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Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Mi 26. Jun 2019, 22:06

Werter Venegance , da habt ihr sogar vollkommen recht mit. Vielen dank, das ist mir nicht aufgefallen.

Oh es gibt Amtsbeschreibungen für einige Sonderämter. Kulturbeauftragten und der Gesundheitsbeauftragten und dort klar definiert.

Und durch die Gesetzesüberarbeitung ja auch vereidbar wenn der Graf der Meinung ist dies tun zu wollen.

Zur Zeit würde ich davon absehen solche Eide abzunehmen.

Was man aber natürlich davon abgesehen tun kann , in der nächsten Ämterbeschreibung Überarbeitung auch die Sonderämter mit zu überarbeiten, wenn dies nötig ist.

Nur ist es einer Kulti oder Gesundheitsbeauftragte ,ja auch nicht verboten die Grafschaft zu verlassen. Dem Grafen bescheid geben sollte eigentlich selbstverständlich sein


Nun Rabi es steht ja für die Pfarrei der Stadt tätig ist, da sind ja alle mit einbezogen in meinen Augen.

Mi 26. Jun 2019, 22:06

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Do 18. Jul 2019, 20:36

Venegance hat geschrieben:
Blackrabbit hat geschrieben:
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat,oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren.




kann dies nicht zur Abstimmung?

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 19. Jul 2019, 14:21

Also ich denke es ist nicht sinnvoll einen Kulti einen Eid schwören zu lassen. Wir haben eh schon kaum bis gar keine und, wenn sie noch Eiden sollen, kommt vielleicht gar keiner mehr. Könnte ja sein, dass diese denken oh da bin ich so verpflichtet...lieber nein.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 19. Jul 2019, 21:24

Es geht die Grundsätzlichkeit das ein Graf den Eid verlangen kann, das dies zur zeit nicht von Nöten ist hatte ich denke ich klar gemacht.


§ 4 Amtsträger

1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren.

3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid. Sowie auf Anweisungen des Grafen leistet jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.


Wäre was wir erarbeitet haben, ich denke damit ist einiges klarer und auch der Kirche kommen wir damit entgegen.Und darüber würd ich abstimmen lassen.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 19. Jul 2019, 23:24

Dann sollten wir die Abstimmung veranlassen, da darüber ja ein Konsens entstanden war werter Graf.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Sa 20. Jul 2019, 13:34

Sowie auf Anweisungen des Grafen leistet jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.


Das finde ich ehrlich gesagt sprachlich nicht sooo schön. Wie wäre es mit

Ausserdem leistet auf Anweisungen des Grafen jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.


Ich bin damit nicht wirklich glücklich. Wir hatten genug verpennte Regenten die nicht mitbekamen wenn ein neuer BM gewählt wurde. Die würden dann vergessen denEid einzufordern und wir hätten unvereidigte und vereidgte BMs

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Sa 20. Jul 2019, 15:10

Vorschlag:

Im Weiteren ist eine jede Person, welche ein öffentliches oder weltliches Amt in der Grafschaft von Württemberg bekleidet, dazu verpflichtet auf Geheiß des Grafen von Württemberg einen Amtseid zu leisten. Hiervon ausgeschlossen sind nur Personen welche ein kirchliches Amt in der Grafschaft von Württemberg bekleiden.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Sa 20. Jul 2019, 20:01

§ 4 Amtsträger

1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren.

3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid. Ausserdem leistet auf Anweisungen des Grafen jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.



Unter Punkt 3. steht für mich ganz klar, dass zur Amtseinführung ein Eid geleistet werden muss. Aber von mir aus können wir Punkt 3 so formulieren

1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren.

3. Zur Amtseinführung sind Ratsmitglieder und Bürgermeister verpflichtet vor dem Grafen einen Amtseid. Ausserdem leistet auf Anweisungen des Grafen jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.


Viel mehr würde ich auch nicht mehr ändern, das Thema dümpelt schon seit über einen Monat

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Di 30. Jul 2019, 16:04

Abstimmungsreife festgestellt


Abstimmung eröffnet.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Di 13. Aug 2019, 21:39

So hier fehlt noch der Vollständigkeit halber die Auszählung

Danke Marra fürs zusammenfassen. Ergebnis ist auch schon Öffentlich verkündet

Esmarra hat geschrieben:Die Abstimmung ist mit 12 abgegebenen Stimmen des Rates gültig.

Der Rat von Württemberg hat sich für Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg, §4 Absatz 1 und 3 des Gesetzbuches, entschieden


Die Abstimmungsergebnisse im Detail:

Mit "Ja" stimmten: Blackrabbit, Butterfly9, Catharina.elisa, Danavis, Esmarra, Hadestu, Larissa.., Magnus_von_Elsbach, Rabi_de_granezia, Sugarcam, Venegance, Volante, (12)
Mit "Nein" stimmten: - Keiner -
Enthaltungen: - Keiner -


Nicht abgestimmt haben: -keiner-



somit wird hier geschlossen und das Thema in Keller gepackt.

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