Dekret über Liegegebühren Württembergs
§1 AnlegenBeim Anlegen hat der Kapitän des anlegenden Schiffes dem Hafenmeister über die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts Auskunft zu geben
§2 BuchführungDer Hafenmeister führt Buch über anliegende Schiffe und die Dauer ihres Aufenthalts.
§3 Gebühren1. Der Kapitän eines anliegenden Schiffes ist zur Zahlung der Liegegebühren in der ausgewiesenen Höhe verpflichtet.
2. Ohne Sondergenehmigung beträgt die höchstmögliche Anliegedauer einen Monat.
3. Eine Verlängerung der Anliegedauer kann vom Hafenmeister genehmigt werden.
§4 Befreiung1. Für die Dauer der Reparaturarbeiten am Schiff besteht keine Gebührenpflicht.
2. Personen, denen es aufgrund ihres Dienstes an der Grafschaft nicht möglich ist, ihr Schiff zu bewegen, können beim jeweils zuständigen Ratsmitglied eine Befreiung von den Abgaben beantragen. Dieses hat den Hafenmeister von der getroffenen Vereinbarung in Kenntnis zu setzen.
gegeben und gesiegelt am 4. Oktober 1459 in der Hauptstadt Stuttgart
Svoitosar von Rosenfeldt
Fürst von Württemberg