Schloss zu Württemberg

In der großzügig geschnittenen Anlage des Württemberger Schlosses befindet sich der Arbeitsbereich des Hohen Rates und die Zaphikel von Waldenburg Kaserne der Württemberger Armee
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BeitragVerfasst: Mo 4. Apr 2022, 22:45 
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Werte Ratsmitglieder,

die Abstimmungsreife von [Änderung Gesetzbuch IV.II. (Häfen)] wurde festgestellt. Aufgrunddessen eröffne ich hiermit die Abstimmung.

Die vollständige Diskussion könnt ihr hier nachlesen.


Abstimmungsfrage:
Soll die Änderung zum Hafenparagraphen des Württemberger Gesetzbuches hinzugefügt werden?
Bei positivem Ausgang, gilt sie auch für die neue Verfassung.

Abstimmungsoptionen:
  • Ja
  • Nein
  • Enthaltung

Abstimmungsdauer:

Die Abstimmung endet am 08.04.1470 um 23.59Uhr

Abstimmungsregeln nach der Geschäftsordnung des Rates:
  • Die Abstimmung läuft mindestens 48 Stunden & maximal 5 Tage.
  • Es ist offen abzustimmen.
  • Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
  • Es zählt die einfach Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Graf
  • Die Abstimmung ist gültig, wenn mindestens drei Viertel der aktuellen Ratssitzung abgestimmt haben.
  • Enthaltungen werden nicht gewertet.
  • Nach Auszählung der Abstimmung wird das Ergebnis vom Regenten oder Wortführer öffentlich ausgehangen.

Zitat:
IV.I Zuständigkeiten

Alle Häfen unterstehen der Verwaltung durch den Rat.

IV.II Anlegeerlaubnis, Schiffreparatur und Schiffbau

a. Zum Anlegen von Schiffen in einem Stadthafen, bedarf es einer Anlegeerlaubnis des zuständigen Hafenmeisters.

b. In den Stadthäfen muss eine Liegegebühr entrichtet werden.

c. Die Genehmigung zur Reparatur eines Schiffes kann der örtliche Hafenmeister erteilen. Genehmigungen zum Schiffbau kann der Baumeister erteilen.

d. Der Graf oder Baumeister kann eine Verlegung in einen anderen Hafen anordnen. Der Kapitän muss dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Bei Nichtbeachtung der Anordnung kann der Liegeplatz gewaltsam geräumt werden. Mögliche Schäden durch einen Anlegevorgang oder eine Räumung gehen zu Lasten des Schiffseigners.

f. Herrenlose Schiffe, die in einem Hafen Württembergs vor Anker liegen, gehen grundsätzlich in das Eigentum der Grafschaft über. Ausnahmen hiervon liegen im Ermessen des Rates.

g. Die Übernahme von Herrenlosen Schiffen durch nicht autorisierte Personen ist verboten und Verrat an der Grafschaft. Sollte ein übernommenes Schiff nicht wieder zurückgegeben werden, ist die Grafschaft befugt das Schiff zu versenken.



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