Abgestimmt werden soll die folgende Änderung im Württemberger Gesetzbuch.
Die Frage zur Abstimmung lautet:Soll § 13 des WB-Gesetzbuches wie folgt geändert werden?
Die Abstimmungsoptionen sind:- Ja
- Nein
- Enthaltung
Es gelten wie immer die Abstimmungsregelungen gemäß der Geschäftsordnung des Rates.
Die Abstimmung läuft 48 Stunden lang, abgestimmt wird offen. Für eine gültige Abstimmung müssen 9 Stimmen abgegeben werden, oder Einstimmigkeit vorliegen wenn es weniger sind. Es gilt die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf.Zitat:
Legende:
[grün] = Neu, [rot] = gestrichen
Zitat:
§ 13 Klageerhebung
1. Zur Klageerhebung berechtigt ist der vom Regenten dazu berufene Staatsanwalt und bei Verstößen gegen Dekrete der Städte der jeweilige Bürgermeister.
2. Wenn eine Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ist zur Klageerhebung eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.
3. Straftaten müssen innerhalb von einem Monat beim Büttel oder Staatsanwalt angezeigt werden. Straftaten sind innerhalb von einem Monat nach ihrem bekannt Werden beim Büttel oder Staatsanwalt zur Anzeige zu bringen. Ansonsten gelten sie als verjährt und können nicht mehr verfolgt werden.
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Imperialer Graf von Hohenlohe ~ Pfalzgraf von Nellenburg ~ Graf von Löwenstein