Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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Soll das Stgb in die vorgelegte Fassung geändert werden?
Ja 100%  100%  [ 9 ]
Nein 0%  0%  [ 0 ]
Enthaltung 0%  0%  [ 0 ]
Abstimmungen insgesamt : 9
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 Betreff des Beitrags: Änderung des Strafgesetzbuches
BeitragVerfasst: So 21. Jun 2020, 16:08 
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Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife der Änderung des Württemberger Gesetzbuches wurde festgestellt.
Aufgrund dessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.
Die entsprechende Diskussion dazu, ist ab hier zu lesen.
Ich bitte nun um Abstimmung.

bisherige Fassung hat geschrieben:

§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat bestraft werden Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.

§ 2 Verrat

(1) Als Verrat geahndet werden Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.

§ 3 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens werden jene Handlungen bestraft, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

§ 4 Betrug

(1) Als Betrug geahndet werden Handlungen, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.

§ 5 Sklaverei

(1) Als Sklaverei geahndet werden Arbeitsaufträge, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten.



neue Fassung hat geschrieben:

§ 1 Hochverrat

(1) Als Hochverrat können bestraft werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche die innere Ordnung der Grafschaft angreifen, ihr oder ihren Städten einen großen Schaden zufügen oder die Autorität des Regenten untergraben.

§ 2 Verrat

(1) Als Verrat können geahndet werden willentlich ausgeführte Handlungen, welche der Grafschaft oder einem ihrer Städte einen Schaden zufügen oder die Autorität eines Amtsträgers untergraben.

§ 3 Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens können jene Handlungen bestraft werden, welche einer anderen Person oder Vereinigung mit Gewalt einen Schaden zufügen.

§ 4 Betrug

(1) Als Betrug können Handlungen geahndet werden, welche der Steigerung des eigenen oder einem fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, der Grafschaft oder einer ihrer Städte dienen.

§ 5 Sklaverei

(1) Als Sklaverei können Arbeitsaufträge geahndet werden, die den Arbeitnehmer verpflichten zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten.



Abstimmungsfrage:
Soll das Strafgesetzbuch wie vorgestellt geändert werden?

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft 48 Stunden.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens neun Ratsmitglieder abgestimmt haben.

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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung des Strafgesetzbuches
BeitragVerfasst: So 21. Jun 2020, 16:53 
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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung des Strafgesetzbuches
BeitragVerfasst: So 21. Jun 2020, 17:14 
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BeitragVerfasst: So 21. Jun 2020, 17:28 
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Gräfin von Ellwangen, Freifrau von Ebingen


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BeitragVerfasst: So 21. Jun 2020, 19:36 
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 Betreff des Beitrags: Re: Änderung des Strafgesetzbuches
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