Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll der Sicherungsgewahrsam als §11 ins StGB aufgenommen werden?
Umfrage endete am Fr 23. Jan 2015, 08:54
Ja 60%  60%  [ 6 ]
Nein 20%  20%  [ 2 ]
Enthaltung 20%  20%  [ 2 ]
Abstimmungen insgesamt : 10
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BeitragVerfasst: Mi 21. Jan 2015, 08:54 
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Liebe Ratsmitglieder,

nachdem in dieser Diskussion lange und ausgiebig über die Möglichkeit eines Sicherungsgewahrsams beraten wurde, steht heute die vorgeschlagene Fassung zur Erweiterung des StGB Württembergs zur Abstimmung. Um das Gesetz nicht unnnötig durcheinander zu bringen, und weil es thematisch nicht vorher einem Paragraphen zuzuordnen ist, würde ich diesen neuen Paragraphen einfach hinten anhängen, als Nummer 11.

Folgende Erweiterung des StGB wurde vorgeschlagen:

Erweiterung StGB hat geschrieben:
§ 11 Sicherungsgewahrsam
  1. Eine Person kann ohne Anklage in Sicherungsgewahrsam genommen werden, wenn mindestens:
    1. Gegen die Person dringender Tatverdacht eines schweren Verbrechens und Fluchtgefahr vor der Strafverfolgung besteht, oder:
    2. Von dieser Person Gefahr für Leib und Leben anderer oder für die Grafschaft Württemberg ausgeht.
  2. Ein Sicherungsgewahrsam ist durch den Richter der Provinz spätestens 24 Stunden nach Arrestierung zu legitimieren und darf 3 Tage nicht überschreiten.
  3. Eine angeklagte Person in Sicherheitsgewahrsam kann bis zum Urteilsspruch im Arrest verbleiben. Der Arrest kann bei Schuldspruch auf eine Kerkerstrafe angerechnet werden.


Abstimmungsfrage:
Soll der Sicherungsgewahrsam als §11 ins StGB aufgenommen werden?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:

  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

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