Werte Ratsmitglieder,
soll die nachfolgende Regelung zu den Liegegebühren in den Häfen Württembergs per Dekret des Grafen eingeführt werden?
Zitat:
Dekret über Liegegebühren
§1 Anlegen
Beim Anlegen hat der Kapitän des anlegenden Schiffes dem Hafenmeister über die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts Auskunft zu geben und die entsprechende Anlegegebühr zu entrichten.
§2 Buchführung
Der Hafenmeister führt Buch über anliegende Schiffe, die Dauer ihres Aufenthalts und die entrichtete Summe.
§3 Gebühren
1. Die Liegegebühren in den württembergischen Häfen betragen
- 2 Taler je Tag in der ersten Woche.
- 4 Taler je Tag danach.
2. Eine Verlängerung der Anliegedauer kann vom Hafenmeister genehmigt werden. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
3. Ohne Sondergenehmigung beträgt die höchstmögliche Anliegedauer einen Monat.
4. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung im Falle des vorgezogenen Ablegens.
Wie für den Rat von Württemberg festgelegt bitte ich um offene Abstimmung. Die Abstimmung läuft gemäß Geschäftsordnung des Rates 48 Stunden.
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Imperialer Graf von Hohenlohe ~ Pfalzgraf von Nellenburg ~ Graf von Löwenstein