Ich habs noch mal angepasst, nach den Anmerkungen/Korrekturen hier. In
"fett" die verbalen Veränderungen, wenn es keine Streichung ist. "Grün" sind weiterhin die Änderungen zur geltenden version. Anmerkungen habe ich dieses Mal raus gelassen.
Zu Galas Einwand: Laut Gesetz muss jeder BM eine Inventur vor Ende der Amtszeit volegen - bereits heute und auch nach diesem Vorschlag. Und es ist so, wie Slaufa sagt: Regent, Kämmerer und HBV haben Zugang zu diesen Inventuren und überwachen das auch in aller Regel.
Hier also die korrigierte Version.
Zitat:
II. Staatsorganisation
§ 4 Amtsträger
1. Amtsträger ist jede Person, die ein öffentliches Amt der Provinz oder einer Stadt innehat. Der Amtsträger hat sich unverzüglich über seine Aufgaben und Pflichten zu informieren.
2. Die Grafschaft Württemberg wird vom Grafen regiert. Er bildet mit den Ratsmitgliedern an seiner Seite den Rat. Gemeinsam geben sie sich eine Geschäftsordnung.
3. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister, sowie weitere Amtsträger auf Anweisung des Grafen oder Bürgermeisters einen Amtseid.
4.. Der Rücktritt aus dem Ratsamt, dem Bürgermeisteramt oder einem Amt, dass der direkten Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
5. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
6. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister und Hafenmeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
8. Binnen der letzten beiden Tage jeder Amtsperiode haben die Bürgermeister eine Bestandsliste abzugeben. Darin ist aufzuführen,
a. der Bargeld- und Warenbestand des Rathauses
b. der Warenbestand des Rathaus-Wirtshauses
c. eine Liste der ausgegebenen Mandate samt Inhalt
d. eine Übersicht der Steuerschuldner.
Ein neuer Bürgermeister hat nach Amtsübernahme unverzüglich die Bestandsliste seines Vorgängers zu prüfen und zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten ist eine neue Bestandsliste vorzulegen.
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Imperialer Graf von Hohenlohe ~ Pfalzgraf von Nellenburg ~ Graf von Löwenstein