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Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Mi 12. Jun 2019, 21:10

In Gesprächen ist aufgefallen das der §4 des Gesetzbuches von Württemberg eine Überarbeitung nötig hat.

Der jetziges Gesetzestext lautet wie folgt:

§ 4 Amtsträger

1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches oder weltliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat, oder für die Pfarrei der Stadt tätig ist. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

2. Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.

3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.

4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.

5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.

6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.

8. Die Bürgermeister haben binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode, oder jederzeit nach Aufforderung durch den Kämmerer, Handelsbevollmächtigten oder den Regenten eine Bestandsliste abzugeben. Kämmerer und Handelsbevollmächtigter müssen ihre Aufforderung schriftlich begründen und vom Regenten unterzeichnen lassen. Darin ist aufzuführen,

a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.


Vor nicht allzu langer Zeit wurde Punkt 1 an die neuen Gegebenheiten in der Provinz angepasst, dieser steht aber nun in meinen Augen mit Punkt 3 etwas im schiefen Kontext, das sich 3 mit auf die Pfarrer bezieht. Diese unterstehen aber nicht der Grafschaft oder den Bürgermeistern sondern der Kirche.

Aber sowie 3 nun lautet wäre es dem Grafen oder aber Bürgermeister gestattet, auch den Pfarrern oder Beichtvätern den Eid abzunehmen.Dies sollte nicht sein.

Ebenfalls durch Gesprächen ist klar geworden das Punkt 3 so wie er zur Zeit lautet zu einigen Missverständnissen führen kann und verschieden ausgelegt wird bzw werden kann.

Mi 12. Jun 2019, 21:10

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Mi 12. Jun 2019, 22:14

Vielleicht könnte man Punkt 3 entsprechend umformulieren.
3.) Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister auf Anweisung des Grafen einen Amtseid.
3a.) Pfarrer und andere kirchliche Ämter sind davon ausgenommen, da sie einer anderen Autorität unterstehen.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Do 13. Jun 2019, 18:46

Um das Gesetzt besser zu verstehen, habe ich eine Frage. Was bedeutet denn ein weltliches Amt? Was für Ämter sind das?
Ansonsten gebe ich dir in Punkt 1. Recht, dass ein Pfarrer der Kirche untersteht und somit hin bräuchte man dies doch nur zu streichen
Punkt 3. Ist für mich eigentlich ganz klar definiert, dass Ratsmitglieder, Bürgermeister und weitere Amtsträger auf Anweisungen ein Amtseid ablegen. Kommt keine Anweisung, muss auch kein Eid abgelegt werden.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Do 13. Jun 2019, 20:25

Esmarra hat geschrieben:Vielleicht könnte man Punkt 3 entsprechend umformulieren.
3.) Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister auf Anweisung des Grafen einen Amtseid.
3a.) Pfarrer und andere kirchliche Ämter sind davon ausgenommen, da sie einer anderen Autorität unterstehen.

Ich sehe es genauso, jedoch würde ich 3a) folgendermaßen formulieren:Pfarrer und andere kirchliche Ämter sind davon ausgenommen, da sie der kirchlichen Autorität unterstehen.
Somit wäre klar definiert, wem sie unterstehen und warum sie ausgenommen sind.
Ebenfalls, wie Larissa anmerkte, würde ich klar definieren, wer Amtsträger ist ( ich gehe davon aus, das min. die Armeeführung dazu gehört) und somit einen Eid, sofern er denn von einem Regenten verlangt wird, ablegen muß.
Eventuell könnten man , wie in Punkt 3 aufgeführt, den Passus "auf Anweisung" abändern und ihn per se als Pflicht eines Regenten aufführen.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 14. Jun 2019, 11:04

Also an dem Begriff Weltlich hänge ich mich da auch etwas auf, aber ich vermute es ist einfach eine falsche Formulierung. Denn an sich sind die Ämter generell in Weltlich und Kirchlich eingeteilt, also wenn man es versucht so zu definieren, gehören zu den Weltlichen alle Ämter in der Provinz, die nicht der Kirche unterstehen, alle Kirchlichen , wie Pfarrer, Diakone usw, gehören in dem Fall zu den Kirchlichen.

Also würde es für mich Sinn machen auch Punkt 1 neu zu formulieren.
Bsp.1.1. Amtsträger ist jede Person, die ein weltliches (Räte, Bürgermeister,Armee?) oder ein kirchliches (Pfarrer ,Diakone usw) Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.

Rp off:
((Weltliche Aufgaben:
– oberste Gerichtsgewalt (z.B. Bestätigung von Todesstrafen)
– Schutz von Volk und Reich
– Heeresgewalt und -führung
– Erteilung von Lehen an die Kronvasallen
Geistliche Aufgaben:
– Schutz der Kirche
– Falschgläubige vernichten
– Investitur von Geistlichen mittels Insignien

Fazit:
– Der König hatte sowohl weltliche als auch geistliche Verpflichtungen.))

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 14. Jun 2019, 19:19

"– Falschgläubige vernichten"

Das ist allerdings eine Interpretation der Aristotelischen Freundschaft, welche ich hier aufs Schärfste verurteilen muss.

Also auch im Interesse unserer Bürger, welche nicht getauft sind..

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 14. Jun 2019, 19:48

Sorry Jorik, ich habe diese Information von woanders her, sie sollten an sich nur als Beispiel gelten. Hab den Satz mal raus genommen. An sich sollte das nur zur Untermalung von Kirchlich und Weltlich sein.

Gut, ich hab den Satz wieder rein gepackt um die Verwirrung zu mildern. Es ist jetzt als rp off gekennzeichnet, da es nur zum verdeutlichen der Begriffe da ist.

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 14. Jun 2019, 19:54

Jetzt habt ihr es geschafft mich total zu verwirren. :oops:

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 14. Jun 2019, 19:54

Esmarra hat geschrieben:Sorry Jorik, ich habe diese Information von woanders her, sie sollten an sich nur als Beispiel gelten. Hab den Satz mal raus genommen. An sich sollte das nur zur Untermalung von Kirchlich und Weltlich sein.


Besser definiert wäre es mit:

Schutz vor dem Unglauben und die Bekehrung von Häresien

Re: Überarbeitung §4 Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg

Fr 14. Jun 2019, 20:58

>Also diese Auflistung hat nichts mit den Sachen von Rk zu tun. Es sollte jediglich ein Beispiel sein um die Begriffe zu erklären. Also wir müssen das nicht ausdiskutieren.
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