Mi 26. Jun 2019, 22:06
Mi 26. Jun 2019, 22:06
Do 18. Jul 2019, 20:36
Venegance hat geschrieben:Blackrabbit hat geschrieben:1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat,oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Fr 19. Jul 2019, 14:21
Fr 19. Jul 2019, 21:24
§ 4 Amtsträger
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren.
3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid. Sowie auf Anweisungen des Grafen leistet jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.
Fr 19. Jul 2019, 23:24
Sa 20. Jul 2019, 13:34
Sowie auf Anweisungen des Grafen leistet jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.
Ausserdem leistet auf Anweisungen des Grafen jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.
Sa 20. Jul 2019, 15:10
Im Weiteren ist eine jede Person, welche ein öffentliches oder weltliches Amt in der Grafschaft von Württemberg bekleidet, dazu verpflichtet auf Geheiß des Grafen von Württemberg einen Amtseid zu leisten. Hiervon ausgeschlossen sind nur Personen welche ein kirchliches Amt in der Grafschaft von Württemberg bekleiden.
Sa 20. Jul 2019, 20:01
§ 4 Amtsträger
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren.
3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister vor dem Grafen einen Amtseid. Ausserdem leistet auf Anweisungen des Grafen jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
Kirchliche Amtsträger haben sich bei dem zuständigen Erzbischof oder dessen Stellvertreter über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren.
3. Zur Amtseinführung sind Ratsmitglieder und Bürgermeister verpflichtet vor dem Grafen einen Amtseid. Ausserdem leistet auf Anweisungen des Grafen jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz bekleidet einen Amtseid. Kirchliche Ämter sind davon ausgeschlossen.
Di 30. Jul 2019, 16:04
Di 13. Aug 2019, 21:39
Esmarra hat geschrieben:Die Abstimmung ist mit 12 abgegebenen Stimmen des Rates gültig.
Der Rat von Württemberg hat sich für Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg, §4 Absatz 1 und 3 des Gesetzbuches, entschieden
Die Abstimmungsergebnisse im Detail:
Mit "Ja" stimmten: Blackrabbit, Butterfly9, Catharina.elisa, Danavis, Esmarra, Hadestu, Larissa.., Magnus_von_Elsbach, Rabi_de_granezia, Sugarcam, Venegance, Volante, (12)
Mit "Nein" stimmten: - Keiner -
Enthaltungen: - Keiner -
Nicht abgestimmt haben: -keiner-
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