WB über der Gerichtsbarkeit des Armeegesetzes steht und somit §5 nicht zulässig ist, sonnst würde die Gerichtliche Autorität der GS unterbunden werden)
Galaresch hat geschrieben:§21/4 Ausnahmen sind Verweigerungen in Bezug auf fahrlässiges Handeln des Vorgesetzten, oder dessen Absicht dazu, die Beweise muss der Angeklagte dem Gericht vorlegen.
Do 28. Apr 2016, 09:21
Do 28. Apr 2016, 11:02
§ 1 Struktur
(1) Der Regent von Württemberg ist der Oberbefehlshaber der württembergischen Armee. Er ernennt und entlässt den Armeeführer.
(2) In Abwesenheit des Regenten liegt der Oberbefehl über die Armee bei dessen Stellvertreter.
(3) Der Hauptmann besitzt im Einsatzfall ein Weisungsrecht über alle zivilen Streitkräfte.
(4) Der Armeeführer hat die Befehlsgewalt über die Armee von Württemberg inne.
(5) Der stellvertretende Armeeführer vertritt den Armeeführer bei Abwesenheit in allen Belangen.
(6) Der Armeeführer beruft einen Armeestab ein, der ihm beratend zur Seite steht.
(7) Die Garnisonskommandanten werden vom Armeeführer ernannt und erhalten das Kommando über die Kommandanturen.
(8) Die Truppführer werden vom Armeeführer oder dem zuständigen Garnisonskommandanten ernannt und erhaltenden Befehl über ihre Gruppe.
(9) Alle Soldaten der württembergischen Armee sind entsprechend ihres Wohnortes einer Kommandantur zugeordnet.
§ 2 Oberbefehlshaber
(1) Der Oberbefehlshaber besitzt ein Vetorecht in allen militärischen Belangen und Entscheidungen.
(2) Einsätze außerhalb Württembergs müssen vom Oberbefehlshaber angeordnet werden.
(3) Der Einsatz von Bannern innerhalb und außerhalb Württembergs muss vom Oberbefehlshaber autorisiert werden.
§ 3 Zuständigkeiten der Ratsämter
(1) Der Hauptmann ist für den Informationsaustausch zwischen Rat und Armee verantwortlich. Hierzu wird ihm Zugang zur Kaserne gewährt.
(2) Der Hauptmann koordiniert die Bereitstellung ziviler Kräfte im Einsatzfall und genehmigt Banner auf württembergischen Boden.
(3) Der Marschall ist für die Verwaltung der Waffenkammer zuständig und überprüft die Einhaltung des vom Versorgungsoffizer geführten Armeeetats. Er teilt dem Versorgungsoffizer die Einspeisung in den Armeeetat mit.
(4) Der Kämmerer trägt die Verantwortung für die Auszahlung der Gelder und prüft die Buchführung des Armeeetats gegen.
(5) Dem Handelsbevollmächtigten obliegt die Bereitstellung von Waren für die Armee aus dem Grafschaftslager.
Dem stehe ich kritisch gegenüber. Ich will strikt zwischen Ratsmitgliedern und Armeestab trennen, außer es handelt sich um Mitglieder der Armee. Ich denke auch ohne die Mitgliedschaft im Armeestab (Wo er ohnehin Einsicht hat) sind die Rechte und Pflichten des Hauptmanns klar deklariert.
§ 19 Undiszipliniertes Verhalten
(1) Undiszipliniertes Verhalten wird vom jeweiligen Vorgesetzten je nach Ausmaß des Vergehens bestraft.
(2) Verstöße gegen das Armeegesetz gelten als undiszipliniertes Verhalten.
(3) Schwere Fälle werden als Eidbruch angesehen und werden dementsprechend bestraft.
Do 28. Apr 2016, 11:26
Do 28. Apr 2016, 17:47
Das würde ich nicht mit reinnehmen, es verpflichtet, ist aber vllt gar nicht notwendig.
Mein Vorschlag wäre, so man das möchte:
(4) Zu Beginn jeder Ratsperiode erstellen die Stabsmitglieder, auf Wunsch des Oberbefehlshaber, einen umfassenden Rechenschaftsbericht für den Rat über ihren Tätigkeitsbereich.
Der Teil wurde jetzt nicht kürzer, er wurde länger, in meinen Augen aber lässt es dem Armeestab auch Freiraum. Es kann sein, dass ein Rat drei Perioden lang regiert und man dreimal dasselbe bekommt. Pergament und Zeit Verschwendung. Deshalb würde ich das davon abhängig machen, ob der Graf (und damit sein Rat) es für notwendig halten in der jeweiligen Periode.
Genaugenommen am "oder" häng ich fest. Es kann sein, dass ich einen Denkfehler habe und das ist auch ein besonderer Fall, aber wenn als Beispiel der Regent, also Oberbefehlshaber, nicht von der Schweigepflicht entbinden will, der Armeeführer es dann aber tut, macht er sich dann strafbar, oder nicht? Oder hebt sich dieser Teil automatisch damit auf, dass der Regent ohnehin in allem ein Veto-Recht hat? Dann würde ich hier den Oberbefehlshaber ganz rausnehmen und nur den Armeeführer drin lassen.
Also dann so:
(2) Wissen und Unterlagen, welche im Rahmen der Tätigkeit als Soldat erworben werden unterliegen der Geheimhaltung auch nach Austritt aus der Armee. Von dieser kann er durch den Armeeführer entbunden werden.
Sollte der Regent, warum auch immer, dagegen sein, greift sein Vetorecht.
Jetzt frage ich mich, im Falle wie des Frankreich-Einsatzes, wo soviele doch nicht das ausgezahlt bekamen, was sie erwartet hatten, ob die Soldaten das aber dennoch einfordern können, dann aber von unserer Provinz? So verstehe ich den Absatz jedenfalls und das hieße für mich, dass die Provinz gesetzlich dazu verpflichtet ist auszuzahlen, selbst wenn es nicht möglich wäre. Aus welchen Gründen auch immer. Bitte klärt mich auf, wenn ich das falsch lese.
Bei dem Punkt habe ich auch überlegt ob es nicht sinniger ist, wenn sich die Armee ein Türchen offen lässt und sowas wie:
(2) Banner der württembergischen Armee dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Bannerherrenausbildung der Reichsarmee oder dem Hauptmann geführt werden. Ausnahmen darf nur der Armeeführer genehmigen.
- einbaut. Denn in Ausnahmesituationen könnte es vllt doch von Vorteil sein, wenn ihr selber auch Unausgebildete nehmen dürft und nicht wegen eurem eigenen Gesetz blockiert seid. Gala hat hier ja schon das Bespiel "Krieg" gebracht.
Kollidiert das nicht mit den Spielregeln in denen es heißt, dass keiner zweimal für eine tat verurteilt werden darf? Auf der anderen Seite kann man natürlich sagen, derjenige erklärt sich mit den Gesetzen ja einverstanden, wenn er in die Armee aufgenommen werden möchte. Also ich will nur sicher gehen, dass man den Armee-Spielern nicht iwann ans Bein pinkeln kann mit den Spielregeln.
Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Erde, ORF, Haus, USA, NES
Impressum | Datenschutz