Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Stimmt Ihr der Neufassung der Geschäftsordnung des Rates in dieser Form zu?
Umfrage endete am Mo 10. Mai 2010, 17:56
Ja 73%  73%  [ 8 ]
Nein 18%  18%  [ 2 ]
Enthaltung 9%  9%  [ 1 ]
Abstimmungen insgesamt : 11
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BeitragVerfasst: Fr 7. Mai 2010, 17:56 
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Die Geschäftsordnung des Rates von Württemberg

I. Regelung bei Abstimmungen
(1) a) Der Rat ist beschlussfähig wenn mindestens drei Viertel seiner aktuellen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
b) Wenn die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder geringer ist, muss die Abstimmung verschoben werden oder einstimmig geendet haben.
(2) Die Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
(3) Bei Stimmgleicheit entscheidet der Graf.
(4) Jedes Ratsmitglied ist stimmberechtigt und dazu verpflichtet an Abstimmungen teilzunehmen, außer es ist für die Abstimmungszeit entschuldigt.
(5) Die Dauer einer Abstimmung beträgt 48 Stunden. Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle stimmberechtigten Ratsmitglieder vor Ablauf der 48 Stunden ihre Stimme abgeben.
(6) Die Stimmabgabe erfolgt offen.
(7) a) Das Ergebnis ist nach Ende der Abstimmung vom Grafen oder vom Wortführer bekanntzugeben. Beim Vorliegen von besonderen Gründen kann das Ergebnis auch schon vor Ende der Abstimmung bekanntgegeben werden, wenn der Ausgang eindeutig ist.
b) Die Stimmanzahl und -verteilung ist auf jeden Fall erst nach Abstimmungsende bekanntzugeben.

II. Stellvertreter des Grafen
1. Der Stellvertreter wird vom Grafen ernannt und dient ihm als engster Berater und Vertrauter.
2. Der Stellvertreter hat die Pflicht den Grafen in Abwesenheit nach bestem Wissen zu vertreten und die Politik im Sinne des Grafen weiterzuführen. Dazu werden ihm die nötigen Befugnisse erteilt.

III. Ausschluss von Ratsmitgliedern
(1) Liegen berechtigte Sicherheitsbedenken oder massive Vernachlässigungen der Ratsaufgaben vor, kann der Graf den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Schloss veranlassen.
(2) Der Ausschluss muss im Rat unter Vorlage von Beweisen begründet werden.
(3) Jedes Ratsmitglied kann nach der Entscheidungsverkündung des Grafen Einspruch erheben. Eine Abstimmung zur Aufhebung des Auschlusses ist dann unverzüglich zu eröffnen.

IV. Misstrauensvotum gegen den Grafen
(1) Das Misstrauensvotum kann nur eingeleitet werden, wenn der Graf sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt, Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben, oder die Arbeit des Rates blockiert.
(2) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder dem Grafen ihr Misstrauen ausspricht.
(3) Ein erfolgreiches Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung.
(4) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen mehrheitlich dessen Nachfolge. Die Neuverteilung der Ratsposten auf die verbleibenden Ratsmitglieder steht dem neuen Grafen frei.

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Verfasst: Fr 7. Mai 2010, 17:56 


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BeitragVerfasst: Fr 7. Mai 2010, 18:02 
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BeitragVerfasst: Fr 7. Mai 2010, 18:04 
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